Datum: 16.12.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:34 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.09.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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ö
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Bauantrag über die Nutzungsänderung beim Laden im EG sowie Errichtung einer Werbeanlage und zwei Dachgauben; Baurgrundstück: Fl.Nr. 267 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 26)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme/Aussage zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 22.10.2015 führt der städtebauliche Berater aus, dass er die geplanten Maßnahmen begrüßt, bis auf einen Punkt, der nicht der Gestaltungssatzung entspricht. Die Fenster sind nach der Gestaltungssatzung zweiflüglig auszuführen, geplant sind bei dem Bauvorhaben einflüglige Fenster.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen. In der Stellungnahme soll das Landratsamt darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Fenster, die sich auf der Westseite befinden (marktplatzseitig), gefordert wird, dass sich der Antragsteller bei diesen Fenstern an die Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung zu halten hat. Der Einbau von zweiflügligen Fenstern wird dort gefordert
.
Die Fenster zur Nordseite werden so genehmigt, wie in den Planunterlagen dargestellt. Für die erforderliche Abweichung des Bauvorhabens (einflügelige Fenster auf der Nordseite) von der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung wird das Einvernehmen erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Bauantrag über den Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Materiallager auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1517/4 und 1517/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst 2)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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ö
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Die bereits bebauten und zur weiteren Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Industrie- und Gewerbegebiet Vohenstrauß-Ost, BA 1“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenzen überschritten werden.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Baugrenzen ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4
Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit FT-Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 11)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die maximale Gebäudehöhe überschritten wird und eine andere Dachform (Walmdach) als im Bebauungsplan festgesetzt geplant ist. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben mit gleichen Abweichungen (Überschreitung maximale Gebäudehöhe und Dachform „Walmdach“
) von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Bauantrag über den Abbruch des bestehenden Anbaus und Neubau eines Lagerschuppens an bestehendes Wohn- und Geschäftshaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 261 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 36)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahmen/Aussagen zum geplanten Bauvorhaben, in Form von E-Mails, wurden den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 28.10.2015 äußerte sich der städtebauliche Berater negativ zu der ursprünglichen Planung. Nachfolgend erfolgte eine Abstimmung zwischen den Bauherren und dem städtebaulichen Berater. Es wurde eine Lösung gefunden
, die mit der Gestaltungssatzung vereinbar ist und der aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden kann. Die nachträglich eingereichten und abgeänderten Planunterlagen entsprechen der besprochen Lösung.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2015
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Doppelgarage zur dauerhaften Nutzung mit einem beweglichen Leichenkühlschrank und Änderung der
Dachform über der Garage; Baugrundstück: Fl.Nr. 229/3 der Gemarkung Oberlind (Pfaffenweiherweg 5)
- Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 693/16 der Gemarkung Vohenstrauß (Spendäckerstraße 3)
- Bauantrag über die Errichtung eines Vordaches am Back-Shop Pavillion auf dem Grundstück Fl.Nr. 478 der Gemarkung Vohenstrauß (Altenstadter Straße 8)
- Bauantrag über den Umbau der best. Scheune zu Wohnraum und Abriss Holzverschlag; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 429/3 und 429/6 der Gemarkung Waldau (Roggensteiner Straße 24)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.03.2016 10:14 Uhr