Bauantrag über den Umbau des bestehenden Gebäudes zu einem gewerblichen Nutzraum und 2 Wohnungen, sowie Errichtung neuer Gauben und eines rückwärtigen Anbaus mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 136 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 3)
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 03.02.2021
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungsfibel der Stadt Vohenstrauß. Dem städtebaulichen Berater, Herrn Meiller, wurde der eingereicht Bauantrag zugeleitet, um zu dem geplanten Vorhaben seine städtebauliche Stellungnahme abzugeben. Seiner Stellungnahme (E-Mail vom 02.02.2021) ist zu entnehmen, dass die rückwärtigen Einbauten im Innenhof als problematisch einzustufen sind.
Die Stellungnahme – E-Mail – wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Von Seiten der Verwaltung darf zu der Stellungnahme des städtebaulichen Beraters angemerkt werden, dass hier nur kritische Aussagen zur vom Marktplatz abgewandten rückwärtigen Innenhoffläche getroffen werden. Diese ist von der Hauptansicht des Gebäudes, dem Marktplatz, allerdings nicht einzusehen. Das Gesamtvorhaben stellt nach wie vor eine städtebauliche Aufwertung dar.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantragentsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.03.2021 12:26 Uhr