Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 185 der Gemarkung Roggenstein
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 17.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Zur Regelung/Sicherstellung der Erschließung wurde bereits seitens der Verwaltung ein entsprechender Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Bauherrn zur Unterschrift zugeleitet.
In der letzten Bau-, Umwelt- und Energieausschusssitzung am 03.02.2022 war bereits der ähnliche Antrag Gegenstand der Tagesordnung. Zu dem damaligen Antrag der als Vorhaben die „Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und einem Bauplatz“ beinhaltete wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Jedoch wurde im Beschluss auch der Hinweis festgehalten, dass der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss sich durchaus eine maßvolle Entwicklung von bis zu zwei Bauplätzen, die nicht zu weit in den Außenbereich ragen, für machbar vorstellen kann. Falls die Antragstellerin ihre Antragsunterlagen dahingehend abändert, sind die geänderten Unterlagen dem Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erneut zur Entscheidung vorzulegen.
Zwischenzeitlich gingen geänderte Antragsunterlagen ein und werden daher dem Gremium zur Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.04.2022 11:06 Uhr