Datum: 04.02.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016
2 Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß (an der Waidhauser Straße) nach § 13 a BauGB; hier: Feststellung- und Auslegungsbeschluss
3 Neuerlass einer Satzung über die Benutzung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze der Stadt Vohenstrauß - zum Beschluss des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses vom 08.12.2015, Nr. 5/2 -
4 Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 16 b); Förderung der Sportvereine, bisherige Praxis der Übernahme der Wasser- und Kanalgebühren
5 Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 16 a); Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vohenstrauß (BGS/EWS); pauschale Abzugsmenge von 20 m³ für Großvieheinheiten
6 Mitteilungen des Bürgermeisters
7 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2016 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat Vohenstrauß genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 

Beschluss

Um 19.05 Uhr unterbricht 1. Bürgermeister Wutzlhofer, bedingt durch den Besuch einer Delegation des Vohenstraußer Faschingsvereins, angeführt vom Vorsitzenden und dem Prinzenpaar, die Sitzung. Wie VFV-Vorsitzender Gerald Grosser erklärte, sei es eine Unverschämtheit, am „nasch’n Pfinsta“ eine Stadtratssitzung abzuhalten. Zur Strafe, so fordere es das Gesetz des Faschings, werde den Herren die Krawatte abgeschnitten. So zeigt Prinzessin Sandra II. keinerlei Erbarmen und beginnt bei 1. Bürgermeister Wutzlhofer mit dem ersten „Scherenschnitt“. Das Stadtoberhaupt nimmt den Verlust seiner Krawatte mit Humor, auch wenn es sich bereits um das dritte Stück handelt, das im Laufe des Tages ein Opfer der „Weiberfastnacht“ ist. Zu dem Antrag des Prinzen Tobias auf mehr Fasching gibt es keinerlei Diskussion. Der zustimmende Beschluss fällt einstimmig aus. Eine harte Bestrafung für alle Stadtratsmitglieder, die ohne Faschingsorden zur Sitzung erschienen sind, fordert der VFV-Vorsitzende. Nach dem Versprechen des Sitzungsleiters, mit den VFV-lern am Faschingsdienstag zum Ausklang der närrischen Zeit die eine oder andere Flasche Sekt zu leeren, tritt die Abordnung des VFV unter großem Beifall der Anwesenden wieder den Rückzug an. Um 19.15 Uhr tritt der Stadtrat wieder in die Abwicklung der weiteren Tagesordnung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß (an der Waidhauser Straße) nach § 13 a BauGB; hier: Feststellung- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö vorberatend 2

Sach- und Rechtslage

Die Firma W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH, Weiden i.d.OPf., beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß (an der Waidhauser Straße/Fliederstraße gelegen) einen Lebensmittel-Supermarkt als Vollsortimentsmarkt zu errichten.

Nachdem für die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan erforderlich ist, hat der Stadtrat Vohenstrauß in seiner Sitzung am 30.07.2015 unter Nr. 17/5 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.

Mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes wurde das Planungsbüro KEHRBAUM ARCHITEKTEN AG, Leopoldstraße 128, 80802 München beauftragt.

In diesem Entwurf wurde das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung insoweit berücksichtigt, als entlang der Fliederstraße eine 3,50 m hohe Schallschutzwand errichtet wird.

Die Zu- und Abfahrt für die Kunden erfolgt über einen noch herzustellenden „5. Ast“ des Kreisverkehrs. Die Zustimmung hierfür wurde von Seiten des Staatl. Bauamts nach mehrmaligen Verhandlungsgesprächen und auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens der Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, vom 23.10.2015 in Aussicht gestellt. Eine der Bedingungen hierfür ist, dass die Einfahrtsstraße und der Parkplatz weitestgehend getrennt werden. Ferner soll die Einfahrtsstraße als Ortsstraße gewidmet werden, um die verkehrsrechtliche bzw. straßenrechtliche Problematik zu entschärfen bzw. zu umgehen.

Die Zufahrt des Anlieferverkehrs erfolgt über die Fliederstraße und ist nur in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr zulässig. Um Behinderungen weitestgehend zu vermeiden, wird die Fliederstraße im Bereich von der Waidhauser Straße bis zur Einfahrt in das Gelände um 2,00 m verbreitert. Der entsprechende Grundstücksstreifen wird von der Firma W.I.V. an die Stadt Vohenstrauß unentgeltlich abgetreten, ebenso wie die zu widmende Einfahrtstraße vom Kreisverkehr aus.

Zur Abwasserbeseitigung ist zu bemerken, dass diese im Mischsystem über vorhandene Mischwasserkanäle in der Fliederstraße erfolgt. Das anfallende Schmutzwasser des geplanten Marktes kann vollständig aufgenommen werden. Das anfallende Regenwasser hingegen ist im Grundstück zu behandeln und, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Einleitungen in den Mischwasserkanal beschränkt werden, um Überlastungen des Kanalnetzes auszuschließen. Gegebenenfalls sind ausreichend große Regenrückhaltungen zu bauen, zu unterhalten und nachzuweisen. Die Einleitung von Regenwasser ist auf ein Höchstmaß zu beschränken, wobei für die Berechnung der zulässigen Einleitungsmenge die jeweils aktuellen Bemessungskriterien zu berücksichtigen sind. Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Eine Ausfertigung des Bebauungsplanentwurfes haben die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme erhalten.

