Datum: 04.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:35 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.03.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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ö
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beschliessend
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Bauantrag über den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Heizung und Hackschnitzellager und Abbruch des best. Nebengebäudes; Baugrundstück: Fl.Nr. 104/1 der Gemarkung Roggenstein (Nähe Lämersdorf 11)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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ö
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Bauantrag über den Neubau eines Gerätehauses und Verkaufsstandes; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 392, 393 und 394 der Gemarkung Waldau (Roggensteiner Straße 49)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche (Sportplatz) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4. Bauantrag über die Erweiterung des Betriebsgebäudes; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 1466/1 und 1475 der Gemarkung Vohenstrauß (Im Gstaudach 6)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Die zum Teil bereits bebauten und zur Bebauung vorgesehenen Baugrundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet - Vohenstrauß-Ost, BA1“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da für den Erdgeschoßfußboden festgelegt ist, dass dieser nicht höher als 0,30 m über der Geländeoberkante liegen darf.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche in den gleichen Punkten (Überschreitung des maximal zulässigen Höhenunterschieds zwischen Geländeoberkante und Erdgeschoßfußboden) wie das oben genannte Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5. Bauantrag über den Neubau einer Werkhalle mit Bürogebäude; Baugrundstück: Fl.Nr. 1517/27 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Michlbach 3)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute und zur Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen. Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß - Ost, BA2“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch die geplanten Gebäude die Baugrenzen im Norden und Osten um zwei Meter überschritten werden.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6. Bauantrag über die Errichtung eines Carports in Holzkonstruktion; Baugrundstück: Fl.Nr. 190 der Gemarkung Oberlind (Am Kalvarienberg 2)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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04.05.2023
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses; TEKTUR Erhöhung Hackschnitzelbunker mit Brandwand, sowie Errichtung einer Außentreppe und Außenkamin auf Fl.Nr. 31 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Neumühlstraße 6)
- Bauantrag über den Neubau einer Logistikhalle mit Geschäft auf Fl.Nr. 1447 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Braunetsriether Weg)
- Bauantrag über das Errichten eines Gartenzauns auf bestehender Betonstützmauer auf Fl.Nr. 734 der Gemarkung Böhmischbruck (Altentreswitz 5)
- Bauantrag über den Neubau eines Gerätelagers auf Fl.Nr. 619/15 der Gemarkung Vohenstrauß (Amselweg 14)
- Bauantrag zu einem landwirtschaftlichen Geräteschuppen (Bestand) bezüglich der Nachrüstung mit Solarheizung und Hackgutkessel am 01.05.2020 auf Fl.Nr. 916/1 der Gemarkung Waldau (Erpetshof 7a)
- Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Bergeschuppens auf Fl.Nr. 5/8 der Gemarkung Roggenstein (Muglhofer Straße 11a)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.06.2023 08:35 Uhr