Datum: 01.10.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Bericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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19. Sitzung des Stadtrates
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01.10.2015
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ö
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beschliessend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Die Kämmerei hat die wichtigsten Zahlen, die zur Beurteilung des Haushaltsentwicklung 2015 erforderlich sind, ermittelt (siehe Anlage zu diesem Beschluss).
Diese Zahlen werden vom Kämmerer vorgetragen.
Beschluss
Der Stadtrat nimmt von der Entwicklung des Haushalts 2015 Kenntnis.
Es besteht damit Einverständnis, die Sportförderung für 2015 in Höhe von insgesamt 15.339 EUR an die entsprechenden Vereine auszuzahlen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Roggenstein auf Übernahme der Rettungshundestaffel in den aktiven Dienst der Feuerwehr Roggenstein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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19. Sitzung des Stadtrates
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01.10.2015
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Mit Schreiben vom 02.09.2015, das die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme erhalten haben, hat die Freiw. Feuerwehr Roggenstein beantragt, die Rettungshundestaffel der Feuerwehr Roggenstein als aktive Mitglieder der Feuerwehr Roggenstein aufzunehmen.
Hierzu ist aus der Sicht der Verwaltung folgendes zu bemerken:
Nach § 3 Abs. 1 AVBayFwG sind die gemeindlichen Feuerwehren in taktische Einheiten zu gliedern. Taktische Einheiten sind insbesondere der Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. Aufgaben dieser Einheiten sind nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 3 BayFwG).
Wenn es bei manchen, vor allem größeren Feuerwehren spezielle Einsatzgruppen, wie z.B. eine Tauchergruppe gibt, so dürfte nichts dagegen sprechen, wenn die Rettungshundestaffel der Freiw. Feuerwehr Roggenstein als eine derartige Spezialeinsatzgruppe bzw. eine Sondereinheit, angesehen wird. Insbesondere dann, wenn die Hundeführer der Einheit „Rettungshundestaffel“ gleichzeitig aktive Mitglieder der Feuerwehr sind. Es ist Aufgabe des jeweiligen Kommandanten, die Hundeführer als aktives Mitglied in die Feuerwehr aufzunehmen. Durch die Mitgliedschaft bei den Aktiven der Wehr ist auch Versicherungsschutz gegeben.
Was die Alarmierung der Rettungshundestaffel betrifft, so erfolgt diese z.B. bei der Freiw. Feuerwehr Aschheim seit geraumer Zeit über die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München mit eigener Alarmschleife. Einsätze von Pflichtaufgaben wie der Brandbekämpfung oder technischen Hilfe, erreichen diese Mitglieder nicht. Der Grund dafür ist, dass es sich bei der Arbeit der Rettungshundestaffel nicht um eine Pflicht-, sondern um eine freiwillige Aufgabe handelt.
Auf Vorschlag der Feuerwehr Aschheim wird der Landesfeuerwehrverband Bayern bei der nächsten Novellierung des BayFwG anregen, den Art. 6 dahingehend zu ändern, als Sondereinheiten wie First Responder oder Rettungshunde aufgenommen werden, was bedeuten würde, dass die Mitglieder dieser Einheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an den Wohnort oder den Ort des Arbeitsplatzes gebunden sind.
Die Freiw. Feuerwehr Aschheim ist derzeit damit beschäftigt, eine Dienstanweisung für die Mitglieder der Rettungshundestaffel zu erstellen, in der die Alarmierung und die Teilnahme an Einsätzen geregelt sein sollen. Der Kommandant der Freiw. Feuerwehr Aschheim wurde gebeten, der Stadt Vohenstrauß zu gegebener Zeit ein Exemplar dieser Dienstanweisung zu übersenden.
Bei der Ablegung der deutschen Jugendleistungsspange in Floß am 26.09.2015 wurde Herr Kreisbrandrat Richard Meier von 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer über den Antrag der Freiw. Feuerwehr Roggenstein und die damit verbundene Problematik, vor allem in versicherungs-rechtlicher Hinsicht, in Kenntnis gesetzt. Dabei äußerte der Kreisbrandrat erhebliche Bedenken bezüglich der nicht im Gemeindegebiet wohnenden oder beschäftigten aktiven Mitglieder, ob im „normalen“ Feuerwehrdienst oder bei der Rettungshundestaffel. Inwieweit dies im Falle einer Novellierung des Art. 6 des BayFwG entsprechend geändert wird, wagte der Kreisbrandrat nicht zu beurteilen.
