Kriterienkatalog für die Entscheidung über Anträge auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sowie Änderungen des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Bereich der Stadt Vohenstrauß; hier: Anpassung des Stadtratsbeschlusses vom 04.07.2024 bzgl. Aufforderung an Projektanten zur Umsetzung der im Kriterienkatalog festgelegten Punkte


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Stadtrates, 25.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 58. Sitzung des Stadtrates 25.07.2024 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

In der vergangenen Sitzung vom 04.07.2024 hat das Gremium sich mit der Aufforderung an die Projektanten zur Umsetzung der im Kriterienkatalog festgelegten Punkte befasst und folgendes beschlossen:

„Die Verwaltung wird beauftragt die Vorhabenträger der einzelnen Projekte darüber zu informieren, dass vor der Weiterbehandlung der im Sachverhalt angeführten Bauleitplanverfahren - als nächster Schritt steht jeweils die ordentliche und damit zweite Auslegung der Bauleitpläne an - die folgenden Schritte durch den Vorhabenträger erfüllt sein müssen:
  • Abhalten einer Bürgerbeteiligung bzw. Bürgerinformationsveranstaltung vom Projektentwickler/Vorhabenträger und Einladung der Bürgerinnen und Bürger dazu über die verschiedenen Medienkanäle (ein entsprechender formeller Nachweis ist der Stadt vorzulegen).
  • formeller Nachweis darüber, dass eine Bürgerbeteiligung durch Anteilszeichnung von min. 20 % der Anteile im Streubesitz ermöglicht worden ist (z.B. mittels Anteilszeichnungen von Bürgerinnen/Bürgern oder Bestätigung einer Energiegenossenschaft bzgl. des Erwerbs von Anteilen – ein schriftlicher/formeller Nachweis ist zwingend erforderlich).
Die von den Projektanten beigebrachten Belege/Nachweise über die Erfüllung der oben genannten Punkte des Kriterienkataloges sind dem Gremium zu Entscheidung vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob die im Kriterienkatalog festgelegten Punkte erfüllt sind und somit die begonnenen Bauleitplanverfahren weiterverfolgt werden können. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Weiterbearbeitung der derzeit auf den Weg gebrachten Bauleitplanverfahren.“

Daraufhin wurden die Projektanten durch die Verwaltung schriftlich mit Anschreiben vom 05.07.2024, welches am 08.07.2024 zur Post gegeben wurde, über den entsprechenden Beschluss informiert. Das Schreiben wurde den Projektanten vorab auch noch per E-Mail übersandt.

Mit E-Mail vom 08.07.2024 kam die erste Rückmeldung eines Projektanten. In der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass eine Anteilszeichnung mittels direkter Beteiligung der Bürger bzw. einer Energiegenossenschaft vor dem Bestehen des konkreten Baurechts (d.h. vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan) nicht möglich ist. 
Erst mit konkretem Baurecht kann die Bausumme festgestellt werden, da diese den Tagespreisen unterliegt und erst dann ermittelbar ist, wenn feststeht, dass gebaut werden darf. 

Auch ist für die Teilnahme an der Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur eine Hinterlegung von 50 EUR/kWp notwendig, diese Sicherheitsleistung wird durch die Bundesnetzagentur nur vollständig zurückbezahlt, sofern der Solarpark innerhalb einer gewissen Zeitspanne errichtet wird. Somit kann sich die Teilnahme an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur vor dem Bestehen von konkretem Baurecht finanziell negativ auswirken.
Eine verlässliche wirtschaftliche Darstellung hängt vom Ausschreibungsergebnis ab. Die Ausschreibung ist aber nach Auskunft des Projektanten mit einer hohen Sicherheitsleistung verbunden, welche erst dann durchgeführt werden kann, sobald ausreichend Baurecht besteht.
Die Details können der E-Mail vom 08.07.2024 entnommen werden, welche den Fraktionssprechern in Kopie überlassen wurde und auch ins RIS eingestellt worden ist.

