Datum: 15.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:33 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2023
2 Bauantrag zum Anbau und der Erweiterung des bestehenden Wohnhauses; Baugrundstück: Fl.Nr. 127 der Gemarkung Oberlind (Unterlind 15)
3 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und landwirtschaftlicher Nutzfläche; Baugrundstück: Fl.Nr. 533 der Gemarkung Waldau (Roggensteiner Straße 36)
4 Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung über der best. Terrasse am best. Wohnhaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 1589/2 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten 39)
5 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 20. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.06.2023 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zum Anbau und der Erweiterung des bestehenden Wohnhauses; Baugrundstück: Fl.Nr. 127 der Gemarkung Oberlind (Unterlind 15)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 20. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.06.2023 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und landwirtschaftlicher Nutzfläche; Baugrundstück: Fl.Nr. 533 der Gemarkung Waldau (Roggensteiner Straße 36)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 20. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.06.2023 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung über der best. Terrasse am best. Wohnhaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 1589/2 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten 39)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 20. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.06.2023 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. 
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da bei Pultdächern die Dachneigung zwischen 22°und 27° liegen muss und für untergeordnete Bauteile die Dacheindeckung mit Blech, Dachziegel oder Dachsteinen erfolgen soll. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche bei untergeordneten Anbauten die Dachneigung und Dacheindeckung ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben ausführen wollen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 20. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.06.2023 ö 5

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Umbau und Anbau beim bestehenden Zweifamilienwohnhaus auf Fl.Nr. 1340 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 52)

  1. Tektur zum Neubau einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin - Anpassung der Lage des Gebäudes gem. Grundstückseinmessung auf Fl.Nr. 782 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Festplatz 2)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2023 13:32 Uhr