Beschluss
Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat, eine Entscheidung über den Antrag der Freiw. Feuerwehr Roggenstein vorerst und zumindest solange zurückzustellen, bis der bayerische Gesetzgeber über die Änderung des Art. 6 BayFwG entschieden hat und sichergestellt ist, dass auch für die bei der Rettungshundestaffel zum Einsatz kommenden Mitglieder, unabhängig von ihrem Wohnort und Arbeitsplatz Versicherungsschutz genießen.
Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, darüber hinaus in der Angelegenheit ein klärendes Gespräch mit Herrn Kreisbrandrat Richard Meier zu führen. Über das Ergebnis ist dem Stadtrat zu gegebener Zeit zu berichten.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Einziehung einer Teilstrecke der Innerortsstraße "Im Gstaudach" von km 0,069 bis km 0,197, im Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß Ost", Fl.-Nr. 1472 der Gemarkung Vohenstrauß
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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19. Sitzung des Stadtrates
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01.10.2015
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 10.09.2015 folgende 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß Ost, BA 1“ beschlossen:
Die im Bebauungsplan auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1455/1, 1466/7 und 1466/6 der Gemarkung Vohenstrauß festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) werden mit denen der Grundstücke Fl.-Nrn. 1473 und 1474 der Gemarkung Vohenstrauß verbunden. Damit ergibt sich ein durchgehendes Baufenster mit der Folge, dass eine Teilfläche der bisherigen Straße „Im Gstaudach“ künftig nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als überbaubare Fläche, vorgesehen ist.
Die Umsetzung dieses Änderungsbeschlusses setzt die Einziehung einer Teilstrecke der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße „Im Gstaudach“ gemäß Art. 8 BayStrWG voraus.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Teilstrecke jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Im Falle der Umsetzung der beschlossenen Bebauungsplan-Änderung entfällt die Verkehrsbedeutung der Teilstrecke von km 0,069 bis km 0,197. Zudem werden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung begründet.
Eine diesbezügliche Rechtssicherheit kann von der Verwaltung nicht verbindlich zugesagt werden.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Ein Lageplan mit der einzuziehenden Teilstrecke liegt den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.
Beschluss
Die Teilstrecke von km 0,069 bis km 0,197 der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße „Im Gstaudach“, Fl.-Nr. 1472 der Gemarkung Vohenstrauß, wird mit der Umsetzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß Ost, BA 1“ jede Verkehrsbedeutung verlieren. Zudem rechtfertigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, durch die in Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung vorgesehene Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die Einziehung der Teilstrecke.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Teilstrecke der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen, sobald Planungssicherheit für die Bebauungsplan-Änderung
gemäß § 33 BauGB besteht und wenn sichergestellt ist, dass die geplante Betriebserweiterung zur Ausführung kommt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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19. Sitzung des Stadtrates
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01.10.2015
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Sach- und Rechtslage
Aufgrund der Anfrage von StR Dr. Gref in der letzten Stadtratssitzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Quadrokopterflügen über privaten Grundstücken hat VR Sier zum einen im Internet recherchiert und zum anderen eine Anfrage an das Luftamt Nordbayern gerichtet. Als Ergebnis ist folgendes festzuhalten: Nachdem sich das Problem mit dem Betrieb von Quadrokoptern (Drohnen) erst seit geraumer Zeit stellt, besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Sicherlich wird sich das Problem in nächster Zukunft erheblich ausweiten, da die Quadrokopter in technischer Hinsicht ständig weiter entwickelt werden und sich der Betrieb einer immer größeren Beliebtheit erfreut. Grundsätzlich, so die Auskunft des Luftamtes, können Quadrokopter aus luftrechtlicher Sicht entweder als Flugmodell betrieben werden, wenn das Gerät ausschließlich zum Zweck des Sports
