Bauantrag über den Neubau eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes für Reittiere mit Koppel; Baugrundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Kaimling (Nähe Am Sonnenhang)


Daten angezeigt aus Sitzung:  28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist kein Gebiet nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet auch nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist wohl nicht als privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB anzusehen. Grund zu der Annahme gibt hier auch ein Urteil des VG München vom 23.06.2021 (Az.: M 9 K 13.4675), in welchem ein Pferdestall mit Reitplatz im Außenbereich als nicht privilegiert angesehen wurde, obwohl bereits auf der eigentlichen Hofstelle eine Pferdepensionshaltung bestand.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich.
Die Erschließung des Grundstückes ist nämlich nicht gewährleistet. Zum einen fehlen die Anschlussmöglichkeiten an die städtischen Wasserversorgung- und die Entwässerungsanlagen, da keine öffentlichen Leitungen bis an das Grundstück heranreichen. Und zum anderen ist der südliche höhergelegene Grundstücksteil, auf welchem die Bebauung vorgenommen werden soll, nicht über öffentlich gewidmete Wege erschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 10.02.2025 14:38 Uhr