Datum: 07.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:36 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2024
2 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Baugrundstück Fl.Nr. 1100 der Gemarkung Waldau (bei Zeßmannsrieth 14)
3 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau einer Lagerhalle; Baugrundstücke Fl.Nrn. 67 und 66, Gemarkung Böhmischbruck (Moosbacher Straße 31)
4 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 273/1 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Fichtenstraße 1e)
5 Bauantrag über den Neubau eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes für Reittiere mit Koppel; Baugrundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Kaimling (Nähe Am Sonnenhang)
6 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 323 (Teilfläche) der Gemarkung Böhmischbruck (bei Kößing 23)
7 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines als Stall genutzten Nebengebäudes; Baugrundstück Fl.Nr. 203/1 der Gemarkung Oberlind (Thomasbühlstraße 14)
8 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Baugrundstück Fl.Nr. 1100 der Gemarkung Waldau (bei Zeßmannsrieth 14)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Zeßmannsrieth, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt. Das von allen Vertragsparteien unterzeichnete Dokument liegt der Verwaltung vor.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau einer Lagerhalle; Baugrundstücke Fl.Nrn. 67 und 66, Gemarkung Böhmischbruck (Moosbacher Straße 31)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück und das angrenzende bisher noch unbebaute Grundstück, liegen beide im Ortsteil Böhmischbruck, sie sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 273/1 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Fichtenstraße 1e)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist dort als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für das Grundstück wurde bereits ein Bauantrag im Februar 2023 eingereicht (Bautenverzeichnisnr. 2023/01; Neubau eines Wohnhauses mit einem Carport).
Diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 02.06.2023, erteilt.
Durch den Wechsel der bauausführenden Firma ergaben sich Änderungen in der Planung und gewünschten Ausführung des Einfamilienhauses, welche die erneute Einreichung eines Bauantrages notwendig machen. Statt eines Gebäudes mit Erdgeschoss und steilem Satteldach soll nun ein erdgeschossiger Bau mit flachem Satteldach errichtet werden.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Neubau eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes für Reittiere mit Koppel; Baugrundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Kaimling (Nähe Am Sonnenhang)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist kein Gebiet nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet auch nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist wohl nicht als privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB anzusehen. Grund zu der Annahme gibt hier auch ein Urteil des VG München vom 23.06.2021 (Az.: M 9 K 13.4675), in welchem ein Pferdestall mit Reitplatz im Außenbereich als nicht privilegiert angesehen wurde, obwohl bereits auf der eigentlichen Hofstelle eine Pferdepensionshaltung bestand.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich.
Die Erschließung des Grundstückes ist nämlich nicht gewährleistet. Zum einen fehlen die Anschlussmöglichkeiten an die städtischen Wasserversorgung- und die Entwässerungsanlagen, da keine öffentlichen Leitungen bis an das Grundstück heranreichen. Und zum anderen ist der südliche höhergelegene Grundstücksteil, auf welchem die Bebauung vorgenommen werden soll, nicht über öffentlich gewidmete Wege erschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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6. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 323 (Teilfläche) der Gemarkung Böhmischbruck (bei Kößing 23)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das zu einem kleinen Teil bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Kößing, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt. 

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen. Die Mitteilung soll erst erfolgen, wenn der zu schließende Erschließungsvertrag von den Antragstellern unterschrieben an die Stadt Vohenstrauß zurückgegeben wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines als Stall genutzten Nebengebäudes; Baugrundstück Fl.Nr. 203/1 der Gemarkung Oberlind (Thomasbühlstraße 14)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Straßenhäuser, es ist teilweise dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:


  1. Bauantrag über das Erstellen eines Anbaus mit abgeschlossener Wohnung an das bestehende Wohnhaus auf Fl.Nr. 210/12 der Gemarkung Oberlind (Zum Goldbach 10)

  1. Bauantrag über die Sanierung des bestehenden Wohnhauses und Errichtung einer offenen Garage, umsetzen der bestehenden Scheune, sowie Abbruch eines Nebengebäudes auf Fl.Nr. 415 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Neumühlstraße 25)

  1. Bauantrag über die Umnutzung eines Werkstattgebäudes auf Fl.Nr. 1453 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 46)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2025 14:38 Uhr