Vorlage der Jahresrechnung 2015 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 GO
Daten angezeigt aus Sitzung:
25. Sitzung des Stadtrates, 03.03.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).
Die Vorlage dient zur Information des Stadtrates.
Die Jahresrechnung 2015 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.
Den Stadtratsmitgliedern wird ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt, in
dem die vom Kämmerer vorgetragenen Zahlen und Ergebnisse nachgelesen werden können.
Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an (Art. 103 Abs. 4 GO).
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen.
Diese örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 und 2 GO).
Beschluss
Der Stadtrat nimmt vom Ergebnis der Jahresrechnung 2015 Kenntnis.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2015 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 02.05.2016 13:59 Uhr