Datum: 30.07.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015
2 Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02.07.2015 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß, die Ausweisung eines neuen Baugebiets betreffend; hier: Beschlussfassung über die Einleitung des Änderungsverfahrens
4 Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines neuen Baugebiets am östlichen Ortsrand von Vohenstrauß; hier: Einleitungsbeschluss
5 Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters an der Fliederstraße; hier: Einleitungsbeschluss
6 Übernahme des Einzugsbereichs der Trautwein-Mittelschule Moosbach in den Einzugsbereich der Pfalzgraf-Friedrich-Mittelschule Vohenstrauß zum 01.08.2015; hier: Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
7 Anmietung eines Raumes im Anwesen Johann-Seltmann-Straße 10 in Vohenstrauß durch die Weidener Tafel e.V. für die Einrichtung einer Ausgabestelle in Vohenstrauß; hier: Übernahme der Miete und Nebenkosten durch die Stadt Vohenstrauß
8 Mitteilungen des Bürgermeisters
9 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat Vohenstrauß genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02.07.2015 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung vom 02.07.2015 beschlossen, dass für den in dieser Sitzung gefassten Beschluss

16/8        Generalsanierung Sportzentrum Vohenstrauß;
       Nachtragsangebot der Fa. Müller, Nürnberg, wegen erhöhter Zinkbelastung im
       ausgebauten Kunststoffbelag; Genehmigung des Nachtragsangebotes

der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß, die Ausweisung eines neuen Baugebiets betreffend; hier: Beschlussfassung über die Einleitung des Änderungsverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 sein grundsätzliches Einverständnis zur Ausweisung der Grundstücke Fl.Nrn. 1440 und 1441 der Gemarkung Vohenstrauß als künftiges Wohnbaugebiet erklärt.
Mit den Grundstückseigentümern konnte zwischenzeitlich eine Einigung über den notwendigen Erwerb der Flächen erzielt werden. Die Kaufvertragsentwürfe liegen der Verwaltung vor. Eine Beurkundung erfolgte bislang nicht, da erst noch zu klären war, ob es von den Immissionen her Probleme geben könnte. Aus diesem Grunde wurde die Erstellung eines Lärmgutachtens in Auftrag gegeben. Als Ergebnis ist festzustellen, dass eine Baugebietsausweisung zwar möglich ist, jedoch nur mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen. So ist unter anderem am östlichen und am südlichen Rand des künftigen Baugebiets die Errichtung eines Lärmschutzwalls unabdingbar. Die nähere Festlegung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen, ob aktiv oder passiv, ist in dem aufzustellenden Bebauungsplan zu regeln und festzulegen.
Bei den Vorplanungen hat sich ergeben, dass es sinnvoll wäre, zusätzlich zu den eingangs erwähnten Grundstücken noch die Fl.Nrn. 1432, 1433 (Teilfläche), 1435, 1436, 1437, 1438 und 1439 (Teilfläche) der Gemarkung Vohenstrauß als WA-Gebiet auszuweisen.
Alle vorgenannten Grundstücke sind im Flächennutzungsplan derzeit als Sondergebiet Einkaufen bzw. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Aus diesem Grunde müsste der Flächennutzungsplan dahingehend geändert werden, als die Grundstücke nunmehr als WA-Gebiet vorgesehen werden. Darüber hinaus wäre, auch aus Gründen des Lärmschutzes, eine Umwandlung der Nutzungsart der Grundstücke Fl.Nrn. 1446, 1447, 1448 und 1449 der Gemarkung Vohenstrauß von bisher Sondergebiet Einkaufen in ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung notwendig.
Im Vorfeld wurden die Träger öffentlicher Belange über die geplante Baugebietsausweisung informiert und um Stellungnahme dahingehend gebeten, ob grundsätzliche Einwendungen oder Bedenken bestehen. Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz hat sich mit Schreiben vom 27.02.2015 eingehend zu den Planungsabsichten der Stadt Vohenstrauß geäußert. Zwar hält die Behörde das geplante Baugebiet aus landesplanerischer Sicht grundsätzlich für geeignet, weist aber berechtigterweise auf die gesellschaftliche Zielsetzung hin, den Flächenverbrauch zu reduzieren und Ressourcen zu schonen, d.h., der Innenentwicklung den Vorrang zu geben. Aus diesem Grunde fordert die Regierung auch eine Bedarfsermittlung für ein neues Baugebiet, der auch die vorhandenen Baulandreserven gegenüberzustellen sind, d.h., bestehende und noch ungenutzte Planungsflächen und Baulücken bereits ausgewiesener Siedlungsgebiete, auch wenn diese aktuell nicht verfügbar sind und sich in Privatbesitz befinden. Weiter sollten die im Norden von Vohenstrauß und bei Altenstadt im Flächennutzungsplan umfangreich ausgewiesenen und nicht bebauten Wohnbauflächen in dem Umfang reduziert werden, wie sie nun im Osten von Vohenstrauß neu ausgewiesen werden sollen. Für eine derartige Flächenreduzierung würden sich die südlich und nördlich des Baugebiets „Vohenstrauß – In der Leiten“ befindlichen WA-Gebiete eignen.

