Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des 3. Bauabschnitts des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die maximal zulässige Wandhöhe überschritten wird. Nach dem Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von maximal 6,75 m zulässig, das hier geplante Einfamilienwohnhaus soll mit einer Wandhöhe von 7,20 m errichtet werden (Überschreitung von 0,45 m).
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragte Befreiung widerspricht den Grundzügen der Planung. Es wurde bewusst eine maximale Wandhöhe festgelegt, damit die neu zu errichtenden Gebäude nicht unermesslich in die Höhe ragen und somit die Nachbargrundstücke übermäßig belasten. Die im Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ festgelegte Wandhöhe ist schon sehr großzügig gefasst, bei dem Vorgängerbaugebiet „In der Leiten“ war beispielsweise noch eine maximale Wandhöhe von 5,70 m festgelegt. Des Weiteren wurde zur Wandhöhe festgesetzt, dass die Wandhöhe beim höchsten natürlichen Geländepunkt des jeweiligen Grundstücks am Gebäude gemessen wird. Diese Formulierung ist auch zugunsten der Bauherrn formuliert, da diese eine maximale Höhe ermöglicht. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragen Befreiungen berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestand haben und sie sich auch darangehalten haben. Es ist auch anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um fast alles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.