Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des wiedergewählten Kommandanten sowie des wiedergewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Kaimling


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Stadtrates, 04.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 41. Sitzung des Stadtrates 04.05.2023 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kaimling und seines Stellvertreters mit Ablauf des 30.04.2023 endet, wurden in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kaimling am 21.04.2023 Neuwahlen durchgeführt. Aus organisatorischen Gründen fand die Dienstversammlung später als üblich statt, sodass die Bestätigung erst nach Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden kann. 

Von den Aktiven der Wehr wurde in der Dienstversammlung Herr Johannes Eiberweiser, Triftweg 10, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten und Herr Markus Maier, Herrenstraße 14, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten wiedergewählt. 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu oder wiedergewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Herr Kreisbrandrat Marco Saller hat sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit E-Mail vom 24.04.2023 erteilt. Die Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats. 

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG 

  1. Herrn Johannes Eiberweiser, Triftweg 10, 92648 Vohenstrauß, als Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Kaimling und 

  1. Herrn Markus Maier, Herrenstraße 14, 92648 Vohenstrauß, als stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Kaimling. 

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt rückwirkend zum 01. Mai 2023 unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.06.2023 08:32 Uhr