Was die rund 120 im Stadtgebiet von Vohenstrauß und im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß vorhandenen Baulücken betrifft, so hat die Stadt Vohenstrauß mit Schreiben vom 30.11.2011 allen Eigentümern einen Fragebogen übersandt mit der Bitte um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit eigene Bauabsichten bestehen oder eine Bereitschaft zur Veräußerung an andere Bauinteressenten bestünde. Rund ein Viertel der angeschriebenen Eigentümer haben den ausgefüllten Fragenbogen zurückgesandt. Lediglich ein einziger Eigentümer würde sein Baugrundstück zur Verfügung stellen.
Um die Baulücken im Innenbereich eine Bebauung zuzuführen, bestünde für die Stadt Vohenstrauß die Möglichkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann eine Enteignung vorgenommen werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder eine baulichen Nutzung zuzuführen. Inwieweit aber ein solcher Enteignungsbeschluss des Stadtrates politisch durch- und umsetzbar wäre, bleibt dahingestellt.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt nach ausführlicher Beratung die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als
a)        die Grundstücke Fl.Nrn. 1440, 1441, 1439 (Teilfläche), 1435, 1436, 1437, 1438, 1433 (Teilfläche) und 1432 der Gemarkung Vohenstrauß künftig als WA-Gebiet ausgewiesen,
b)        die Grundstücke Fl.Nrn. 1446, 1447, 1448 und 1449 der Gemarkung Vohenstrauß künftig als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung ausgewiesen,
c)        die Nutzungsart der Grundstücke Fl.Nrn. 1575, 1576, 1577, 1580, 1581, 1594, 1595, 1596, 1597 und 1599 der Gemarkung Vohenstrauß als WA-Gebiet aufgehoben wird und diese Grundstücke künftig als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines neuen Baugebiets am östlichen Ortsrand von Vohenstrauß; hier: Einleitungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Bezüglich des Sachverhalts wird auf den vorhergehenden Stadtratsbeschluss Bezug genommen.

Mit der unter Buchst. a) beschlossenen Flächennutzungsplanänderung wird für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im künftigen Baugebiet zugleich die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich.

Beide Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) können im so genannten Parallelverfahren aufgestellt werden.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, §§ 8 und 9 BauGB für ein ca. 9,2 ha großes WA-Gebiet im Sinne von § 4 BauNVO am östlichen Ortsrand von Vohenstrauß.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1431 der Gemarkung Vohenstrauß,
im Osten durch den öffentlichen Weg Fl.Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß sowie durch die westliche Grenze des Grundstücks Fl.Nrn. 1442 der Gemarkung Vohenstrauß,
im Süden durch den öffentlichen Weg Fl.Nr. 1444 der Gemarkung Vohenstrauß und
im Westen durch den öffentlichen Weg Fl.Nr. 1429 der Gemarkung Vohenstrauß.

