Datum: 02.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023
2 Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.02.2023 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Vorstellung eines möglichen Windparkprojekts durch die Firma Wind 18 GmbH, Bayreuth
4 Regionalplanfortschreibung Windenergie in der Region Oberpfalz-Nord; Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zu den ermittelten Potenzialgebieten
5 Vorlage der Jahresrechnung 2022 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 und 4 GO
6 Antrag des Philipp-Neri-Werks auf Nutzung der Dreifachturnhalle für ein Benefizkonzert
7 Zuschüsse der Stadt Vohenstrauß zu den Beförderungskosten in die Kindertageseinrichtungen; erstmalige Bezuschussung der Beförderungskosten in die Kindertageseinrichtung des BRK in Vohenstrauß
8 Gemeindlicher Friedhof Altenstadt b. Voh.; hier: Vorstellung der Ergebnisse der Umfrage zur Friedhofsmauer und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen
9 Antrag/Anfrage der Freie Wähler - Stadtratsfraktion auf Diskussion über verschiedene Themen aus dem Bereich Energie, sowie über Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen in Hinblick auf Nachhaltigkeit
10 Mitteilungen des Bürgermeisters
11 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.02.2023 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö vorberatend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 02.02.2022 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse


38/19        Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Vohenstrauß auf Entschädigung eines weiteren
Gerätewarts

38/20        Erweiterung des Sanierungsgebiets Vohenstrauß Altstadt nach Süden Auftragsvergabe

38/21        Errichtung einer Schutzhütte am "Bockl"-Radweg nahe Waldau im Rahmen des Regionalbudget 2023 des ILE-Zusammenschlusses Naturparkland Oberpfälzer Wald e.V.;
hier: Auftragsvergabe für die Zimmereiarbeiten

38/22        Ankauf eines neuen Minibaggers, sowie passenden Transportanhänger, für den Bauhof der Stadt Vohenstrauß; hier: Auftragsvergabe



der Geheimhaltungsgrund entfallen ist. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Vorstellung eines möglichen Windparkprojekts durch die Firma Wind 18 GmbH, Bayreuth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö 3

Sach- und Rechtslage

Herr Stefan Habermeier und Herr Richard Winderl von der Wind 18 GmbH aus Bayreuth stellen dem Gremium in einer Powerpointpräsentation Möglichkeiten der Realisierung eines kommunalen Windparks vor. In der Vorstellung wird über den Vorhabensträger, mögliche Windpotenzialstandorte und das Beteiligungskonzept informiert. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Regionalplanfortschreibung Windenergie in der Region Oberpfalz-Nord; Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zu den ermittelten Potenzialgebieten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

In der Stadtratssitzung am 20.10.2022 hat sich das Gremium mit der Suche und Festlegung von Standortvorschlägen für Windenergieanlagen auseinandergesetzt. Es wurde beschlossen, dass Gebiet im Bereich Penzach/Michlbach (mit einer Fläche von ca. 161,9 ha) dem Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord als Vorranggebiet für Windkraftanlagen zu melden.

Mit Schreiben vom 16.12.2022 wurden die Verbandsmitglieder des Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord informiert, dass unter Berücksichtigung der bis dato gemeldeten Flächenvorschläge sowie Ergebnisse der Diskussion im Planungsausschuss eine Karte angefertigt wurde, welche die aktuellen Potenzialgebiete bzw. Suchräume unter Zugrundelegung der Windgeschwindigkeiten abbildet. Der erstellten Karte lagen auch harte Ausschluss- und Restriktionskriterien zugrunde. Die Liste der Kriterien und deren festgelegten Abstände wurde zur Information der Gremiumsmitglieder in das Ratsinformationssystem eingestellt, ebenso das Schreiben des Planungsverbands, sowie ein Ausschnitt aus der genannten Karte. Den Stadtratsfraktionen wurde eine Kopie der genannten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Die Mitgliedskommunen sind diesbezüglich aufgefordert bis zum 17.03.2023 Rückmeldung zu der Karte und den darin dargestellten Potenzialgebieten zu geben.
Die Rückmeldung soll beinhalten, in welchen Bereichen und in welchem Umfang die im Gemeindegebiet aufgezeigten Potenzialgebiete zustimmungsfähig erscheinen und in welchen Bereichen die aufgezeigten Potenzialflächen aus kommunaler Sicht abgelehnt werden (unter Benennung der einschlägigen Gründe).

