Den Bauherren wurde mit Schreiben vom 24.09.2020 die Entscheidung des Gremiums mitgeteilt, ihren Antrag auf isolierte Befreiung abzulehnen, siehe Beratung- und Beschlussfassung des Bau- Umwelt- und Energieausschusses vom 23.09.2020. Daraufhin bitten die Bauherren mit Schreiben vom 12.10.2020, darum die Entscheidung noch einmal zu überdenken. In ihrem Antwortschreiben weisen die Bauherren auch daraufhin, dass eine Erweiterung des Grundstücks durch Zukauf von Fläche aus dem Nachbargrundstück auf Grund des Geländeverlaufs der Sache aus ihrer Sicht nicht dienlich erscheint, um verschiedene Angebote für die Patienten ihrer Praxis im Außenbereich anbieten zu können (u.a. Hochbeet, Barfußpfad, Slackline, Trampolin und Hindernispfad).
Mit Anschreiben vom 28.10.2020 sind die Bauherren darüber informiert worden, dass ihrem Wunsch entsprochen und der Antrag auf isolierte Befreiung dem zuständigen Gremium erneut zur Beratung vorgelegt wird. Auch sind sie darauf hingewiesen worden, sich die Option bzgl. eines Zukaufs von Grundstücksfläche noch einmal eingehend zu überlegen, da sich das Nachbargrundstück noch im Eigentum der Stadt befindet und eine Teilfläche des Grundstücks theoretisch, die Zustimmung des Kaufinteressenten und der zuständigen Gremien vorausgesetzt, an sie verkauft werden könnte, somit erscheint eine Realisierung der Angebote im Außenbereich doch wesentlich leichter. Auf diese Mitteilung antworteten die Bauherren mit Schreiben vom 03.11.2020, darin führen sie aus, dass der Erwerb einer Teilfläche aus dem Nachbargrundstück keine Option darstellt und sie bitten um erneute Beratung des Antrages im zuständigen Gremium.
Die Sach- und Rechtslage hat sich seit der letzten Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses nicht geändert und stellt sich wie folgt dar:
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des Baugebiets „Vohenstrauß - Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da an der nördlichen/nordöstlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer (incl. Gartenzaun) mit einer Höhe von ca. 0,23 m bis 0,94 m (plus jeweils eine Zaunhöhe von 1,00 m) errichtet werden soll. Aus den Planunterlagen geht zudem hervor, dass eine Geländeauffüllung mit bis zu 0,94 m vorgenommen werden soll.
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragten Befreiungen widersprechen den Grundzügen der Planung, da bewusst festgelegt wurde, dass Auffüllungen nur bis max. 0,50 m zulässig sind, da das gesamte Baugebiet relativ eben ist und man ein zu starkes „verformen“ des ursprünglichen Geländes verhindern wollte. Des Weiteren wurde bei den Einfriedungen festgesetzt, dass diese als sockellose Zäune oder als Hecken auszubilden sind. Hintergrund hierfür war, dass Kleintiere die Möglichkeit haben sollen von Grundstück zu Grundstück zu wandern. Durch die Errichtung einer Stützmauer würde dies verhindert, da diese für Kleintiere nicht mehr passierbar wäre. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragte Befreiung berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bestand haben und sie selbst diese auch eingehalten haben. Zudem ist anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um den Bauherren vieles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.