Vom Geltungsbereich des Bebauungsplans sind betroffen:

Die Grundstücke Fl.Nr. 1440, 1441, 1439 (Teilfläche), 1435, 1436, 1437, 1438, 1433 (Teilfläche), 1432, 1411 (Teilfläche) 1444 (Teilfläche) und 1429 (Teilfläche) der Gemarkung Vohenstrauß.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Sommerwiesen“.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren zusammen mit der beschlossenen Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchzuführen.




- StR Dr. Wappmann nimmt ab 19.45 Uhr an der Sitzung teil. -

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters an der Fliederstraße; hier: Einleitungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Die Firma W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH, Weiden i.d.OPf., hat bereits mit Schreiben vom 13.05.2015 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß (an der Waidhauser/Fliederstraße) einen Lebensmittel-Supermarkt als Vollsortimentsmarkt zu errichten.

Nachdem das Grundstück Fl.Nr. 1331 der Gemarkung Vohenstrauß im Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“ als WA-Gebiet für insgesamt 3 Bauparzellen ausgewiesen und für eine Wohnbebauung vorgesehen ist, hat der Stadtrat Vohenstrauß in seiner Sitzung am 11.06.2015 die 7. Änderung des Bebauungsplanes dahingehend beschlossen, als dieses Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen wird.

Auf diesen Stadtratsbeschluss hin, hat die Verwaltung sowohl bei der Höheren Landesplanungsbehörde als auch beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab angefragt, ob sich das geplante Vorhaben der W.I.V. im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB richtet oder ob die Aufstellung eines förmlichen Bebauungsplanes notwendig ist.

Das Sachgebiet 42 beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab hält das Erfordernis einer Flächennutzungsplanänderung samt paralleler Bebauungsplanaufstellung mit dem Ziel einer Sonderbaufläche für Einzelhandelsgroßprojekte i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO für gegeben und räumt dieser Vorgehensweise absolute Priorität ein. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB ohne Flächennutzungsplanänderung wird als fraglich erachtet.

Anlässlich eines Ortstermins beim Baujuristen des Landratsamtes, Herrn Zapf, erklärte dieser, dass auch er keine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB sehe, wohl aber einen Bebauungsplan nach § 13 a BauGB. Das seit dem 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz ermöglicht die Aufstellung eines „Bebauungsplanes der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren. Dies soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigungsverfahrens der Baurechtsbeschaffung sowie zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Der Vorteil des § 13 a BauGB liegt vor allem darin, dass weder eine förmliche Umweltprüfung noch ein Umweltbericht notwendig ist, dass der Flächennutzungsplan lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen ist und dass Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht erforderlich sind.

Kosten für das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Vohenstrauß nicht, da diese von der  W.I.V. übernommen werden. Der Entwurf einer städtebaulichen Vereinbarung zur Übernahme liegt der Verwaltung vor und hat die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten. 

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß, an der Waidhauser Straße/Fliederstraße gelegen. Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Bezeichnung „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ sind auch Teilflächen der Grundstücke 375/3, 756, 1143/5 und 1143/12 betroffen.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind gegeben, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung, vor allem der Wiedernutzbarmachung von Flächen, dient und die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Zudem wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.

Von einer förmlichen Umweltprüfung, verbunden mit einem Umweltbericht, wird abgesehen, da durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 1a BauGB sind nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) und von Europäischen Vogelschutzgebieten sind nicht gegeben.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird abgesehen. Stattdessen wird die Öffentlichkeit im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Rathaus in Vohenstrauß über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitplanverfahren erst dann einzuleiten und durchzuführen, wenn die ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt zum Lebensmittel-Vollsortimenter sowohl für den Anlieferverkehr als auch zu den Kundenparkplätzen gesichert ist und das in Bearbeitung befindliche Lärmgutachten keine negativen Auswirkungen erwarten lässt.

