Vollzug des Abmarkungsgesetzes und der Feldgeschworenenordnung;
hier: Wahl eines neuen Feldgeschworenen für die Ortsflur Altenstadt b. Vohenstrauß
Daten angezeigt aus Sitzung:
23. Sitzung des Stadtrates, 03.02.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Nach § 4 Abs. 1 der Feldgeschworenenordnung (FO) hat der erste Bürgermeister dafür zu sorgen, dass stets die für die Gemeinde festgesetzte Zahl der Feldgeschworenen vorhanden ist.
Seit der Gebietsreform im Jahre 1972 sind die Feldgeschworenen der Stadt- und Großgemeinde Vohenstrauß getrennt nach den Gemeindeteilen, die ehemals selbständig waren, bestellt. Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 12.01.2017 beschlossen, diese Regelung beizubehalten. Jedoch hat es der Stadtrat für ausreichend befunden, wenn für jede Ortsflur mindestens ein Feldgeschworener vorhanden ist.
Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat der Feldgeschworene Karl Nickl, wohnhaft Rosenstraße 3, 92648 Vohenstrauß mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Ehrenamt als Feldgeschworener mit sofortiger Wirkung abgibt. Gemäß Art. 11 Abs. 5 Satz des Abmarkungsgesetzes (AbmG) kann der Feldgeschworene durch schriftliche Erklärung sein Amt niederlegen, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Wahl zum Feldgeschworenen abgelehnt werden kann (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 FO, u. a. gesundheitliche Gründe). Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der Amtsniederlegung. Sofern der Stadtrat die Zulässigkeit feststellt, steht für die Ortsflur Altenstadt b. Vohenstrauß kein Feldgeschworener mehr zur Verfügung.
Damit wäre für Altenstadt b. Vohenstrauß eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zuständig hierfür ist der Stadtrat. Als Nachfolger für Herrn Nickl hat sich
Herr Gerhard Reinl, geb. am 11.03.1955 in Altenstadt b. Vohenstrauß,
wohnhaft Weidener Straße 20, 92648 Vohenstrauß
bereit erklärt. Der Stadtrat wurde in seiner Sitzung am 13.01.2022 davon in Kenntnis gesetzt und hat keine Einwände vorgebracht. Der Bewerber erfüllt die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 11 Abs. 4 des Abmarkungsgesetzes.
Beschluss
- Die Niederlegung des Amtes als Feldgeschworener durch Herrn Karl Nickl, wohnhaft Rosenstraße 3, 92648 Vohenstrauß ist zulässig.
- Wahl (per Handzeichen)
Die nach Art. 11 Abs. 3 AbmG i.V.m. § 4 Abs. 2 FO durchgeführte Wahl ergibt folgendes Ergebnis:
19 :0 Stimmen für Gerhard Reinl, wohnhaft Weidener Straße 20, 92648 Vohenstrauß
- Der neu gewählte Feldgeschworene für die Ortsflur Altenstadt b. Vohenstrauß ist nach § 5 der Feldgeschworenenordnung und Art. 13 Abs. 2 des Abmarkungsgesetzes durch den ersten Bürgermeister auf die Dienstanweisung und mit der in § 5 FO vorgeschriebenen Eidesformel mittels Eid zu verpflichten. Dem neu verpflichteten Feldgeschworenen ist ein Exemplar der Feldgeschworenenordnung auszuhändigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.12.2022 14:10 Uhr