Bauantrag über den Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss und Doppelgarage; Baugrundstück: Fl.Nr. 1461 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Waidhauser Straße 46b)


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 04.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bisher unbebaute und nun zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück die Gebietsart „GE“ (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde bereits mit der Antragstellerin ein Erschließungsvertrag geschlossen.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 03.02.2021 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2022 14:51 Uhr