Vom Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung zur Übernahme der Planungskosten zwischen der Stadt Vohenstrauß und der W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH nimmt der Stadtrat Kenntnis und genehmigt diesen vollinhaltlich. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Übernahme des Einzugsbereichs der Trautwein-Mittelschule Moosbach in den Einzugsbereich der Pfalzgraf-Friedrich-Mittelschule Vohenstrauß zum 01.08.2015; hier: Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

M it Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Organisation der öffentlichen Mittelschulen in Moosbach, Pleystein und Vohenstrauß vom 30.06.2015 hat die Regierung der Oberpfalz den bisherigen Einzugsbereich der Trautwein-Mittelschule Moosbach unter Auflösung dieser Schule dem Einzugsbereich der Pfalzgraf-Friedrich-Mittelschule Vohenstrauß zugeordnet.
Dies betrifft die Gebiete der Marktgemeinden Eslarn, Moosbach und Tännesberg.
Die eben zitierte Verordnung tritt am 01. August 2015 in Kraft.
Der Stadtrat der Stadt Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.02.2015 im Rahmen des Anhörungsverfahrens einer Zuweisung der betreffenden Marktgemeinden grundsätzlich zugestimmt.
Es wurde jedoch festgelegt, dass die vertraglichen Beziehungen der beteiligten Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG zu regeln sind.
Des Weiteren haben die jeweiligen Herkunftsgemeinden ihre anteiligen Beförderungskosten zu tragen.
Die Kämmerei hat einen Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages gefertigt und legt diesen hiermit dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.
Die beteiligten Gemeinden haben im Vorfeld dieser Sitzung ebenfalls einen Vertragsentwurf zu deren Kenntnis erhalten.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Vohenstrauß und den Marktgemeinden Eslarn, Moosbach und Tännesberg und genehmigt diesen vollinhaltlich.
Der Erste Bürgermeister oder dessen Vertreter wird zur Unterzeichnung des Vertrages ermächtigt.
Nach Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien ist der Vertrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab zur Genehmigung vorzulegen.







Zu TOP-Nr. 17/6

Im Zusammenhang mit vorstehendem Tagesordnungspunkt trägt VR Dötsch die Bitte bzw. den Vorschlag des Moosbacher Bürgermeisters Hermann Ach vor, wobei es darum geht, dass die Schüler der Pfalzgraf-Friedrich-Mittelschule künftig für den Schwimmunterricht das Hallenbad in Moosbach benützen sollen.

Hierzu nimmt StR Raab sowohl in seiner Eigenschaft als Rektor der Pfalzgraf-Friedrich-Mittelschule als auch als CSU-Fraktionssprecher wie folgt Stellung:

