Bauantrag über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 616, 618 und 621 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Waldthurner Straße)
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 25.11.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt. Das Grundstück liegt zudem im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage Altenstadt b. Vohenstrauß“. Das Vorhaben widerspricht den folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes:
§ 7 Solarmodule und Modultische;
Die Höhe der Modultische darf max. 3,00 m betragen, an einzelnen Stellen sind allerdings 3,50 m hohe Modultische, bedingt durch den Geländeverlauf notwendig.
§ 8 Brandschutz;
Die Gesamtanlage muss für Feuerwehr-Löschfahrzeuge anfahrbar sein. Die Anfahrbarkeit der gesamten Anlage innerhalb des Zauns ist so nicht durchführbar, es werden nur die elektrischen Anlagen (Wechselrichtergehäuse und Trafostationen) direkt anfahrbar sein.
§ 9 Einfriedungen;
Der Verlauf des Zaunes und die Standorte der Toranlagen sind zeichnerisch festgesetzt. Es muss eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten bezüglich des Zaunverlaufs vorgenommen werden (versetzen um 0,50 m nach innen für die Befahrbarkeit mit Erntemaschinen) auch die Standorte der Toranlagen müssen geändert werden, da beim Nordfeld (FlNr. 621) die Toranlage ursprünglich an der östlichen Grundstücksseite bei dem dort vorbeiführenden Feldweg platziert ist, allerdings ist kann an dieser Stelle auf Grund des zu beengten Abbiegeradius kein Feuerwehrlöschfahrzeug auf das Grundstück einfahren; die Toranlage des Südfeldes (FlNr. 618) ist im Bebauungsplan im nördlichen Grundstücksbereich direkt vor einem 20-kV-Freileitungsmasten platziert worden, ein Einfahren auf das Grundstück ist somit an dieser Stelle nicht möglich; für die unmittelbare Zufahrt auf die beiden Photovoltaikfelder werden die Toranlagen jeweils an die nordwestliche Grundstücksgrenze verlegt.
§ 12 Kompensationsflächen;
Die Ausgleichsflächen sind zeichnerisch festgesetzt. Ein kleiner Teil dieser Ausgleichsfläche des Südfeldes wird für die Zufahrt zur Anlage (flächenmäßig ca. 82 m²) benötigt und fällt somit beim Anlegen der Ausgleichsflächen weg. Für die gesamte Anlage ist lt. der Aufstellung zur Eingriffs-Ausgleichsflächenbilanzierung eine Kompensationsfläche von 8.772 m² notwendig und an Kompensationsflächen im Bebauungsplan vorgesehen sind 11.012 m², was ein Plus an 2.240 m² ergibt.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es mehrerer Befreiungen (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Beschluss
Den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.02.2021 11:41 Uhr