Seitens der Verwaltung wurde die vom Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord erstellte und zur Verfügung gestellte Karte bereits im Vorfeld näher betrachtet.
Das Ergebnis dieser Betrachtung ist in den beiden Plänen, die dieser Vorlage beiliegen, dargestellt.

Plan 1, mit Kreisen:
Es sind einige Stellen in der Karte des Planungsverbandes aufgefallen, bei denen die definierten Abstände nicht eingehalten wurde. 
Diese Punkte bzw. die nach Auffassung der Verwaltung einzuhaltenden Abstände wurde mit entsprechenden Kreisen dargestellt. Die rotfarbigen Kreise stellen die Abstände von Wohngebäuden dar, welche nicht berücksichtigt bzw. übersehen wurden. Die pinkfarbigen Flächen mit grünem Rand weisen auf die nicht berücksichtigten Flächen der Wasserschutzgebiete hin. Der grüne Kreis zwischen Vohenstrauß und Waldau stellt einen Radius von 500 m um den Modelflugplatz dar.

Plan 2, mit Gebietsmarkierungen und Erläuterungen:
In dem weiteren Plan der Verwaltung wurde die in der Sitzung am 20.10.2022 beschlossene Fläche, welche als Potenzialfläche dem Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord gemeldet wurde, dargestellt. Ferner werden zwei Gebiete (Platte und „Richtung Fahrenberg“), die als ungeeignet angesehen werden, markiert. Zusätzlich befinden sich in dieser Karte Hinweise auf die beiden Flächen, auf denen Freiflächenphotovoltaikanlagen-Projekte verwirklicht werden sollen (hierzu fasste der Stadtrat am 02.02.2023 die entsprechenden Einleitungsbeschlüsse für die erforderlichen Bauleitplanverfahren).

Durch den Stadtrat ist zu entscheiden, 
  • ob zu der Karte des Regionalen Planungsverbands Oberpfalz-Nord und den darin dargestellten Flächenpotenziale Stellung genommen wird und 
  • welchen der dargestellten Flächenpotenziale (der Karte des Regionalen Planungsverbands) zugestimmt wird und welche keine Zustimmung finden. 

Beschluss

Die Stadt Vohenstrauß macht von der Möglichkeit, dem Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord zu der erstellten Karte mit Flächenpotenzialen für Windkraft Rückmeldung zu geben, Gebrauch.

Die auf den beiden Plänen – die dem Beschluss als Anlage beigefügt sind - dargestellten Flächen sind nach Auffassung der Stadt Vohenstrauß ungeeignet, daher wird diesen nicht zugestimmt. Ausschlaggebend sind hierfür die im Sachverhalt dargelegten Gründe sowie die Tatsache, dass die Stadt Pleystein den Ausbau der Windenergie auf der Fläche bei Braunetsrieth („Platte), die sich sowohl auf Vohenstraußer als auch auf Pleysteiner Gemeindegebiet befindet, nicht weiterverfolgen wird. 
 
Das Gebiet, das in der Sitzung am 20.10.2022 festgelegt wurde, wird weiterhin als geeignet angesehen. Für dieses Gebiet wird die Zustimmung als Potenzialfläche erteilt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung des Stadtrats dem Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord entsprechend mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Vorlage der Jahresrechnung 2022 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 und 4 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Die Vorschrift des Art. 102 GO regelt nicht, wie der Stadtrat die vorgelegte Jahresrechnung zu behandeln hat. Die Vorlage dient in diesem Verfahrensstadium in erster Linie der Information des Gremiums.

Die Jahresrechnung 2022 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.

Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.

Die übrigen nach § 77 KommHV-Kameralistik zu erstellenden Unterlagen befinden sich in der Kämmerei und sind auf Wunsch einsehbar.

Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Jahresrechnung 2022.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2022 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Antrag des Philipp-Neri-Werks auf Nutzung der Dreifachturnhalle für ein Benefizkonzert

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung am 26.07.2022 hat der Stadtrat beschlossen, dass auch künftig über das Stattfinden von außersportliche Veranstaltungen in der Dreifachturnhalle im Einzelfall entschieden werden soll.
Mit Schreiben vom 16.02.2023 hat das Phillip Neri Werk den Antrag gestellt die Dreifachturnhalle am 06.05.2023 für ein Benefizkonzert „Kinder singen für Kinder“ zu nutzen, der Erlös soll der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen im Vorschulalter in Einrichtungen in Vohenstrauß und Umgebungen zu Gute kommen.

Bei dem Konzert wirken Kinder der Kindertagesstätte Don Bosco, des Hauses für Kinder Gottfried Sperl, der SVE Vohenstrauß sowie Kinder der Musikwerkstatt Vohenstrauß, der Kinderchor der katholischen Pfarrgemeinde Vohenstrauß und der Kinderchor Cantikids aus Waldthurn mit.
Die Veranstaltung fand bereits 2019 in der Dreifachturnhalle statt.

Es ist geplant Matten auszulegen, Stühle aufzustellen und wie bei Sportveranstaltungen auch die Zuschauertribüne aufzubauen. Der Hallenboden wird durch ein Baustellenflies geschützt sowie durch 4 neue Rasenteppiche, die je 25 m x 2 m betragen. Nach Einschätzung des Bauamts ist eine Überbelastung des Hallenbodens nicht gegeben, daher kann von Seiten der Verwaltung der Vorschlag erfolgen, dass Konzert stattfinden zu lassen.

Aufgrund des sozialen Charakters der Veranstaltung schlägt die Verwaltung vor, auf das Verlangen von einer Beteiligung an den Unterhaltskosten zu verzichten.

Beschluss

Nach Kenntnis vom Sachverhalt beschließt der Stadtrat: 

Die Benutzung der Dreifachturnhalle durch das Philipp Neri Werk am 06.05.2023 zur Veranstaltung eines Benefizkonzerts wird zugestimmt.

Die Abdeckung des Hallenbodens, um diesen vor Beschädigungen zu schützen, ist mit dem Außendienstleiter der Stadt, Herrn Frey, abzusprechen. Die Haftung für möglicherweise auftretende Schäden am Hallenboden und anderweitige Beschädigungen in der Halle hat das Philipp-Neri-Werk zu übernehmen.

Mit dem Benutzer ist in Anlehnung an die vom Stadtrat genehmigte Sporthallenordnung ein Benutzungsvertrag mit Benutzungsordnung abzuschließen. Es wird keine Beteiligung an den Unterhaltskosten erhoben.
Das Philipp-Neri-Werk hat nach Beendigung des Konzerts am Samstagabend in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass der ordnungsgemäße Sportunterricht am nächsten Montag gewährleistet ist.

Ob eine außersportliche Veranstaltung in der Dreifachturnhalle stattfinden darf, soll auch künftig auf Antrag im Einzelfall entschieden werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Zuschüsse der Stadt Vohenstrauß zu den Beförderungskosten in die Kindertageseinrichtungen; erstmalige Bezuschussung der Beförderungskosten in die Kindertageseinrichtung des BRK in Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

In der Stadtratssitzung am 05.07.2012 hat der Stadtrat die Zuschüsse zu den Beförderungskosten für die Kindertageseinrichtungen geregelt und einen einheitlichen Kilometersatz von 0,15 € pro Kilometer für die einfache kürzeste Strecke auf einer Basis von 220 Kindergartentagen ermittelt.
Es wird nur die Hinfahrt ohne Umweg bezuschusst, der Zuschuss ist auf maximal 264 € pro Kalenderjahr begrenzt. Die Begrenzung ist an die 256 € Grenze bei den Anträgen für die Jugendgruppen angelehnt. Für das zweite und weitere Kinder, die gleichzeitig die Einrichtung besuchen ermäßigt sich der Zuschuss um die Hälfte.