„Beim Sportunterricht nimmt der Teilbereich Schwimmen ein Drittel der Sportstunden ein. Ein Unterrichtsjahr enthält 35 Unterrichtswochen. Zwei Stunden pro Woche ergeben somit 70 Sportstunden, davon wären 22 – 23 Stunden Schwimmunterricht. In den oberen Klassen ab Jahrgangsstufe 7 geht die Teilnahme am Schwimmunterricht aus den unterschiedlichsten Gründen, vor allem bei Mädchen, sehr stark zurück, so dass letztendlich nur wenige interessierte und talentierte Schüler den Schwimmunterricht besuchen. Viele lassen sich durch Atteste vom Arzt oder den Eltern befreien, so dass nur noch ein ‚kleines Häufchen‘ am Schwimmunterricht teilnimmt. Für die tatsächlichen Schwimmer der Altersklassen 7 – 10 wurden zwei Arbeitsgemeinschaften eingerichtet, dabei handelt es sich um ca. 35 – 40 Schüler. Es bedarf einer hohen Motivationskunst der Lehrer, die Schüler zum Schwimmunterricht zu bewegen. Die Schüler der Altersklassen 5 und 6 haben regelmäßig Schwimmunterricht in Vohenstrauß. Es ist nicht ganz einzusehen, weshalb mit 30 – 35 tatsächlichen Schwimmern nach Moosbach gefahren werden soll. Dies führt zu Kosten, die in keinem Verhältnis stehen. Der Bus müsste nach der Pause um 9.40 Uhr abfahren, bis alle Schüler im Hallenbad erscheinen vergehen 20 – 25 Minuten inkl. Fahrt, so dass der Unterricht im Hallenbad frühestens um 10.05 – 10.10 Uhr beginnen könnte. Um 10.45 Uhr muss der Unterricht enden, weil sich die Schüler duschen und umziehen müssen und die Rückfahrt bis spätestens 11.15 Uhr erfolgt sein muss, da es an der Schule in die zweite Pause geht. Des Weiteren muss mit Elternbeschwerden gerechnet werden, wenn die Schüler mit nassen Haaren ins Freie gehen. Neben den finanziellen und zeitlichen Gründen gibt es dann noch Gründe der Umweltbelastung, auch wenn diese relativ gering sind. All die genannten Gründe sprechen gegen eine Benutzung des Hallenbads in Moosbach. Es ist zwar verständlich, wenn Bürgermeister Ach versucht, das Defizit des Hallenbads zu verringern, aber ein Vorteil für die Schüler von Vohenstrauß kann nicht gesehen werden. In der CSU-Fraktion wurde deshalb besprochen, dass die Vohenstraußer Schüler nicht nach Moosbach geschickt werden sollen.“

StR Dr. Gref bedauert, dass der Schwimmunterricht so wenig angenommen wird, obwohl dies der Gesundheit förderlich wäre. Gegenüber anderen Sportarten ist das Schwimmen nahezu verletzungsfrei. So verständlich das Ansinnen des Herrn Ach auch sein möge, so ist es aus organisatorischer Sicht jedoch ein völliger Unfug. Was das finanzielle betrifft, so sollte auf die Krankenkassen dahingehend eingewirkt werden, dass diese den Besuch des Hallenbades in Moosbach durch Rücken- und Wirbelsäulenpatienten unterstützen und fördern.

Zur Äußerung von StR Raab fügt StRin Schmid hinzu, dass das Zeitproblem in der Grundschule noch gravierender wäre, da die Zweitklässler länger zum Umkleiden benötigen und dann gerade noch 10 Minuten zum Schwimmen bleiben.

2. Bürgermeister Münchmeier entnimmt den Diskussionsbeiträgen, dass eine einheitliche Willensbildung des Gremiums dahingehend vorhanden ist, dem Antrag bzw. dem Vorschlag des Herrn Ach nicht zu entsprechen und es bei der bisherigen Regelung des Schwimmunterrichts zu belassen. Eine Beschlussfassung erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Anmietung eines Raumes im Anwesen Johann-Seltmann-Straße 10 in Vohenstrauß durch die Weidener Tafel e.V. für die Einrichtung einer Ausgabestelle in Vohenstrauß; hier: Übernahme der Miete und Nebenkosten durch die Stadt Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Am 24.02.2015 wurde in Vohenstrauß eine Ausgabestelle der Weidener Tafel e.V. in der AWO-Sozialstation im Braunetsriether Weg eingerichtet. Diese musste schon bald darauf am 24.03.2015 aus Platzgründen in die Stadthalle verlegt werden. Waren es zu Beginn noch rund 40 Berechtigte, die sich mit Lebensmittelkörben versorgten, so ist deren Zahl zwischenzeitlich auf über 80 angestiegen. Ein Problem für die ehrenamtlichen Helfer der Vohenstraußer Ausgabestelle ist, dass die Lebensmittelkörbe in den Räumlichkeiten der Weidener Tafel e.V. bestückt und dann nach Vohenstrauß zur Ausgabe transportiert werden müssen.
Damit eine Bestückung, zumindest größtenteils, direkt in der Ausgabestelle in Vohenstrauß erfolgen kann, wurde nach größeren Räumlichkeiten gesucht. Fündig wurde die Leiterin der Vohenstraußer Ausgabestelle, Frau Hedwig Reger, im Anwesen Johann-Seltmann-Straße 10. Der Eigentümer erklärte sich spontan zur Vermietung eines geeigneten, ca. 125 m² großen Raumes bereit. Die monatliche Kaltmiete beträgt 250,-- € zuzügl. Nebenkosten. Die von Frau Reger erstellte Kalkulation haben die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme erhalten. Die Stadt Vohenstrauß wird nun gebeten, die Miet- und Nebenkosten zu übernehmen, um die Tafel finanziell zu entlasten.

