Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des neu gewählten Kommandanten sowie des ebenfalls neu gewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Roggenstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Stadtrates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 13. Sitzung des Stadtrates 06.05.2021 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Roggenstein mit Ablauf des 31.05.2021 endet, wurden in der Dienstversammlung am 23.04.2021 Neuwahlen durchgeführt, um neu- bzw. wiedergewählte Personen rechtzeitig bestätigen zu können. Von den Aktiven der Wehr wurde Herr Stefan Urbaneck, Konradshöhe 6, 92648 Vohenstrauß zum Kommandanten und Herr Michael Gösl, Muglhofer Straße 41, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten wiedergewählt. 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu- oder wiedergewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß. Diese Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats. Herr Kreisbrandrat Marco Saller hat sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit E-Mail vom 27.04.2021 erteilt. 

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG

  • Herrn Stefan Urbaneck, Konradshöhe 6, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Roggenstein und 
  • Herrn Michael Gösl, Muglhofer Straße 41, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Roggenstein. 

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Juni 2021. Die Bestätigung erfolgt unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2022 14:41 Uhr