Datum: 14.10.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Parkplatz Rückgebäude
Gremium: Wirtschafts- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2015
2 Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung von Zeichen 299 "Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linie)" bzw. Anordnung von Anwohnerparkplätzen in der Ortsstraße "An der Lerau"
3 Anbringen eines Verkehrsspiegels an der Einmündung Enge Gasse/Roggensteiner Straße
4 Gewichtsbeschränkung "Biereißl", OT Kaimling
5 Ausnahmegenehmigung vom Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t für den Hütbrunnenweg (Verbindung KrNEW 50-KrNEW32)
6 Antrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der GVStr. VOH 7 bei Thomasbühlstraße 37
7 Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2015 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Wirtschafts- und Verkehrsausschuss genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung von Zeichen 299 "Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linie)" bzw. Anordnung von Anwohnerparkplätzen in der Ortsstraße "An der Lerau"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Herr Peter Kasseckert hat mit E-Mails vom 20.08.2015 und 31.08.2015 die Anordnung von Zeichen 299 „Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linien)“ bzw. die Anordnung von Anwohnerparkplätzen im Bereich der Ortsstraße „An der Lerau“ vor seinem Anwesen Nr. 15 beantragt.
Herr Kasseckert ist der Meinung, dass die Fahrzeuge der Nachbarsfamilie Rath, An der Lerau 16, so provokativ im Bereich des Anwesens der Familie Kasseckert abgestellt werden, dass für seine Fahrzeuge kein Platz mehr bleibt.
Zur Anordnung von Z 299 „Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linien)“:
Durch Z 299 kann ein bestehendes Park- oder Haltverbot gekennzeichnet, verkürzt oder verlängert werden.
Es ist auch denkbar Z 299 gegenüber von Einfahrten anzubringen, wenn dort wegen der schmalen Fahrbahn nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Parkverbot besteht und dennoch dort parkende Fahrzeuge das Ein- und Ausfahren unmöglich machen oder zumindest außerordentlich behindern.
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis § 43 StVO, RdNr. 2 Satz 1 kann nicht der Schluss
gezogen werden, die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, könne auch nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sein. Denn auch Richtlinien und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG. Auch gelten Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen. Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung lediglich wiedergebendes Verkehrszeichen insbesondere dann, wenn deren Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar sind. Für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ist nicht immer ohne weiteres erkennbar, ob es sich um eine schmale Fahrbahn im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt. Aus der Anbringung der Grenzmarkierungen nur an schmalen Stellen der Straße kann aber der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht den Schluss ziehen, dass im Übrigen, d.h. insbesondere vor nicht gekennzeichneten Grundstücksein- und -ausfahrten, das Parken erlaubt wäre.
Konstitutive Bedeutung hat das Vorschriftzeichen 299 nur insoweit, als damit im Einzelfall ein
Parkverbotsbereich verlängert oder verkürzt wird.
Auf der Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite besteht jedenfalls dann noch nicht ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg vom 26.4.2002 VD 2002, 381 = VerkMitt 2003, 15).
Die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich 5,6 m. Die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3 m ist auch bei parkenden Autos gegeben. Ein Z 299 gegenüber der Garage der Fam. Kasseckert wurde nicht beantragt und dürfte auch aufgrund der Fahrbahnbreite nicht möglich sein.
Beantragt wurde Z 299 entlang des Anwesens „An der Lerau 15“ was so nicht möglich ist, da
Z 299 nicht eigenständig eingesetzt werden kann. Es ist nur dort verwendbar, wo bereits ein Park- oder Haltverbot kraft Gesetzes besteht.
Zur Anordnung von Anwohnerparkplätzen:
Weder aus Art. 3 Abs. 1, 14 GG noch aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, 45 Abs. 1b StVO folgt ein Anspruch auf Einräumung einer individuellen Parkberechtigung für Anwohner im Innenstadtbereich.
Das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht auf besonderen Anliegergemeingebrauch umfasst keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhaltung eines Pkw-Stellplatzes auf öffentlichem Straßengrund in unmittelbarer Nähe zum Grundstück (VG Meiningen, Urteil vom 8.7.1996, DAR 1997, 209).

Beschluss

Nach Stellungnahme durch Herrn PHK Dobmayer von der Polizeiinspektion Vohenstrauß wird sowohl der Antrag auf Anordnung von Z 299 (Zick-Zack-Linie) als auch die Einrichtung eines Anwohnerparkplatzes abgelehnt.

7 : 0

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Anbringen eines Verkehrsspiegels an der Einmündung Enge Gasse/Roggensteiner Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Herr Johann Ertl hat in der Bürgerversammlung in Waldau die Anbringung eines Verkehrsspiegels an der Einmündung Enge Gasse in die Roggensteiner Straße beantragt.
Verkehrsspiegel sind keine Verkehrseinrichtungen (auch keine Verkehrszeichen) im Sinne der StVO. Erweist es sich als notwendig, Verkehrsspiegel anzubringen, so ist das allein Sache des Straßenbaulastträgers. Es empfiehlt sich, vorher die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei zu hören.

Beschluss

Im Stadtgebiet gibt es eine große Anzahl von vergleichbaren Einmündungen. Hinzu kommt, dass das Verkehrsaufkommen sehr gering ist. Aus Konsequenzgründen wird die Aufstellung eines Verkehrsspiegels abgelehnt.


7 : 0

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Gewichtsbeschränkung "Biereißl", OT Kaimling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Herr Krichenbauer hat in der Bürgerversammlung in Kaimling die Sperrung des Schwerlastverkehrs in der Ortsstraße „Bierreißl“ im OT Kaimling für Fahrzeuge über 7,5 t beantragt. Im weiteren  Einmündungsbereich in die Herrenstraße ist die Straße sehr eng. Für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr  müsste die Straße frei bleiben.

