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6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Neubaugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Sachverhalt
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 die im Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für die im Betreff genannten Bauleitplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig behandelt und eine entsprechende Überarbeitung der beiden Planentwürfe sowie deren anschließende Auslegung beschlossen. Gleichzeitig wurde entschieden, in Anwendung des § 4a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Dauer der Auslegung angemessen zu verkürzen und zwar auf die Zeit vom 04.10.2016 bis einschl. 19.10.2016. Das Vorbringen erneuter Bedenken und Anregungen wurden auf die geänderten bzw. ergänzten Teile der beiden Bauleitpläne beschränkt.
Auf die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom 23.09.2016 hingewiesen. Während der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wurden von Seiten der Öffentlichkeit keinerlei Bedenken und Anregungen vorgebracht.
Gleichzeitig mit dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls erneut am Bauleitplanverfahren beteiligt, über die nochmalige Auslegung der Planentwürfe in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von folgenden Fachstellen wurde Zustimmung zu den Bauleitplanverfahren signalisiert bzw. wurden keine Einwendungen erhoben bzw. mitgeteilt, dass an den bereits vorher abgegebenen Stellungnahmen festgehalten wird:
? Amt für Ländliche Entwicklung
? Autobahndirektion Nordbayern
? Stadt Weiden i.d.OPf.
? PLEDOC GmbH, Essen
? Staatl. Bauamt Amberg-Sulzbach
? Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Forstbelange)
? Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
? Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
? Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.
? Bayernwerk AG
Eingehende Stellungnahmen haben erneut das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Sachgebiet 42 sowie der Technische Umweltschutz des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab und die untere Naturschutzbehörde abgegeben. Diese Stellungnahmen haben die Stadtratsfraktionen in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten. Darüber hinaus liegen sie dieser Beschlussvorlage ebenfalls in Ablichtung bei. Auch wenn die Stellungnahme des Landratsamtes Sachgebiet 42 nicht fristgerecht bei der Stadt Vohenstrauß eingegangen (Eingang per Mail am 28.10.2016 um 14.43 Uhr, Fristende war Ablauf des 19.10.2016), so wird sich der Stadtrat doch damit befassen und entsprechend würdigen müssen. Denn äußert sich eine beteiligte Behörde nicht fristgerecht, so muss die Gemeinde die Stellungnahme bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Gemeinde bekannt hätten sein müssen oder sie für die Abwägung von Bedeutung sind. Generell gilt, dass nur Äußerungen außer Acht gelassen werden können, die nicht abwägungsrelevant sind (Quelle: Planungshilfen für die Bauleitplanung).
Trotz der Kürze der Zeit haben sich das Büro abconsultants und das Architekturbüro Thammer mit den erneuten Anregungen befasst sowie Lösungsvorschläge für eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Abwägung durch den Stadtrat erarbeitet. Die entsprechenden Anregungen der vorgenannten Büros haben die Stadtratsmitglieder vor Sitzungsbeginn zur Beratung erhalten.