Im November 2022 ist die Kindertageseinrichtung des BRKs in Vohenstrauß in Betrieb genommen worden. Hierfür ist nun ebenfalls ein Beförderungskostenzuschuss zu regeln.
Für den Waldkindergarten und den kommunalen Kindergarten wird nur ein Zuschuss gewährt, wenn die Anfahrt von der Ortsmitte des Wohnorts bis zur Einrichtung mindestens zwei Kilometer beträgt.

Da der BRK Kindergarten sich am Rand des Stadtgebietes befindet, wird ebenfalls die Regelungen mit einem 2 Kilometer Radius um den BRK Kindergarten von der Verwaltung vorgeschlagen.
Der Zuschuss wird nach entsprechender Bestätigung des jeweiligen Einrichtungsträgers am Ende des Kindergartenjahres ausgezahlt.

Der Beförderungskostenzuschuss wird in stets widerruflicher Weise gewährt.

Beschluss

Die Stadt Vohenstrauß gewährt den Eltern oder Erziehungsberechtigten für die Beförderung ihrer Kindergarten- und Kinderkrippenkindern weiterhin einen Zuschuss. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 gilt dies auch für Eltern oder Erziehungsberechtigte deren Kinder die Kindertageseinrichtung des BRKs in Vohenstrauß besuchen. 

Für den BRK Kindergarten muss die Anfahrt von der Ortsmitte des Wohnorts bis zur Einrichtung mindestens zwei Kilometer betragen.

Der Zuschuss beträgt 0,15 EUR pro Kilometer. Es wird nur die Hinfahrt, die ohne Umweg zu erfolgen hat, bezuschusst. Er beträgt jedoch maximal 264 EUR pro Kindergartenjahr.
Der Berechnung der Zuschusshöhe werden 220 Öffnungstage im Jahr zu Grunde gelegt.
Für das zweite und weitere Kinder, die gleichzeitig eine Einrichtung besuchen, ermäßigt sich der Zuschuss um die Hälfte.

Der Zuschuss wird nach entsprechender Bestätigung des jeweiligen Einrichtungsträgers am Ende des Kindergartenjahres ausgezahlt.
Der Beförderungskostenzuschuss wird in stets widerruflicher Weise gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Gemeindlicher Friedhof Altenstadt b. Voh.; hier: Vorstellung der Ergebnisse der Umfrage zur Friedhofsmauer und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Die Friedhofsmauer in Altenstadt b. Vohenstrauß ist sanierungsbedürftig und wurde als nicht mehr standsicher eingestuft. Deshalb fand am 19.10.2022 eine Informationsveranstaltung statt, um die Grabnutzungsberechtigen über den Sachstand und verschiedene Möglichkeiten zu informieren. So wurde unter anderem auch vorgestellt, wie die Wand saniert, neu gebaut oder durch einen Gitterstabzaun mit Thujahecke ersetzt werden könnte. Da die verschiedenen Maßnahmen auch unterschiedliche Kosten verursachen, die sich auf die Friedhofsgebühren umgelegt werden müssen, wurde eine schriftliche Umfrage, bei der zwischen vier Varianten gewählt werden konnte, gestartet.

Die Nutzungsberechtigten der insgesamt 221 Grabstellen haben 143 Antworten an die Stadt zurückgesandt, mit folgendem Ergebnis:

  • 44x Sanierung der bestehenden Friedhofsmauer (Variante 1)
  • 68x Erneuerung der Friedhofsmauer mit Betonfertigteilen (Variante 2)
  • 18x Thujahecke mit Stabmattenzaun (Variante 3)
  • 11x Einverständnis mit jeder Lösung (Variante 4)
  • 2x „Veto“ bzw. sonstiges

Zahlreiche Rückantworten enthalten Bemerkungen wie zusätzliche Wünsche, Begründungen der Entscheidungen, weitere Varianten oder auch Vorbehalte. Auch diese wurden erfasst und dem Gremium im RIS anonymisiert bereitgestellt.

