Datum: 14.01.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 03.12.2015 und 17.12.2015
2 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes an der Waidhauser Straße, von km 0,038 bis km 0,083, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß
3 Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 17 a und 17 b; Anpassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS), Erlass einer Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß (2. Änderungssatzung)
4 Mitteilungen des Bürgermeisters
5 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 03.12.2015 und 17.12.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 03.12.2015 und 17.12.2015

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 03.12.2015 und 17.12.2015 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat Vohenstrauß genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes an der Waidhauser Straße, von km 0,038 bis km 0,083, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.11.2015 den Beschluss gefasst,  eine Teilfläche von ca. 1.300 m² aus dem Parkplatz an der Waidhauser Straße, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß (östliche Grundstückshälfte) zum Zwecke einer Betriebserweiterung zu verkaufen.
Ein Verkauf dieser Teilfläche setzt die Einziehung des betroffenen Teils des öffentlich gewidmeten  Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG voraus.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Teilfläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Im Fall des Verkaufs der Teilfläche zum Zwecke der Bebauung entfällt die Verkehrsbedeutung dieser Teilfläche von km 0,038 bis km 0,083. Zudem werden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung begründet.
Die Absicht der  Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Ein Lageplan mit der einzuziehenden Teilfläche liegt den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.

Beschluss

Die Teilfläche von km 0,038 bis km 0,083 des öffentlich gewidmeten Parkplatzes an der Waidhauser Straße, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß, wird mit dem Verkauf zum Zwecke der Betriebserweiterung jede Verkehrsbedeutung verlieren. Zudem rechtfertigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, durch die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung vorgesehene Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die Einziehung der Teilfläche.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Teilfläche des öffentlich gewidmeten Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 17 a und 17 b; Anpassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS), Erlass einer Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß (2. Änderungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Im Bericht zur überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist unter Textziffer 17 a+b folgendes vorgetragen:
Im Berichtszeitraum galt die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 22.11.1994 (rückwirkend ab 26.09.1990).
a)  Nach § 2 Abs. 5 der Satzung ist der Aufwand für den erforderlichen Wendehammer (nur) bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. Um den Aufwand für die erforderlichen Erschließungsanlagen vollständig in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen zu können (§ 129 Abs. 1 BauGB), empfehlen wir, die genannte Bestimmung dahingehend zu ändern, dass die Kosten für die erforderlichen Wendehämmer in voller Höhe beitragsfähig sind.
b) Wir empfehlen, im Interesse der Rechtsklarheit und der Refinanzierbarkeit beitragsfähiger Aufwendungen, den „gemeinsamen Geh- und Radweg“ ausdrücklich in § 2 EBS, der Art und Umfang der beitragsfähigen Erschließungsanlagen regelt (vgl. auch § 132 Nr. 1 BauGB), aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.10.2007, AZ. 6 CS 06.1088, sowie BayVGH, Urteil vom 25.10.2006, Az. 6 BV 03.2517, BayVBl 2007, 143). Dies ist darüber hinaus von Bedeutung, wenn sich ein Erschließungsträger verpflichtet, die im Bebauungsplangebiet vorgesehenen Erschließungsanlagen i.S. von § 2 EBS auf seine Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen.

Die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ausgesprochenen Empfehlungen werden von der Stadtverwaltung als sinnvoll erachtet. Eine Umsetzung in Satzungsrecht wird vorgeschlagen.
Den Stadtratsfraktionen liegen vor:
?        Entwurf der „Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß (2. Änderungssatzung)“

  • Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen Regelung

Beschluss

Nach Beratung über die durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlenen Änderungen der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß (EBS) beschließt der Stadtrat:
Wortlaut und Inhalt der dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten „Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß (2. Änderungssatzung)“ werden genehmigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Sportverein Waldau e.V. hat sich mit Schreiben vom 02.01.2016 für die finanzielle Unterstützung seitens der Stadt Vohenstrauß bedankt. Wörtlich heißt es in dem Schreiben, unterzeichnet vom Schriftführer Thomas Herrmann: „Im Namen des Sportvereins möchte ich mich ganz herzlich für das überaus großzügige ‚Christkindl‘ im Rahmen der Sportförderung und gleichzeitig für die hervorragende Zusammenarbeit im vergangenen Jahr 2015 bedanken. Wir wissen, dass eine derartige Unterstützung keineswegs selbstverständlich ist und sehen sie daher umso mehr als Ansporn, unseren eingeschlagenen Weg der Nachwuchsförderung konsequent weiterzuverfolgen. Nochmals vielen herzlichen Dank und alles Gute für das neue Jahr 2016!“

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö 5

Sach- und Rechtslage

1.        StR Gösl teilt mit, dass er zum wiederholten Male wegen der Errichtung einer Laterne am alten Eingang des Vohenstraußer Friedhofs angefragt hat. Nachdem die Aussegnungen überwiegend am Abend stattfinden, ist es meist schon dunkel. Momentan befindet sich lediglich an der Pleysteiner Straße eine Laterne, wodurch es am direkten Friedhofseingang überaus finster ist. 1. Bürgermeister Wutzlhofer sichert eine Besichtigung der Örtlichkeit durch ADL Frey zu. Dabei ist auch zu prüfen, ob notwendige Versorgungsleitungen vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu überlegen, ob mit einer Solarlampe für Abhilfe geschaffen werden könnte.
2.        Was den Friedhof betrifft, vermutet StR Dr. Wappmann, wird auf die Stadt in absehbarer Zeit so einiges zukommen. So geht die Zahl der kirchlichen Beerdigungen stetig zurück, während dessen in gleichem Maße die Zahl der weltlichen Verabschiedungen ohne kirchlichen Beistand zunimmt. Für die vielen Trauergäste, die an den Verabschiedungen teilnehmen, ist das vorhandene Leichenhaus nicht ausgelegt. Zudem entsprechen die Räumlichkeiten in keinster Weise mehr den Ansprüchen an Pietät und Würde. Die kürzlich stattgefundene Beerdigung des Herrn Opitz war ein Beispiel dafür, wie beengt die Aussegnungshalle ist. Zu der von StR Dr. Wappmann abgesprochenen Beerdigung bemerkt 1. Bürgermeister Wutzlhofer, dass die Trauerfeierlichkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Lebensgefährtin von Herrn Opitz ablief, auch was die würdevolle Gestaltung betraf. Ein möglicher Anbau an die Leichenhalle oder gar ein Neubau wurde, da auch von H. H. Dekan Hösl angesprochen, bereits thematisiert. Darüber hinaus beabsichtigte ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen, eine eigene Aussegnungshalle zu errichten, was aber an den Bauvorschriften scheiterte. Im Falle eines Neubaus wäre es wichtig, einen geeigneten Standort zu finden. Bei seiner Entscheidungsfindung muss dem Stadtrat bewusst sein, dass ein Gebäude in ansprechender Form zu errichten wäre, wofür Baukosten von mindestens 250.000,-- € zu veranschlagen wären. Hierfür wäre mit keinerlei staatlicher Förderung zu rechnen.



Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 19.19 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 19.20 Uhr.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.02.2016 11:25 Uhr