Alternativ hat der Projektant hinsichtlich der Bürgerbeteiligung vorgeschlagen, diese mittels qualifiziertem Nachrangdarlehen („Crowdfounding“) vorzunehmen.
Diese Möglichkeit zur Beteiligung wird ebenfalls erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, und damit konkret bestehendem Baurecht, realisiert werden können.

Aus Sicht der Verwaltung wäre der Beschluss vom 04.07.2024 dahingehend anzupassen, dass 
  • entweder einer „Anteilszeichnung“ mittels einer Bürgerenergiegenossenschaft zu einem späteren Zeitpunkt (nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes) zugestimmt wird oder
  • alternativ eine „Anteilszeichnung“ mittels qualifiziertem Nachrangdarlehen („Crowdfounding“) für interessierte Bürgerinnen und Bürger, auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, akzeptiert wird oder
  • eine Kombination aus beiden Beteiligungsmöglichkeiten, sowohl der Anteilszeichnung einer Bürgerenergiegenossenschaft als auch der Möglichkeit zum Erwerb qualifizierter Nachrangdarlehen für interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie alternativ einer Anteilszeichnung auf anderem Wege zugestimmt wird.

Betroffen sind hier die folgenden laufenden Bauleitplanverfahren:
14. Flächennutzungsplanänderung mit dem Bebauungsplan „Solarpark Obertresenfeld I“, 
15. Flächennutzungsplanänderung mit dem Bebauungsplan „Solarpark Braunetrsieth I“,
16. Flächennutzungsplanänderung mit dem Bebauungsplan „Solarpark Untertresenfeld I“ und
18. Flächennutzungsplanänderung mit dem Bebauungsplan „Solarpark Vohenstrauß II“

Beschluss

Nach Erläuterung des Sachverhalts ergeht folgender Beschluss:

Hinsichtlich der Aufforderung eine Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen, ergeben sich keine Änderungen.

Der Beschluss aus der Stadtratssitzung vom 04.07.2024 zu TOP Nr. 4 wird wie folgt angepasst:

Die Vorhabenträger sind über den geänderten Stadtratsbeschluss betreffend den Nachweis über die Bürgerbeteiligung an der Anlage mittels Anteilszeichnung zu informieren.

Es ist ein formeller Nachweis darüber zu erbringen, dass eine Bürgerbeteiligung durch Anteilszeichnung von min. 20 % der Anteile in einer Art „Mischform“ sowohl mittels qualifiziertem Nachrangdarlehen als auch eine indirekte Bürgerbeteiligung durch Anteilszeichnung einer Energiegenossenschaft oder alternativ eine Anteilszeichnung auf anderem Wege ermöglicht worden ist (z.B. mittels „Anteilszeichnungen“ von Bürgerinnen/Bürgern oder Bestätigung einer Energiegenossenschaft bzgl. des Erwerbs von Anteilen – ein schriftlicher/formeller Nachweis ist erforderlich).
Dieser ist nicht zwingend vor der zweiten Auslegung im jeweiligen Bauleitplanverfahren zu erbringen, sondern kann auch erst nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (= Inkrafttreten des Bebauungsplanes) vorgelegt werden.

Die von den Projektanten beigebrachten Belege/Nachweise über das Abhalten der Informationsveranstaltung sind dem Gremium zur Entscheidung vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob die im Kriterienkatalog festgelegten Punkte erfüllt sind und somit die begonnenen Bauleitplanverfahren weiterverfolgt werden können. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Weiterbearbeitung der derzeit auf den Weg gebrachten Bauleitplanverfahren.

Die Nachweise zur Beteiligungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger mittels Anteilszeichnung in der entsprechend gewählten Form (Anteilserwerb durch Energiegenossenschaft / Anteilszeichnung mittels qualifiziertem Nachrangdarlehen / Mischform aus beiden Beteiligungsmöglichkeiten / Anteilsbeteiligung auf anderem Weg) sind dem Gremium zeitnah vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2024 09:21 Uhr