Mitteilungen des Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Stadtrates, 01.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 19. Sitzung des Stadtrates 01.10.2015 ö 4

Sach- und Rechtslage

Aufgrund der Anfrage von StR Dr. Gref in der letzten Stadtratssitzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Quadrokopterflügen über privaten Grundstücken hat VR Sier zum einen im Internet recherchiert und zum anderen eine Anfrage an das Luftamt Nordbayern gerichtet. Als Ergebnis ist folgendes festzuhalten: Nachdem sich das Problem mit dem Betrieb von Quadrokoptern (Drohnen) erst seit geraumer Zeit stellt, besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Sicherlich wird sich das Problem in nächster Zukunft erheblich ausweiten, da die Quadrokopter in technischer Hinsicht ständig weiter entwickelt werden und sich der Betrieb einer immer größeren Beliebtheit erfreut. Grundsätzlich, so die Auskunft des Luftamtes, können Quadrokopter aus luftrechtlicher Sicht entweder als Flugmodell betrieben werden, wenn das Gerät ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet wird, oder aber als unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn der Betrieb anderen Zwecken (z.B. gewerblich) dient. Der Einsatz als unbemanntes Luftfahrtsystem bedarf immer der Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht wiederum ist abhängig vom Gewicht des Fluggerätes. So genügt bei einem Gewicht bis zu 5 kg eine Allgemeinerlaubnis, während bei einem Gewicht zwischen 5 und 25 kg. Bei allen Betriebsarten aber gilt generell, dass sich der Steuerer in Sichtweite des Fluggeräts befinden muss und für das Grundstück, auf dem die Drohne gestartet oder gelandet wird, die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen ist. Die Nutzung des Luftraumes ist aus luftrechtlicher Sicht frei. Eine Zustimmung der Eigentümer von Grundstücken, die lediglich überflogen werden, ist nicht einzuholen. Hiervon unberührt bleiben natürlich eigentumsrechtliche Ansprüche nach dem BGB. Ob und inwieweit sich Abwehransprüche gegenüber den Betreibern von Drohnen herleiten lassen, ist umstritten und müsste im Einzelfall zivilrechtlich geklärt werden. Ähnliches gilt auch für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vor allem dann, wenn in die Privatsphäre eingegriffen wird. Als Privatsphäre gelten grundsätzlich alle Grundstücksbereiche, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Bild- und Filmaufnahmen mittels einer an der Drohne befestigten Kamera dürften unbedenklich sein, wenn die jeweilige Person nicht erkennbar ist. Fühlt sich der Betroffene aber ausgespäht und ist er der Meinung, der Einsatz der Kamera kommt einer GPS-Überwachung gleich, könnte er den Multicopter sogar vom Himmel holen und seine Handlung wäre im Rahmen der Notwehr strafrechtlich unbedenklich. Letzteres wäre aber mit Vorsicht zu genießen, zumal es bislang weder genaue gesetzliche Vorgaben noch eine klare Rechtsprechung gibt.  

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2015 12:06 Uhr