Antrag der Freien Wähler Vohenstrauß auf Aufstellung zentraler Plakatwände für Wahlwerbung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates, 10.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 10.06.2021 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 19.05.2021 beantragen die Freien Wähler Vohenstrauß, für den nun anstehenden Wahlkampf zum Deutschen Bundestag sowie für die nächsten Wahlkämpfe zum Landtag und Europaparlament zentrale Plakatwände für Wahlsichtwerbung aufzustellen. Konkret werden maximal zwei Plakatwände für das Stadtgebiet (Bereich ehemaliger Bahnhof, Bereich Abzweigung Stadthalle/gegenüber Gesundheitszentrum) sowie pro Ortsteil maximal eine zentrale Palaktwand befürwortet. Wahlplakatierung, die nicht an den Tafeln stattfindet, soll untersagt werden. Der Antrag wurde dem Gremium im Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Die Stadt Vohenstrauß hat davon Gebrauch gemacht, gemäß Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, zu verbieten. Ausnahmen sind jedoch auf Antrag zulässig. Die Wahlwerbung ist in der Verfassung verankert und steht den Parteien zu, da sie die Aufgabe haben, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Bisher wird in Vohenstrauß Wahlwerbung auf Antrag sechs Wochen vor dem Wahltermin genehmigt. Sie ist mengenmäßig nicht begrenzt, einzelne Standorte sind von der Genehmigung ausgenommen (z. B. Kreisverkehre, „Schöfer-Kreuzung“, nicht im Eigentum der Stadt befindliche Straßenbeleuchtung).

Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az. IC2-2116.1-0, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Stadt das Anbringen von Werbung auf von der Stadt zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen, aber auch den Antragstellerinnen und Antragstellern von Volksbegehren, den vertretungsberechtigten Personen von Bürgerbegehren sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren ausreichende Werbemöglichkeiten zu gewährleisten. In einer Ausfertigung des Wirtschaftlichen Dienstes Deutscher Bundestag, Az. WD 3 -3000 -315/14, heißt es hierzu: „Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Ergebnis muss die Gemeinde den Parteien jeweils eine nach Umfang (Gesamtzahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) wirksame Wahlpropaganda ermöglichen.“

Die Stadt Grafenwöhr (Stadtgebiet und 7 Gemeindeteile) bietet beispielsweise neun Plakatwände an, wobei sich sechs im Stadtgebiet und drei in den Ortsteilen befinden. Den Parteien und Wählergruppen stehen je nach Erfolg bei der letzten Wahl unterschiedlich viele Plätze an den Plakatwänden zu (Bundestag z.B. 2x CSU, 2x SPD, etc. – jeweils DIN A0, „kleinere“ Parteien dürfen pro Wand ein Plakat in DIN A1 anbringen). Es wird auch vorgeschrieben, wo auf den Tafeln die Plakate anzubringen sind. Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1974 (DÖV 1975, 200)) findet bei der Zuteilung der Plätze der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung. Die Heranziehung des Grundsatzes darf jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausschließen, weshalb grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 v. H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten kann, als für die kleinste Partei bereitstehen. Gleiches muss auch gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit für Wählergruppen gelten. 
Der Wirtschaftliche Dienst Deutscher Bundestag sagt hierzu jedoch auch, dass die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien nur in engen Grenzen zulässig sei. Wirksame Wahlwerbung müsse für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien dürfe nicht bestätigt und verfestigt werden. Dies führt regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten. 

In der Stadt Weiden i.d. OPf. wurden die Plakatwände auch aus diesem Grund vor Jahren wieder abgeschafft. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass man jeder Partei mindestens einen Platz, den „größeren“ mehrere Plätze zur Verfügung stellen muss, hat man sich gegen die Plakatwände entschieden, da aufgrund der steigenden Anzahl von Parteien immer größere Wände errichtet werden müssten. In Weiden werden in der Plakatierungsverordnung Anzahl und Größe der Plakate (max. 150, max. DIN A0) vorgeschrieben. Weiter ist festgelegt, wo bzw. wie die Plakate nicht aufgestellt werden dürfen. Ähnlich wird es derzeit in Vohenstrauß gehandhabt, allerdings bisher ohne Begrenzung der Anzahl. Sofern man sich gegen Wahlplakatwände entscheidet, könnte man eine mengenmäßige Begrenzung einführen und Wahlplakate in bestimmen Bereichen, z. B. im Altstadtbereich, verbieten.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, in der Stadtratssitzung am 9. September 2021 ein Konzept für die Aufstellung von Wahlplakatwänden vorzustellen. Hierin sollen die Anzahl der Wände, die Standorte, die Kosten und die genauen Regularien benannt werden. Der Stadtrat wird hierüber Beschluss fassen.

Für die Bundestagswahl 2021 werden eine maximale Plakatgröße von DIN A0 und pro Partei maximal 40 Plakate im gesamten Gemeindegebiet genehmigt. Der Altstadtbereich ist von Plakatierungen freizuhalten. Die sonstigen, bisherigen Bedingungen und Auflagen werden beibehalten. Großflächenplakate sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2022 14:44 Uhr