Datum: 01.08.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 16:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2024
2 Bauvoranfrage über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage; Baugrundstück Fl.Nr. 283 alternativ Fl.Nr. 244 beide Gemarkung Oberlind (Nähe Thomasbühlstraße 37)
3 Bauantrag über die Errichtung eines Laufhofes mit überdachten Außenliegebuchten & überdachtem Fressbereich; Baugrundstück Fl.Nr. 23 der Gemarkung Lämersdorf (Lämersdorf 2)
4 Bauantrag zur Erweiterung des SFZ Vohenstrauß durch Sanierung und Umnutzung des Dienstgebäudes Wernberger Str. 12, Anbau einer neuen Zugangstreppe, Teilabbruch Nebengebäude; Baugrundstück Fl.Nr. 719/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Wernberger Straße 12)
5 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 01.08.2024 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bauvoranfrage über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage; Baugrundstück Fl.Nr. 283 alternativ Fl.Nr. 244 beide Gemarkung Oberlind (Nähe Thomasbühlstraße 37)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 01.08.2024 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das jeweils zur Bebauung vorgesehene Grundstück (Alternative 1 oder 2) liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das jeweilige Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser liegt der Verwaltung bereits unterzeichnet vor.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über die Errichtung eines Laufhofes mit überdachten Außenliegebuchten & überdachtem Fressbereich; Baugrundstück Fl.Nr. 23 der Gemarkung Lämersdorf (Lämersdorf 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 01.08.2024 ö 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich im Randbereich des Ortsteils Lämersdorf (Außenbereich nach § 35 BauGB). 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Erweiterung des SFZ Vohenstrauß durch Sanierung und Umnutzung des Dienstgebäudes Wernberger Str. 12, Anbau einer neuen Zugangstreppe, Teilabbruch Nebengebäude; Baugrundstück Fl.Nr. 719/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Wernberger Straße 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 01.08.2024 ö 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Eine von außen sichtbare bauliche Veränderung findet an der straßenabgewandten Westseite des Gebäudes statt, hier wird eine Außentreppe errichtet, sowie ein Teil der bestehenden Nebengebäude abgebrochen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 01.08.2024 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Abbruch und Wiederaufbau einer Gartenhütte nach Brand auf Fl.Nr. 47/2 der Gemarkung Oberlind (Nähe Dorfstraße)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Nebengebäudes auf Fl.Nr. 608/13 der Gemarkung Vohenstrauß (Meisenstraße 2)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem Carport auf Fl.Nr. 55/3 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Stanzenbachstraße 3)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2024 13:25 Uhr