Bauantrag über die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Haubnerstraße)
Daten angezeigt aus Sitzung:
21. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 27.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute, zur Bebauung vorgesehene Grundstück, liegt im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist für einen schmalen Streifen an der nördlichen Grundstücksgrenze von rund 10 m breite eine WA-Fläche nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Für den Rest des Grundstückes ist keine Gebietsfestsetzung gemäß der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Erschließung ist das Bauvorhaben auf der aktuellen Fl.Nr. 369, Gmkg. Altenstadt b. Vohenstrauß, als unbedenklich einzustufen. Mit dem Grundstückseigentümer und Bauherrn wurde eine entsprechende Erschließungsvereinbarung geschlossen.
Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss in seiner Sitzung am 18.01.2023 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.01.2024 14:48 Uhr