oder der Freizeitgestaltung verwendet wird, oder aber als unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn der Betrieb anderen Zwecken (z.B. gewerblich) dient. Der Einsatz als unbemanntes Luftfahrtsystem bedarf immer der Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht wiederum ist abhängig vom Gewicht des Fluggerätes. So genügt bei einem Gewicht bis zu 5 kg eine Allgemeinerlaubnis, während bei einem Gewicht zwischen 5 und 25 kg. Bei allen Betriebsarten aber gilt generell, dass sich der Steuerer in Sichtweite des Fluggeräts befinden muss und für das Grundstück, auf dem die Drohne gestartet oder gelandet wird, die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen ist. Die Nutzung des Luftraumes ist aus luftrechtlicher Sicht frei. Eine Zustimmung der Eigentümer von Grundstücken, die lediglich überflogen werden, ist nicht einzuholen. Hiervon unberührt bleiben natürlich eigentumsrechtliche Ansprüche nach dem BGB. Ob und inwieweit sich Abwehransprüche gegenüber den Betreibern von Drohnen herleiten lassen, ist umstritten und müsste im Einzelfall zivilrechtlich geklärt werden. Ähnliches gilt auch für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vor allem dann, wenn in die Privatsphäre eingegriffen wird. Als Privatsphäre gelten grundsätzlich alle Grundstücksbereiche, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Bild- und Filmaufnahmen mittels einer an der Drohne befestigten Kamera dürften unbedenklich sein, wenn die jeweilige Person nicht erkennbar ist. Fühlt sich der Betroffene aber ausgespäht und ist er der Meinung, der Einsatz der Kamera kommt einer GPS-Überwachung gleich, könnte er den Multicopter sogar vom Himmel holen und seine Handlung wäre im Rahmen der Notwehr strafrechtlich unbedenklich. Letzteres wäre aber mit Vorsicht zu genießen, zumal es bislang weder genaue gesetzliche Vorgaben noch eine klare Rechtsprechung gibt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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Stadtrat
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19. Sitzung des Stadtrates
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01.10.2015
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Sach- und Rechtslage
- StRin Bauer bittet um Auskunft, ob mit der vorgesehenen Kanalsanierung und –erweiterung in Altenstadt, so wie geplant, noch in diesem Jahr begonnen wird. ADL Frey gibt zur Antwort, dass die Firma Baumer den Auftrag für diese Maßnahme erhalten hat und diese derzeit mit der Erneuerung des Kanals in der Bahnhofstraße beschäftigt ist. Sobald diese Tiefbauarbeiten abgeschlossen sind, möchte die Firma in Altenstadt beginnen. Sofern es die Witterung zulässt, sollen zumindest die Arbeiten im ehemaligen Seltmann-Park in Angriff genommen werden.
- Die Frage von StR Eiber, ob es den Tatsachen entspricht, dass die Stadt Vohenstrauß die durch den DJ-Vorfall in der Stadthalle entstandenen Reinigungskosten vollständig von der Versicherung des Verursachers erhalten hat, bejaht Stadtkämmerer Dötsch.
- Im Auftrag von OS Ogarek und im Namen der Dorfgemeinschaft Altentreswitz bedankt sich StR Eiber bei allen Stadtratsmitgliedern für den überaus großen Besuch des Patroziniumsfestes.
- StR Raab bedankt sich in seiner Eigenschaft als Rektor bei den Stadtratsmitgliedern, beim Bürgermeister und bei der Verwaltung für deren uneingeschränktes Engagement für die
Mittelschule. Die Schule erhielt gestern im Rahmen eines Festaktes in Dillingen aus den Händen von Ministerialdirektor Püls das Prädikat „Referenzschule für Medienbildung“. Die Vohenstraußer Mittelschule ist damit die erste Schule im gesamten Landkreis, die diese Bezeichnung führen darf. Mit der Verleihung des Prädikats wurde der bewusste Umgang mit den Medien, was mittlerweile als vierte Kulturtechnik gilt. Dazu zählen auch die Stärkung der Medienkompetenz und die Verbesserung der Unterrichtsqualität. StR Raab bedankt sich für die großzügige Ausstattung der Mittelschule mit den entsprechenden technischen Geräten wie Laptops, Smartphones und PC’s. Laut Aussage von Herrn Püls ist in seinem Hause die Mittelschule Vohenstrauß bestens bekannt und besitzt einen guten Ruf. Das Ministerium ist sehr davon angetan, was in Vohenstrauß geschieht. Die Vohenstraußer Bildungseinrichtung ist mit ihren modernen Unterrichtsmethoden ihrer Zeit voraus und in der Region eine Vorzeigeschule mit Vorbildcharakter.
- StRin Bauer lädt im Namen des katholischen Frauenbunds Altenstadt zum Aktionstag am kommenden Sonntag ab 13.30 Uhr in das neue Gemeindehaus in Altenstadt ein.
- StR Raab teilt mit, dass die Grund- und Mittelschule Vohenstrauß gestern gemeinsam den dringend benötigten Förderverein gegründet haben. StR Raab wird in der nächsten Stadtratssitzung Beitrittserklärungen verteilen, in der Hoffnung auf einen regen Zuspruch. Der Jahresbeitrag ist mit 10,-- € äußerst verträglich.
- StR Maier lädt im Namen des FC-Bayern-Fanclubs zum diesjährigen Preisschafkopf, der am kommenden Freitag um 20.00 Uhr im Sportzentrum stattfindet, ein.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 2. Bürgermeister Uli Münchmeier um 19.40 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.
Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 19.41 Uhr.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.11.2015 12:06 Uhr