Um Angebote einholen und die notwendigen Mittel in den Haushalt einstellen zu können, ist nun zu entscheiden, welche Variante umgesetzt werden soll.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eigehender Beratung beschließt der Stadtrat:

Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kosten für die Varianten 1 und 2 zu ermitteln und diese dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Antrag/Anfrage der Freie Wähler - Stadtratsfraktion auf Diskussion über verschiedene Themen aus dem Bereich Energie, sowie über Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen in Hinblick auf Nachhaltigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö beschliessend 9

Sach- und Rechtslage

Im letzten Jahr übergab in einer Stadtratssitzung die Freie Wähler – Stadtratsfraktion ihren Antrag/Anfrage die Diskussion im Gremium zu verschieden Themen aus dem Bereich Energie, sowie über Möglichkeiten in Bebauungsplänen Festsetzungen mit aufzunehmen die der Nachhaltigkeit dienen.

Das Antragsschreiben wurde den Fraktionssprechern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet, sowie ins Ratsinformationssystem für alle Gremiumsmitglieder eingestellt.

zu Nr. 1 des Antrags:

Seitens der Verwaltung wurden die Verbräuche der Heizenergie, des Strom- und Kraftstoffverbrauchs der Stadt Vohenstrauuß zusammengestellt, die Aufstellung wurde allen Gremiumsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Im Bereich Heizenergie wurde der derzeitige Zustand beschrieben, sowie eine Darstellung gefertigt, die geplante bzw. angedachte Umstellungsprojekte berücksichtigt.
Derzeit beseht ca. 64 % der Heizenergie aus regenerativen Quellen, der Rest in Höhe von 36 % kommt von fossilen Energieträgern.
Die Grafik mit der Betrachtung in der Zukunft (nach Umsetzung der geplanten Umstellungen) zeigt einen Anteil der regenerativen Quellen für die Heizenergie in Höhe von gut 87 %, lediglich nur noch ein Teil von knapp 13 % sind den fossilen Energieträgern zuzuschreiben.

Beim Stromverbrauch wird ein Jahresverbrauch von 710.443 kWh angeführt. 
Diesem Verbrauch kann die mit den städtischen Photovoltaikanlagen erzeugten Strommenge von 161.439 kWh entgegengesetzt werden. Man kann sagen, die Stadt hat ca. 22,72 % des Stromes selbst erzeugt. In der Umsetzung befinden sich zwei weitere Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 47,86 kWp. Bezieht man deren zukünftige Ertragsleistung mit in die Betrachtung – analoge der Heizenergie – ein, so liegt die Quote des selbsterzeugten Stromes bereits bei ca. 29,05 %.
In diesem Zusammenhang muss stets im Blick behalten werden, welche Gebäude sich auch noch für den Aufbau von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und Eigennutzung anbieten bzw. eignen. Für das Feuerwehrhaus Vohenstrauß wurden bereits im letzten Haushaltsjahr Mittel diesbezüglich vorgesehen, hier muss jedoch erst das Dach ertüchtigt werden. Ein weiteres Gebäude, welches tagsüber den meisten Strombedarf haben dürfte, da hier Betrieb ist, wäre das Rathaus. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude ist grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen, daher wäre unter Umständen auch dies einmal zu diskutieren, da zudem die südliche und westliche Dachfläche (die sich für eine Photovoltaikanlage eignen würden) vom Marktplatz abgewandt sind.

Beim Kraftstoffverbrauch lässt sich erwähnen, dass der Jahresverbrauch einen durchschnittlichen monatlichen Verbrauch von ca. 4.400 Liter ergibt. Zur Versorgung der Fahrzeuge ist im Bauhof Vohenstrauß eine Dieseltankstelle installiert. Das Tankvolumen der Tankstelle beträgt 10.000 Liter. Nach voller Befüllung der Tankstelle steht demnach für einen Zeitraum von gut 2 Monaten Treibstoff zur Verfügung.


zu Nr. 2 des Antrags:

Regelungen, welche den Grundstückseigentümer, zu verschiedenen nachhaltigen Maßnahmen verpflichtet, können durch etwaige Festsetzungen in den jeweiligen Bebauungsplan festgelegt werden.

