Bauantrag über den Neubau einer Wohnanlage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 710 der Gemarkung Vohenstrauß (Pfarrgasse 21)


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Gebäude mit 4 Vollgeschossen (E+3). Das in unmittelbare Nähe gelegene ehemalige Krankenhausgebäude hat auch 4 Vollgeschosse (E+3). Die Wohnanlage im ehemaligen Schwesternwohnheim in der Pfarrgasse 19, das in Umfeld des geplanten Vorhabens liegt, ist mit E+3+D als 5-geschossiges Gebäude anzusehen. Mit dem ebenfalls in diesem Gebiet liegenden Seniorenheim der Caritas mit 4 Vollgeschossen (E+3) ist in diesem Gebiet ein weiteres großes Gebäude. Durch die in der näheren Umgebung gelegenen (oben erwähnten) Gebäude, welche eine ähnliche Größenordnung wie das geplante Vorhaben haben, ist ein Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung gegeben.

Für ein ähnliches Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 30.06.2021 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei dem damaligen Antrag war ein Gebäude mit 5 Vollgeschossen geplant, das jetzige Vorhaben hat ein Geschoß weniger und ist damit in seiner Höhe auch geringer.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.10.2022 10:50 Uhr