Bauantrag über den Neubau eines Wohnhauses mit einem Carport; Baugrundstück Fl.Nr. 273/1 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Fichtenstraße)
Daten angezeigt aus Sitzung:
18. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 02.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist dort als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Für das Grundstück wurde bereits eine Bauvoranfrage im März 2022 eingereicht (Bautenverzeichnisnr. 2022/011; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage).
Diesem Antrag auf Vorbescheid wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 04.07.2022, erteilt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.05.2023 15:11 Uhr