Bei der Aufstellung der vergangenen Bebauungspläne wurden bereits verschiedene Festsetzungen getroffen, welche dafür sorgen, dass bei der Bebauung von bisher unbebauten Grundstücken einige energetische und umweltpolitische Gesichtspunkte zu beachten und umzusetzen sind.

So wurden bereits bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Sommerwiesen, im 3. Bauabschnitt (Fassung vom 04.03.2021), im Hinblick auf die angesprochenen energetischen und umweltpolitischen Aspekte entsprechende Gedanken gemacht und u.a. nachfolgende, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB) zulässigen, textlichen Festsetzungen getroffen.

„2.2.4 Solarenergieanlagen / Sonnenkollektoren
Solarenergieanlagen oder Sonnenkollektoren sind auf oder an Dach- und Außenwandflächen der Wohngebäude und Garagen zu errichten. Die Voraussetzungen hierfür sind zu schaffen durch eine entsprechende Ausrichtung der Gebäude, eine für die Anbringung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen günstige Gebäudeorientierung, Dachform und Dachneigung.“

„2.3.2 Vermeidung der Bodenversiegelung
Die Versiegelung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Fußwege, wenig befahrene Fahrbereiche und Stellplätze sind nur im unbedingt notwendigem Umfang zu befestigen. Hierfür sind versickerungsfähige Beläge zu verwenden. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 7 BbodSchG).“

„2.3.3 Niederschlagswasser / Versickerung
Die auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer sollen so weit wie möglich auf diesen versickert, zurückgehalten und als Brauchwasser genutzt werden. Die hieraus entstehenden Überwässer werden der Regenwasserkanalisation zugeführt. Auf jeder Parzelle ist eine Regenwasserzisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 6 m³ vorzuhalten.“

„2.3.6 Private Grünflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind als Grünflächen anzulegen. Pro 250 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung (Qualität: Stammumfang 18/20 cm) oder ein Obstbaumhochstamm zu pflanzen. Alternativ können Strauchpflanzungen mit mindestens 5 Gehölzen je angefangener 250 m² Grundstücksfläche erfolgen (Pflanzarten siehe Gehölzliste). Die Strauchpflanzungen sind mindestens zweireihig in Gruppen mit mindestens 10 Gehölzen je Gruppe anzulegen. Je Gruppe sind mindestens 2 Arten zu verwenden (Pflanzabstand: 1,0 x 1,0 m). Eine Kombination aus Baum- und Strauchpflanzungen zum Erbringen der Mindestbegrünung ist zulässig. Flächenhafte Stein-/ Kies-/ Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen sind auf Baugrundstücksflächen unzulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind darüber hinaus, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, mit offenem oder bewachsenem Boden als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten.“

Eine weitere Steuerungsmöglichkeit des Flächenverbrauchs und der Versieglung ist die Festsetzung einer entsprechend niedrigen Grundflächenzahl. Nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird für Allgemeine Wohngebiete eine Grundflächenzahl von 0,40 empfohlen. Im Baugebiet Sommerwiesen gilt in allen Bauabschnitten die Grundflächenzahl 0,35. Vereinfacht gesagt heißt, dass hier 35 % der Grundstücksfläche mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf, u.a. werden hier neben dem Hauptgebäude auch Terrassen, Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten, sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (z.B. Holzlege oder Geräteschuppen etc.) mitgerechnet. Wird die zulässige GRZ daher zu niedrig angesetzt, haben die Grundstückseigentümer womöglich Probleme diese einzuhalten. Dies kann in der Konsequenz eine Vielzahl von Anträgen auf Befreiung mit sich bringen, was wiederrum die Umsetzbarkeit und Sinnhaftigkeit der getroffenen Festsetzungen in Frage stellen könnte. Daher ist die Wahl der festzulegenden Grundflächenzahl gewissenhaft zu überlegen.

