Bauantrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/32 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 13)


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund dafür ist, dass auf dem nördlichen Grundstücksteil eine Baugrenze festgesetzt wurde. In diesem Bereich sind grundsätzlich Gebäude nicht zulässig. Für das Bauvorhaben sind jedoch an dieser Stelle die Garagen geplant. Bei fast allen Bauparzellen im Baugebiet sind an der straßenabgewandten Grundstücksseite keine Baugrenzen festgelegt, bei dieser Parzelle schon, was der Auslöser für die erforderliche Befreiung ist.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben die im nördlichen Grundstücksteil festgelegte Baugrenze mit den Garagengebäuden überschreiten darf. Die Erteilung der Befreiung ist dahingehend zu rechtfertigen, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Fl.Nr. 1432/32 der Gemarkung Vohenstrauß am Rande des Baugebietes liegt und als eines der wenigen Parzellen (alle anderen Parzellen sind so nicht eingeschränkt) mit einer Baugrenze an der straßenabgewandten Grundstücksseite ist.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 10:52 Uhr