Fünfte Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung;
hier: Anpassungen an die Bestattungsverordnung und Ergänzung der Urnenwahlgräber in Altenstadt b. Vohenstrauß
Daten angezeigt aus Sitzung:
44. Sitzung des Stadtrates, 27.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Aufgrund einer Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes
(Bestattungsverordnung – BestV) und der Errichtung eines Urnenwahlgräberfeldes auf dem Friedhof in Altenstadt b. Vohenstrauß ist eine Änderung der städtischen Friedhofs- und Bestattungssatzung veranlasst.
§ 8 Nr. 5 der städtischen Satzung ist von der Änderung der BestV betroffen. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Frist, innerhalb derer eine Leiche nach Feststellung des Todes bestattet, eingeäschert oder zur Überführung auf den Weg gebracht werden soll, von 96 Stunden auf acht Tage verlängert. Die kurzfristige Bestattung oder Einäscherung einer Leiche in vier Tagen ist aus hygienischen Gründen im Hinblick auf moderne Möglichkeiten der gekühlten Aufbewahrung einer Leiche nicht mehr als Regelfall erforderlich. Die Verlängerung der Frist soll die Organisation der Bestattung vereinfachen und es weiter entfernt lebenden Trauergästen ermöglichen, an der Bestattung teilzunehmen.
Außerdem wird § 19 BestV um einen neuen Abs. 4 Satz 1 ergänzt, nach dem Urnen mit der Asche Verstorbener spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein sollen. Mit der Neuregelung soll den Krematorien bei Urnen, die über einen längeren Zeitraum nicht zur Bestattung abgeholt werden, Rechtssicherheit gegeben werden. Die städtische Satzung sah bisher einen Zeitraum von zwei Monaten vor.
Weiter ist durch die Errichtung eines Urnenwahlgrabfeldes auf dem Friedhof in Altenstadt b. Vohenstrauß die Aufzählung der Aschenurnengräber in § 24 Nr. 1 Abs. 1 der städtischen Satzung um lit. c) „Urnenwahlgräberfeld in Altenstadt b. Vohenstrauß“ zu ergänzen. Absatz 2 ist zu ergänzen mit „zu c) je Grabstelle bis zu 3 Urnen“ und in Absatz 3 ist lit. c) aufzunehmen.
Die Verwaltung hat die Friedhofs- und Bestattungssatzung diesbezüglich angepasst und den als Anlage beigefügten Entwurf der fünften Änderungssatzung gefertigt.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat den Entwurf der fünften Änderungssatzung zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Vohenstrauß (Friedhofs- und Bestattungssatzung).
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses. Herr Erster Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zur Ausfertigung der Satzung ermächtigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung alsbald bekannt zu machen und dem Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung - BekV zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.09.2023 08:55 Uhr