Zur Vermeidung der übermäßigen Bebauung/Versiegelung der Baugrundstücke wäre die Festsetzung von privaten Grünflächen im zeichnerischen Planteil, zur Beschränkung der überbaubaren Flächen möglich. Dies wird jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht empfohlen. 
  • Für die Festsetzung einer privaten Grünfläche, auch im Wohngebiet, ist eine genaue Nutzung festzusetzen (vorgegeben werden unter Nr. 9 der Anlage zur PlanZV die Zweckbstimmungen: Parkanlage, Zeltplatz, Dauerkleingärten, Badeplatz/ Freibad, Sportplatz, Friedhof und Spielplatz genannt) und dennoch kann hier auch eine untergeordnete Bebauung möglich sein.
  • Auch ist eine solche Festsetzung beitragsrechtlich kritisch zu sehen, da der Grundstückseigentümer sein Grundstück grundsätzlich nicht mehr in vollem Umfang baulich nutzen kann.
  • Zu Bedenken ist außerdem, dass mögliche Entschädigungsansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden könnten, soweit dem Grundstückseigentümer Vermögensnachteile entstehen (§ 40 BauGB).

Die Versickerung des auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswassers verpflichtend festzusetzen ist grundsätzlich ein guter und reizvoller Gedanke. Jedoch muss beachtet werden, dass nicht an allen Stellen des Stadtgebietes die geologischen Voraussetzungen für eine gute Versickerung gegeben sind.
Um dies entsprechend zu beurteilen, wird jeweils vor der Ausweisung eines Baugebiets bzw. deren Erschließung ein entsprechenden Baugrundgutachten in Auftrag gegeben, welches dann eine entsprechende Aussage zur Sickerfähigkeit des Bodens in dem Baugebiet beinhaltet.
In den Baugebieten, wo eine gute Sickerfähigkeit vorlag, wurde dies bereits im Bebauungsplan festgesetzt, ein Beispiel hierfür ist das Baugebiet „In der Leiten“. Die neuerdings umgesetzten Baugebiete hatten diesbezüglich schlechte Werte, sodass hier keine Versickerung in Anbetracht kam.


Um den Gedanken der Nachhaltigkeit bei den zukünftigen Baugebieten (sowohl Wohn- als auch Gewerbegebieten) Rechnung zu tragen und evtl. auch noch stärker zu fokussieren, erscheint als sinnvoller Weg, wie bereits bei der Ausweisung des 3. Bauabschnittes des Baugebietes „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ an den oben aufgeführten Festsetzungen festzuhalten. Bei den Regelungen zum Aufbau von Solarenergieanlagen (Photovoltaik) sollte dies in der Gestalt festgelegt werden, dass ein Aufbau zwingend erforderlich ist.
Bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser wäre die Fortführung der bisherigen Praxis beizubehalten.


Um in der Bestandsbebauung (außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne) etwaige Ziele umzusetzen gestaltet sich schwieriger.
Um hier evtl. Verbesserungen zu erreichen bzw. die Bürger zu nachhaltigeren Denken zu bewegen könnte unter Umständen durch die Auflegung etwaige kommunaler Förderrichtlinien erzielt werde.

Die Stadt Vohenstrauß hat diesbezüglich zum 01.03.2021 ihre Richtlinie für die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen bereits geändert. Sodass nicht nur eine Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung gefördert wird sondern auch jene, welche der Gartenbewässerung dient.
Die Brauchwassernutzung spart kostbares Trinkwasser und zugleich wir im Falle der Gartenbewässerung der gesammelte Niederschlag auf dem Baugrundstück wieder der Natur zugeführt.