Beschluss

Zur finanziellen Unterstützung der Vohenstraußer Ausgabestelle der Weidener Tafel e.V. übernimmt die Stadt Vohenstrauß ab 01.08.2015 für die Dauer von vorerst einem Jahr die monatliche Miete in Höhe von 250,-- € für den angemieteten Raum im Anwesen Johann-Seltmann-Straße in Vohenstrauß. Darüber hinaus gewährt die Stadt Vohenstrauß zu den Nebenkosten für den vorgenannten Zeitraum einen monatlichen Zuschuss in Form eines Pauschalbetrages von 50,- €. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö 8

Sach- und Rechtslage

1.        Mit Schreiben vom 07.07.2015 bedankt sich Herr Dekan Alexander Hösl im Namen der Kirchenverwaltung und aller Kößinger recht herzlich für die alljährliche Zuwendung in Höhe von 153,39 € für die Stromkosten der Turmuhr in Kößing.
2.        Weiter bedankt sich Herr Dekan Alexander Hösl mit Schreiben vom 07.07.2015 im Namen der Kirchenverwaltung Böhmischbruck und aller Pfarrangehörigen der Filiale Kößing recht herzlich für die großzügige Bezuschussung in Höhe von 1.706,49 € für die Fundamentsanierung der Kirche Kößing, welche von Seiten der Stadt mit Schreiben vom 15.06.2015 zugesagt wurde.
3.        2. Bürgermeister Münchmeier trägt folgenden Inhalt des Schreibens der Bundespolizeiinspektion Waidhaus vom 22.07.2015 vor: „Sehr geehrter Herr Wutzlhofer, am Freitag, dem 10. Juli 2015 griffen die Sicherheitsbehörden in der Stadt Vohenstrauß 63 Flüchtlinge auf. Die Familien, Jungen und Männer aus Afghanistan, Pakistan und Syrien waren nach eigenen Angaben 18 Stunden auf der Ladefläche eines Lkw nonstop über Ungarn, die Slowakei und die Tschechische Republik bis in die Nähe ihrer Stadt gekarrt worden. Für die Unterbringung einer so großen Menschenmenge ist die Waidhauser Bundespolizei nicht ausgestattet. Schnell und unbürokratisch hat uns die Stadt Vohenstrauß die ‚alte Turnhalle‘ sprich das Vereinsheim des Kleintierzuchtvereins zur Verfügung gestellt. Das erleichterte uns nicht nur die polizeiliche Sachbearbeitung. Vielmehr konnten die Flüchtlinge sich im Schatten ausruhen und anschließend vom BRK verpflegt werden. Für diese spontane Unterstützung durch die Stadt Vohenstrauß möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken. Ich bitte Sie, den Dank auch an Ihre zuständigen Mitarbeiter und vor allem an den Vorstand des örtlichen Kleintierzuchtvereins weiterzuleiten.“
4.        Im nunmehrigen Sondergebiet „Hinter’m Freibad“ steht der Verkauf von 5 Parzellen unmittelbar bevor. Anscheinend ist nicht nur eine entsprechende Nachfrage vorhanden, sondern es können mit den Einnahmen aus dem Verkauf zumindest auch die Planungskosten gedeckt werden. Dies ist natürlich überaus positiv. Bleibt nur zu hoffen, dass die künftige Nutzung der Grundstücke auch ordnungsgemäß und bebauungsplankonform verläuft.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 30.07.2015 ö 9

