Datum: 02.09.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:44 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.06.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.09.2015
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ö
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Beschluss
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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2. Bauvorhaben des Staatlichen Bauamts Amberg-Sulzbach, Archivstraße 1, 92224 Amberg, auf dem Grundstück Fl.Nr. 838 der Gemarkung Vohenstrauß; Neubau einer Gerätehalle
hier: Zustimmung zu dem geplanten Bauvorhaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach plant auf dem Grundstück Fl.Nr. 838 der Gamarkung Vohenstrauß den Neubau einer Gerätehalle für die Straßenmeisterei Vohenstrauß.
Nach Art. 73 Abs. 1 BayBO bedarf es für das vorgesehene Bauvorhaben keiner Genehmigung, wenn die Gemeinde und die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 hat das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach die Stadt Vohenstrauß bezüglich des Bauvorhabens angeschrieben und um Mitteilung gebeten.
Beschluss
Dem geplanten Bauvorhaben des Staatlichen Bauamts Amberg-Sulzbach, Neubau einer Gerätehalle für die Straßenmeisterei Vohenstrauß, wird seitens der Stadt Vohenstrauß zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach die Entscheidung des Bauausschusses mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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3. Bauantrag über den Bau einer Scheune zur Lagerung forstwirtschaftlicher Maschinen, Geräte und Produkte; Baugrundstück: Fl.Nr. 830 der Gemarkung Vohenstrauß
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande von Vohenstrauß, im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Gestaltungssatzung für die Erneuerung der Dacheindeckung mit Trapezblech und Einbau von Kunststofffenstern;
Baugrundstück: Fl.Nr. 245 der Gemarkung Vohenstrauß (Pleysteiner Straße 7)
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Der Eigentümer des oben genannten Baugrundstücks hat einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Gestaltungssatzung für die Erneuerung der Dacheindeckung mit Trapezblech und Einbau von Kunststofffenstern eingereicht. Der Antrag wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zugeleitet, damit diese von diesem vollumfänglich Kenntnis nehmen können.
Die geplanten Instandsetzungsarbeiten, welche nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei sind und keiner Baugenehmigung bedürfen, sind jedoch genehmigungspflichtig nach der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß.
Die Erneuerung der Dacheindeckung mit Trapezblech ist nicht genehmigungsfähig. Nr. 2.5.2 der Gestaltungssatzung legt fest, dass Dacheindeckungen mit Blech, Faserzementplatten oder Bitumenschindeln zu unterlassen sind. Ebenfalls hat zu einen ähnlichen Antrag der städtebauliche Berater eine negative Stellungnahme abgegeben. Eine Kopie der Stellungnahme, in Form einer E-Mail vom 05.08.2015, wurde den Ausschussmitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Der städtebauliche Berater warnt auch davor, weitere Präzedenzfälle zu schaffen, da dies die Umsetzung der Gestaltungssatzung noch mehr erschweren würde.
Zum Einbau von Kunststofffenstern ist anzumerken, das nach den Festlegungen in der Nr. 2.3.1 der Gestaltungssatzung Fenster aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff zu vermeiden sind.
Beschluss
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Gestaltungssatzung für die Erneuerung der Dacheindeckung mit Trapezblech für das Objekt Pleysteiner Straße 7, Fl.Nr. 245 der Gemarkung Vohenstrauß, wird nicht entsprochen.
Der Antrag wird abgelehnt, die geplante Maßnahme wird nicht genehmigt.
Bezüglich der Anfrage, ob für das Bauobjekt weiße Kunststofffenster erlaubt sind ist der Antragstellerin mitzuteilen, dass zum jetzigen Zeitpunkt Kunststofffenster nach der derzeitig gültigen Gestaltungssatzung nicht erlaubt sind. Jedoch wird die Gestaltungsatzung in nächster Zeit überarbeitet werden und in der zukünftigen Gestaltungssatzung werden vielleicht Kunststofffenster erlaubt sein.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung des Bauausschusses der Antragstellerin mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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5. Bauantrag über die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 482/11 der Gemarkung Altenstadt (Altenstadter Straße 20)
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.09.2015
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Zwischen den Städten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Werbeanlagen außerhalb der Baugrenzen errichtet werden sollen. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Baugrenzen ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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6. Bauantrag über die Erweiterung der Sozialstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 1332/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 34)
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben mit gleichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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7. Bauantrag über den Neubau eines Gartenschuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 206 der Gemarkung Altenstadt (Nähe Fiedlbühlstraße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich
(§ 35 BauGB).
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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8. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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02.09.2015
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 670/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Kößlmühlstraße 21)
- Bauantrag über den Anbau an das bestehende Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1454/7 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 44)
- Bauantrag über die Errichtung eines Wintergartens am best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 231/6 der Gemarkung Altenstadt (Raiffeisenstraße 9)
- Bauantrag über den Anbau an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 214 der Gemarkung Oberlind (Am Heiligenberg 8)
- Bauantrag über die Errichtung einer Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 209 der Gemarkung Böhmischbruck (Kößing 11)
- Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 681 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 22)
- Bauantrag über den Anbau an die bestehende Garage auf dem Grundstück
Fl.Nr. 231/6 der Gemarkung Altenstadt (Raiffeisenstraße 9)
- Bauantrag über die Errichtung eines Carports mit Geräteraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 623/38 der Gemarkung Vohenstrauß (Dr.-Wallner-Straße 10a)
- Bauantrag über den Ausbau des Dachgeschosses eines Wohnhauses zu einer Wohnung; Baugrundstück: Fl.Nr. 1332/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 30)
- Bauantrag über die Errichtung einer Garage mit Nebenraum sowie einer Überdachung und Abbruch der bestehenden Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 136/41 der Gemarkung Altenstadt (Retzstraße 11)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.12.2015 10:29 Uhr