Vollzug der Gemeindeordnung (GO) und des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG); hier: Feststellung der Inkompatibilität des Stadtratsmitglieds Michael Gösl sowie Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Stadtrates, 01.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 35. Sitzung des Stadtrates 01.12.2022 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Mit Beschluss Nr. 30/13 vom 26.07.2022, öffentlich bekannt gegeben in der heutigen Sitzung, hat sich der Stadtrat für die Einstellung des Herrn Stadtratsmitglied Michael Gösl als Nachfolger für Außendienstleiter Karl Frey entschieden. Die Einstellung erfolgt zum 01.01.2023.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) verliert ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied sein Amt im Falle des Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO). Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO nicht Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde sein. Diese Inkompatibilitätsvorschrift gilt dann als erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer inhaltlich auf die Verwaltungsführung Einfluss nehmen kann (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Art. 31 GO, Rn. 13). Die bayerische Literatur betont hierzu, dass die Auslegung der genannten Inkompatibilitätsvorschrift an dem Zweck auszurichten sei, nach dem die zu Kontrollierenden selbst keine Kontrolle ausüben sollen (vgl. Pahlke/Adolph, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 14.06.2017, 10 C 2.16, BayVBl 2018, 250). 

Verliert ein Gemeinderatsmitglied nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GLKrWG sein Amt, rückt gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG ein Listennachfolger nach. Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um Frau Ortssprecherin Petra Reil aus Kaimling. Auf sie sind bei der Kommunalwahl 2020 629 gültige Stimmen entfallen. Im Falle der Annahme des Stadtratsmandats entfiele ihre Funktion als Ortssprecherin für Kaimling.

Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG ist der Gemeinderat für die Feststellung eines Amtsverlusts und für die Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers zuständig.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Aussprache beschließt der Stadtrat:

Der Verlust des Stadtratsmandats von Herrn Michael Gösl, wohnhaft Muglhofer Straße 41, 92648 Vohenstrauß mit Ablauf des 31.12.2022 aufgrund seiner künftigen Tätigkeit als Außendienstleiter der Stadt Vohenstrauß ab 01.01.2023 wird gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GLKrWG festgestellt. 


Listennachfolgerin ist Frau Petra Reil, wohnhaft Ellerweg 1, 92648 Vohenstrauß. Sie wird als Nachrückerin festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Erklärung zur Annahme des kommunalen Ehrenamts als Stadtratsmitglied einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2023 10:29 Uhr