Beschluss

Nach eingehender Aussprache und im Hinblick auf den überwiegenden landwirtschaftlichen Verkehr in und aus Richtung B 22 wird der Antrag angelehnt.

7 : 0

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Ausnahmegenehmigung vom Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t für den Hütbrunnenweg (Verbindung KrNEW 50-KrNEW32)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Die Firma Josef Reger Bau GmbH, Am Forst 2, hat mit Schreiben vom 23.09.2015 eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t im Hütbrunnenweg beantragt. Es handelt sich um 2 LKW und 1 Traktor (bis max. Gesamtgewicht mit Anhänger von 50 t). Bisher wurden für die Firma Reger 3 Ausnahmegenehmigungen erteilt, die bis 14.12.2016 bzw. 01.07.2017 (bis max. 44 t Gesamtgewicht mit Anhänger) gültig sind.

Beschluss

Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Hütbrunnenwegs wird zugestimmt, da in den nächsten Jahren der Ausbau dieser Straße wegen der Erweiterung des „Gewerbegebiets Ost“ wohl notwendig sein wird.

7 : 0

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Antrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der GVStr. VOH 7 bei Thomasbühlstraße 37

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Herr Stadtrat Hans Bayerl hat mit Schreiben vom 30.09.2015 Antrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der GVStr. VOH 7 im Bereich des Anwesens Thomasbühlstraße 37 gestellt. Im Kurvenbereich befindet sich eine Bushaltestelle woraus sich für ihn die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt.
In der Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses vom 04.05.2015 wurde über die damals bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Straßenabschnitt beraten und aufgrund der Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß, Herr PHK Dobmayer, wegen der Übersichtlichkeit und der konkret nicht vorhandenen Gründe für eine Geschwindigkeitsbeschränkung, aufgehoben. An der Bushaltestelle ist durch das Einschalten der Warnblinkanlagen der Busse Schrittgeschwindigkeit beim Vorbeifahren vorgeschrieben. Es ist dem Verkehrsteilnehmer nicht zu vermitteln, warum hier ein Geschwindigkeitsbeschränkung bestehen soll. Allerdings hat der Verkehr — bedingt durch  die Umleitung wegen der Straßensanierungsarbeiten auf der KrNEW  41  (Lerau-Oberlind) ab Baubeginn Juni 2015 —  erheblich zugenommen. Dies dürfte sich nach Abschluss der  Bauarbeiten (Mitte Oktober) wieder ändern.

Beschluss

Am 30.05.2006 wurde im Zuge des Autobahnbaus A6 im Bereich Kaltenbaum-Straßenhäuser ein Geschwindigkeitstrichter Z 274-57/Z 274-55 (70 km/h und 50 km/h) angeordnet. Im Juli 2008 hat der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss die Verkürzung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf ca. 400 m nach Ortsende Straßenhäuser in Richtung Linglmühle beschlossen, da bei einer Verkehrszählung ein Schnitt von nur ca. 50 Fahrzeugen pro Stunde (Messung der Verkehrswacht) gemessen wurde. Am 04.05.2015 hat der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss die Aufhebung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen beschlossen, da man keine konkreten Gründe für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der Übersichtlichkeit des Streckenabschnitts erkennen kann. Es gibt auch wesentlich stärker befahrene Straßen, an den Bushaltestellen ohne entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden sind. Nach Stellungnahme von Herrn PHK Dobmayer von der Polizeiinspektion Vohenstrauß und folgender Aussprache wird der Antrag abgelehnt.

7 : 0

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Wirtschafts- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses 14.10.2015 ö 7

Sach- und Rechtslage

Herr StR Kleber fragt an, ob es nicht möglich wäre, bei der Ausfahrt ALDI in die Waidhauser Straße Zeichen 209-20 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) anzuordnen. Verkehrsteilnehmer, die in Richtung Stadtmitte nach links abbiegen, halten den Verkehr unnötig auf, da ein Abbiegen nach rechts bei der relativ kurzen Strecke zum Kreisverkehr den Verkehr insgesamt entzerren würde. Eine weitere Möglichkeit der Aus- und Einfahrt bestünde bei der Zufahrt über die Verkehrsspange Kreisverkehr Waidhauser Straße in Richtung Wernberger Straße/Kreisverkehr West. Diese Ausfahrt kann man benutzen, wenn die Schranke geöffnet  ist, die von ALDI überwiegend geschlossen wird, um ein Dauerparken von Lastwagen in den Nachtstunden/Wochenenden zu verhindern. Bürgermeister Wutzlhofer wird sich mit der Geschäftsleitung in Verbindung setzen, um eine Öffnung der Schranke zu den Geschäftszeiten zu erreichen. Eine grundsätzliche Verkehrsleitung an der Ausfahrt in die Waidhauser Straße nach rechts dürfte dann nicht mehr notwendig sein.
Herr StR Woldrich spricht die Einmündung KrNEW 29 in Lämersdorf in die KrNEW  23 an. Ein Verkehrsspiegel ist zwar vorhanden, wirkt sich aber nur auf die Ausfahrt des auf der linken Seite befindlichen landwirtschaftlichen Anwesens aus. Der Verkehrsteilnehmer der von der KrNEW 29 in die KrNEW 23 einbiegt, muss sich weit in die Straße hineintasten, was bei den teilweise gefahrenen Geschwindigkeiten sehr gefährlich ist.  Hier sollte beim Landratsamt angefragt werden, ob nicht mit einem Verkehrsspiegel Abhilfe geschaffen werden kann. Die Verwaltung wird eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen, sagt Bürgermeister Wutzlhofer zu.

Beschluss

Der Sitzungsleiter, 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer, schließt um 16.00 Uhr die Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.12.2015 11:50 Uhr