Sach- und Rechtslage

  1. Im Zusammenhang mit der Aussage von VR Sier bei TOP-Nr. 3, wonach die Ausweisung von Mischgebieten kaum mehr möglich ist, möchte StR Bayerl wissen, wie dies in den dörflich geprägten Ortsteilen ist und ob z.B. in Oberlind die Neuansiedlung von kleineren Gewerbebetrieben überhaupt noch zulässig ist bzw. wenn ja, mit welchen Schwierigkeiten dabei zu rechnen wäre. VR Sier erklärt, dass es bei der Einhaltung der Immissionswerte nicht darum geht, ob sich ein Gewerbebetrieb in einer kleineren oder größeren Ortschaft ansiedelt. In jedem Einzelverfahren, ob bau- oder immissionsschutzrechtlich, wird je nach Gebietsart geprüft, welche Lärmwerte zulässig bzw. einzuhalten sind, wobei es in einem MD- sowie MI-Gebiet keinen Unterschied gibt.
  2. Auf die Frage von StRin Schmid, ob es Neuigkeiten hinsichtlich der von Vohenstrauß nach Lohma verlagerten Sammelstelle für Elektroschrott gibt, kann 2. Bürgermeister Münchmeier keine Antwort geben, da ihm nicht bekannt ist, ob 1. Bürgermeister Wutzlhofer bereits im der Firma Kraus Kontakt angenommen hat. Die Anfrage dürfte aber in der Septembersitzung beantwortet werden können.
  3. StR Bayerl trägt eine Beschwerde des Herrn Hermann Schmid vor, wonach sich die Einfahrt in die Fliederstraße von der Waidhauser Straße aus nur unter größten Schwierigkeiten möglich ist, da die rechte Straßenseite entlang des Anwesens Tretter bis zur Einfahrt hin beparkt ist. Vor allem für Lkw’s kommt es zu erheblichen Behinderungen, nachdem die Fliederstraße als Zubringer für die Firma KENNAMETAL genutzt wird. StR Bayerl regt an, die Angelegenheit im Verkehrsausschuss zu behandeln, um eine Verbesserung zu erreichen. VR Sier schlägt vor, das von der Firma W.I.V. in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten abzuwarten. Zudem hat die Firma W.I.V. bei der Vorverhandlungen für die Errichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters ihre Bereitschaft dahingehend zu erkennen gegeben, dass im Zuge der geplanten Baumaßnahme die Fliederstraße um 2 m verbreitert und damit die von Herrn Schmid angesprochene Engstelle beseitigt wird.
  4. Nachdem sowohl in der Stadtratssitzung am 02.07.2015 als auch in der Bürgerversammlung in Waldau am 08.07.2015 das Thema „fehlende Haftpflichtversicherung bei Asylbewerbern“ angesprochen und überaus emotional diskutiert wurde, hat die Verwaltung eine Resolution an das Bundesinnenministerium verfasst mit dem Ziel, eine Regelung auf Bundesebene zu schaffen. Den Entwurf dieses Schreibens haben die Fraktionssprecher per Mail erhalten mit der Bitte, den Inhalt fraktionsintern zu beraten und eventuelle Änderungswünsche mitzuteilen. Nach kurzer Aussprache erklären sich die Stadtratsmitglieder mit dem Inhalt einverstanden. Die einzige Änderung besteht dahingehend, dass der Zusatz „Schäden, die durch mittellose, nicht versichert Personen verursacht werden“ mit aufgenommen wird. Die Resolution bzw. der Antrag an das Bundesinnenministerium wird von allen Bürgermeisters und Fraktionssprechern unterschrieben. Einen Abdruck erhalten die Bundestags- und Landtagsabgeordneten des Wahlkreises Weiden zur Kenntnis und mit der Bitte um Unterstützung.


Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 2. Bürgermeister Uli Münchmeier um 20.17 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nicht öffentlichen Sitzung ist um 20.18 Uhr.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2015 08:55 Uhr