8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung des Sondergebiets für Lagernutzung am Schafhofweg; hier: Einleitungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Stadtrates, 11.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 50. Sitzung des Stadtrates 11.01.2018 ö beschliessend 9

Sach- und Rechtslage

Im Jahre 2015 hat die Stadt Vohenstrauß am nordöstlichen Stadtrand von Vohenstrauß an der Kreisstraße NEW 32 in unmittelbarem Anschluss an das städtische Freibad ein Sondergebiet für Lagernutzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO ausgewiesen. Die insgesamt 12 Parzellen waren innerhalb weniger Monate veräußert und sind zwischenzeitlich größtenteils bebaut.
Nachdem ständig Anfragen bei der Stadt Vohenstrauß nach weiteren Parzellen für Lagernutzung eingehen, ist zu überlegen, ob ein weiteres solches Sondergebiet ausgewiesen werden sollte. Aus der Sicht der Verwaltung wäre das städtische Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gemarkung Vohenstrauß in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Sondergebiet, ebenfalls an der Kreisstraße NEW 32 gelegen, geeignet. Auch die Fraktionssprecher haben dies bei einer Sitzung im Herbst dieses Jahres befürwortet.

Mit Zustimmung der Fraktionssprecher hat der städtische Bautechniker Christoph Weiß einen Bebauungsplanentwurf gefertigt, der an alle maßgeblichen Fachstellen und Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet wurde. Mit der Anfrage sollte in Erfahrung gebracht werden, ob ein grundsätzliches Einverständnis bestünde oder ob mit erheblichen Bedenken zu rechnen wäre. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Parzellen des möglichen Sondergebiets lediglich mit Strom versorgt werden würden, jedoch keine wasser- und abwassermäßige Erschließung erfolgen würde.

Von Seiten der Fachstellen kamen keine besonderen Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Sondergebiets für Lagernutzung.

  • Das Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. hat u. a. darauf hingewiesen, dass sich das geplante Sondergebiet in unmittelbarer Nähe zum Sautradlbach, einem Gewässer dritter Ordnung, befindet. Für eine abschließende Stellungnahme hinsichtlich einer Eignung ist ein Nachweis zu erbringen, dass sich das geplante Sondergebiet nicht nachteilig auf den Abfluss, die Wasserspiegelhöhe, das Überschwemmungsgebiet, den Retentionsraum und auf private und/oder öffentliche Belange auswirkt. Andernfalls wäre der Umgriff des Bebauungsplanentwurfs und die vorgesehene Nutzung nach Vorlage des Nachweises ggf. anzupassen. 

  • Herr Kreisbaumeister Kraus hat den Bedarf an Bauflächen für derartige Nutzungen in Vohenstrauß durchaus anerkannt. Allerdings sieht er die Lage der jetzt geplanten Flächenausweisung aus folgenden Gesichtspunkten als problematisch:

  1. Das Grundstück liegt am östlichen Ortsrand. Es ist anzunehmen, dass die Nutzer aus dem gesamten Stadtgebiet kommen, so dass teilweise weite Wege entstehen. Es wäre sinnvoller, eine derartige Fläche auch im Norden oder Westen anzubieten.
  2. Es entsteht eine bandartige Lagergebietsnutzung entlang der Kreisstraße nach Pleystein. Der östliche Ortsrand, definiert durch den vorhandenen Baumbestand, wird durchbrochen.

  • Das Sachgebiet Bodenschutz und Abfallrecht des Landratsamtes hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken, dass das Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gem. Vohenstrauß zusammen mit zwei weiteren Grundstücken im Altlastenkataster (Altablagerung) erfasst ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte kein weiterer Handlungsbedarf gegeben sein, jedoch ist der Verdacht insgesamt noch nicht abschließend geklärt. Im weiteren Bauleitplanverfahren sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund von Bauarbeiten möglicherweise ein Handlungsbedarf entstehen kann.

  • Aus landesplanerischer Sicht sieht die Regierung der Oberpfalz das geplante Sondergebiet aus folgenden Gründen als nicht unproblematisch an:

a) Durch die Ausweisung wird die bereits bestehende bandartige Sieldungsstruktur entlang der NEW 32 fortgesetzt. Gemäß LEP 3.3 G soll eine bandartige Siedlungsentwicklung vermieden werden.
b) Von einer planerischen Verfestigung des Sondergebietes für Lagernutzung kann auch das Anbindungsziel gemäß LEP 3.3 Z betroffen sein, welches sowohl unter landschaftlichen (Zersiedelung) als auch unter vorlkswirtschaftlichen (Erschließungs-/ Infrastrukturkosten) Gesichtspunkten die geeignete Siedlungsanbindung von Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt, zwingend fordert.

Da der Standort aus städtebaulicher Sicht, so die Regierung weiter, als nicht an den Siedlungsbestand angebunden bewertet wird und somit ein Konflikt zum o.g. Anbindungsziel des LEP entstehen kann, ist – um Tendenzen zur Zersiedelung der Landschaft zu begrenzen – durch die Stadt mittels eindeutiger, geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass
– die Nutzung des Gebietes auch mittel- und langfristig ausschließlich auf Lagerzwecke beschränkt ist,
- klare Vorgaben die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke begrenzen und die Gestaltung der geplanten Lagergebäude regeln sowie
– auch in Einzelfällen keine „Weiterentwicklung“ in Richtung Wohnen, Gewerbe, Kleingarten, Freizeitgrundstück oder Ferienhaus möglich sein wird.

Durch geeignete Festsetzungen sollten auch etwaigen nachträglichen Forderungen der Nutzer nach Wasser- und Kanalanschluss oder weiteren Versorgungsleistungen vorgebeugt werden.
Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die bandartige Entwicklung entlang der Kreisstraße sollten geeignete ergänzende Grünordnungsmaßnahmen vorgesehen und vorhandene Grünbestände erhalten werden. Die östlich anschließenden, großen Biotopflächen sollten unbedingt erhalten werden und somit den endgültigen Abschluss der baulichen Entwicklung an der NEW 32 festlegen.

Hinweis: Die Untere Naturschutzbehörde hat sich während der gesetzten Frist für eine Stellungnahme (29.12.2017) nicht geäußert. 

Den Bebauungsplanentwurf für das Sondergebiet haben die Stadtratsfraktionen in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorschriften des BauGB für die Ausweisung eines Sondergebietes für Lagernutzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO auf dem Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gemarkung Vohenstrauß. Die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Vohenstrauß – Hinter’m Freibad“ mit Ausnahme der wasser- und abwassermäßigen Erschließung sind analog zugrunde zu legen.
  2. Der Stadtrat beschließt die Änderung des seit 29.03.1996 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als das unter Ziff. 1 aufgeführte Sondergebiet ausgewiesen wird.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Flächennutzungsplanänderungsentwurf sowie einen Bebauungsplanentwurf zu fertigen und das Aufstellungsverfahren zu Ziff. 1 und das Änderungsverfahren zu Ziff. 2 nach den Vorschriften des BauGB einzuleiten und im Parallelverfahren durchzuführen.
  4. Soweit erforderlich, ist mit der Erstellung der Planentwürfe sowie des Umweltberichts ein geeignetes Architektur- bzw. Ingenieurbüro zu beauftragen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zur entsprechenden Auftragserteilung ermächtigt.



Vohenstrauß, 05.01.2018                                                      Kenntnis genommen:



Alfons Sier                                                                             Andreas Wutzlhofer
                                                                                              Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2018 14:53 Uhr