Weitere kommunale Förderungen könnten im Rahmen der Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) der Gemeinde durch diese aufgelegt werden. Es ist jedoch ausdrücklich daraufhin hinzuweisen, dass eine solche freiwillige Leistung stets vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Kommune zu beurteilen ist.
Als mögliche, die einen nachhaltigen Hintergedanken in sich tragen, wären z. B. 
  • Förderung / Bezuschussung von dem Aufbau von Photovoltaikanlagen auf Bestandsgebäude und/oder der Einbau / die Neuerrichtung dazugehöriger Speichersysteme
  • Förderung von freiwilligen Maßnahmen im Bereich „Grün in der Stadt“ wie z. B. Begrünung von Dächern und Fassaden bei Bestandsgebäuden, die Entsiegelung und Gestaltung von Hof- und Freiflächen oder Baumpflanzungen 


zu Nr. 3 des Antrags:

Zu Gründung von Stadtwerken oder einer ähnlichen Gesellschaft ist an eine Vielzahl von Punkten zu denken bzw. auf diese zu achten. Ob eine solche Gründung dann für sinnvoll zu erachten ist, muss daher genau abgewogen und überlegt sein.

Bei der in der Anfrage erwähnten Modellkommune Wunsiedel ist deren Stadtwerk – das 60 Mitarbeiter umfasst - ein aus der Vergangenheit heraus gewachsenes Unternehmen, da dies bereits 1898 gegründet wurde. 
Dass ein solches Unternehmen, welches auf Jahrzehnte lange Erfahrung im Energiebereich zurückgreifen kann, besser auf die derzeitigen Anforderungen auf dem Energiesektor reagieren kann wie ein Neuunternehmen wird wohl nicht zu bestreiten sein. 

Folgende Punkte/Fragen sind in Überlegungen hinsichtlich Stadtwerken oder ähnlicher Betriebsform mit zu berücksichtigen/einzubeziehen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Welche Betreiberform soll gewählt werden?
  • Wer soll daran beteiligt sein? (nur Kommune, oder auch Investoren, Bürger, etc.)
  • Wie sieht es mit der Haftung der Kommune aus?
  • Wie wirkt sich dies steuerlich auf die Stadt aus?
  • Jede Organisation/Firma bedarf einer eigenen Verwaltung (separate Abschlusserstellung, eigene Geschäftsführung, Kontrollorgane, etc.).
  • Kann das viele, nötige Fachpersonal – in der derzeit schwierigen Situation des Fachkräftemangels – gefunden werden?
  • Wie ist das nicht vorhandene KnowHow bezüglich Netze zu handeln und der Betrieb zu gestalten?
(durch eigenes Personal oder Beauftragung von Fachfirmen, dann ist man jedoch auch wieder abhängig von den Anbieteren, die dies leisten können, was in der Regel wiederrum die großen Konzerne sein werden)
  • Kann ein kleines Unternehmen die Vielzahl der gesetzlichen Vorgaben erfüllen bzw. genauso kostengünstig abwickeln wie größere Unternehmen? 
(z. B. wenn gewisse fixe Aufwendungen nur auf einen kleineren Teilnehmerkreis umgelegt werden können, anstelle einer Vielzahl von Nutzern)
  • Kann ein neu gegründetes Unternehmen der auf dem Markt erfahrenen Konkurrenz standhalten?

Beschluss

Keiner.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö 10

Sach- und Rechtslage

  1. Der 44. Bayer. Nordgautag findet vom 20.-23.06.2024 in Grafenwöhr statt. Als Nachbarstadt wird Vohenstrauß daran teilnehmen. Diese Info vorab, damit sich Stadtrat und Vereine dieses Zeitfenster freihalten.

  1. Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab ist Wasserstoffmodellregion. Aus diesem Grund wird die IfE Amberg in Vohenstrauß am 05.04.2023, 19.00 Uhr, im Gasthaus Drei Lilien, eine Infoveranstaltung zum Thema Wasserstoff durchführen. Es handelt sich dabei um ein interessantes Thema was die Erzeugung, Speicherung und Nutzungsmöglichkeiten von Wasserstoff aufzeigt. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2023 ö 11

Sach- und Rechtslage

Stadtratsmitglied Florian Meißner teilt mit, dass der Arbeitskreis Asyl am 05.03.2023 in der Eglsee-Turnhalle um 15.00 Uhr ein Begegnungs-Café veranstaltet. Dazu ergeht herzliche Einladung an alle Interessierten.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2023 13:06 Uhr