Bauantrag über die Nutzungsänderung beim Laden im EG sowie Errichtung einer Werbeanlage und zwei Dachgauben; Baurgrundstück: Fl.Nr. 267 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 26)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2015 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme/Aussage zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 22.10.2015 führt der städtebauliche Berater aus, dass er die geplanten Maßnahmen begrüßt, bis auf einen Punkt, der nicht der Gestaltungssatzung entspricht. Die Fenster sind nach der Gestaltungssatzung zweiflüglig auszuführen, geplant sind bei dem Bauvorhaben einflüglige Fenster.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen. In der Stellungnahme soll das Landratsamt darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Fenster, die sich auf der Westseite befinden (marktplatzseitig), gefordert wird, dass sich der Antragsteller bei diesen Fenstern an die Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung zu halten hat. Der Einbau von zweiflügligen Fenstern wird dort gefordert .
Die Fenster zur Nordseite werden so genehmigt, wie in den Planunterlagen dargestellt. Für die erforderliche Abweichung des Bauvorhabens (einflügelige Fenster auf der Nordseite) von der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung wird das Einvernehmen erteilt.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2016 10:14 Uhr