Aufhebung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Roggenstein“ (Sanierungssatzung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
46. Sitzung des Stadtrates, 05.10.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 letztmals das Kommunale Förderprogramm im Rahmen der Ortssanierung Roggenstein bis zum 31.12.2010 verlängert. Nachdem keine privaten Sanierungsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden und keinerlei Sanierungsabsichten mehr erkennbar waren, wurde zum einen von einer weiteren Verlängerung des Förderprogramms abgesehen und zum anderen der Ortskern Roggenstein aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm herausgenommen. Die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortskern Roggenstein“ können somit als abgeschlossen angesehen werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB aufzuheben ist. Der Beschluss des Stadtrats ergeht nach § 162 Abs. 2 BauGB als Satzung.
Eine Aufhebung der Sanierungssatzung erscheint auch deshalb angebracht, da bei Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung von der Baugenehmigungsbehörde eine städtebauliche Beratung gefordert wird.
Beschluss
Auf Grund § 162 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) erlässt der Stadtrat Vohenstrauß folgende
S a t z u n g
über die Aufhebung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Roggenstein“
§ 1
Die Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Rogge
nstein“ vom 30. Juli 1996 wird aufgehoben, da die Sanierung als durchgeführt und abgeschlossen angesehen wird, zumal eine weitere Sanierungsabsicht nicht erkennbar und damit aufgegeben ist.
§ 2
Der Geltungsbereich des von der Aufhebung betroffenen Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan M 1 : 2.000, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.11.2017 09:18 Uhr