Vorlage der Jahresrechnung 2016 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäße Art. 103 Abs. 1 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Sitzung des Stadtrates, 02.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Die Vorlage dient zur Information des Gremiums.

Die Jahresrechnung 2016 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.

Den Stadtratsmitgliedern wird ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.

Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1, 2 GO).

Beschluss

Der Stadtrat nimmt vom Ergebnis der Jahresrechnung 2016 Kenntnis.

Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2016 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.04.2017 08:51 Uhr