Aussprache

Nachdem 1. Bürgermeister Wutzlhofer mittels Beamer den Entwurf des Bebauungsplanes sowie den bisherigen Zeitablauf vorgestellt hat, weist er darauf hin, dass der Antragsteller und Vorhabensträger nicht, wie irrtümlich einem heutigen Pressebericht des NT zu entnehmen ist, die Firma EDEKA, sondern die W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH aus Weiden ist. Nachdem W.I.V. lediglich aus Bauherr und Investor auftritt, steht noch nicht fest, wer letztendlich der Betreiber des neuen Supermarktes sein wird. Hierauf hat die Stadt Vohenstrauß auch keinen Einfluss, da es sich um Verhandlungen zwischen W.I.V. und den Interessenten handelt.

Auf Anfrage von 2. Bürgermeister Münchmeier teilt VR Sier mit, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mindestens 15 % der Grundstücksfläche zu begrünen sind, im Bauland 7 Laubbäume und zusätzlich pro 20 Stellplätze ein weiterer Baum zu pflanzen und zu erhalten ist. Die Zahl der Stellplätze wird sich bei 110 bewegen. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Verkaufsfläche und wird im Baugenehmigungsverfahren berechnet und festgesetzt.

Als ein nicht gerade ein „städtebauliches Highlight“ bezeichnet StR Dr. Wappmann den vorgesehenen Pylonen in einer Höhe von bis zu 12 m. Dr. Wappmann befürchtet, dass bei einer Zustimmung zu dieser Festsetzung im Bebauungsplan weitere Anträge für die Errichtung solcher Werbe-Türme folgen werden. Dabei sei ihm nicht wohl, ebenso wie bei dem Gedanken, dass nach dem Auszug des COMET-Marktes ein neuer Leerstand entsteht. Wenn die Räumlichkeiten keiner Nachnutzung zugeführt werden können, hat nicht nur der Eigentümer, sondern auch die Stadt ein großes Problem. Nach einem längerer Leerstand darf sich die Stadt dann Gedanken über einen Abbruch machen. Abgesehen davon, dass leer stehende Gebäude nicht gerade zu einem positiven Orts- und Stadtbild beitragen. Auf die von StR Wappmann gestellte Frage nach der Zukunft des E-Centers erklärt 1. Bürgermeister Wutzlhofer, dass er dazu im nichtöffentlichen Sitzungsteil Stellung nehmen werde.

Beschluss

Der vom Planungsbüro KEHRBAUM ARCHITEKTEN AG, München, gefertigte Bebauungsplanentwurf „Vohenstrauß – Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ in der Fassung vom  29.01.2016 wird gebilligt. Gleichzeitig wird die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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3. Neuerlass einer Satzung über die Benutzung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze der Stadt Vohenstrauß - zum Beschluss des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses vom 08.12.2015, Nr. 5/2 -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Aufgrund der Tatsache, dass seit geraumer Zeit die Beschwerden der Anwohner im Bereich des Neuwirtshauser Weges und der Pfalzgrafenstraße über Lärmbelästigungen, ausgehend vom Parkplatz und Festplatz bei der Stadthalle, zugenommen haben, hat sich der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss am 08.12.2015 mit der Angelegenheit befasst. Verursacher der Lärmbelästigungen sind überwiegend jüngere Verkehrsteilnehmer, die auf den vorgenannten Plätzen private Rennen veranstalten und durch Hupen, wummernde Bässe, quietschende Reifen und aufheulende Motoren einen übermäßigen Lärm verursachen.

Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss hat zwar eine Regelung in Bezug auf Lärm durch Kraftfahrzeuge und deren Nutzer für dringend notwendig erachtet, den Erlass einer eigenen Benutzungsordnung für die beiden Plätze an der Stadthalle für überflüssig angesehen. Vielmehr hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt, die bestehende Satzung über die Benutzung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze vom 10.04.2007 zu überarbeiten und dem Stadtrat für einen Neuerlass vorzulegen. Dies hätte auch den Vorteil, dass vom Geltungsbereich dieser Satzung alle öffentlichen Parkplätze erfasst wären und nicht nur der Park- und Festplatz an der Stadthalle.

Gemäß dem Beschluss des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses hat die Verwaltung die bisherige Satzung über die Benutzung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze überarbeitet. Einen Entwurf, in dem die Änderungen bzw. neuen Passagen gegenüber der bisherigen Satzung in roter Schrift dargestellt sind, haben die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme erhalten.

Beschluss

Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat:

Wortlaut und Inhalt der dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Satzung über die Benützung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze in der Stadt Vohenstrauß (Plätze-, Grünanlagen- und Kinderspielplatz-Satzung) werden genehmigt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 16 b); Förderung der Sportvereine, bisherige Praxis der Übernahme der Wasser- und Kanalgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Im Bericht zur überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist unter Textziffer 16 b) folgendes vorgetragen:

„Die Stadt übernimmt für verschiedene Sportvereine anteilig Wasser- und Kanalgebühren. Entsprechende Einnahmen werden in den Abschnitten 7000 und 8150 durchgebucht. Die Gebührenübernahmen betrugen zuletzt (2014) rd. 7 T€.
Wir empfehlen der Stadt zu überprüfen, ob für die Bewässerung der Rasenspielflächen ein Zwischenzähler installiert und ein Abzug nach § 10 Abs. 2 BGS/EWS beansprucht werden könnte.
Wir empfehlen bei der Übernahme der Benutzungsgebühren durch die Stadt (als Zuschuss) gegenüber den Sportvereinen Regelungen zu schaffen, die einen sparsamen Umgang mit dem Wasser angemessen Rechnung tragen.“

In der Großgemeinde gibt es drei Sportvereine mit eigenen Sportplätzen und Sportheimen. In der Vergangenheit wurden – wie es der Bayerische Kommunale Prüfungsverband richtig festgestellt hat – für alle drei Sportanlagen Abrechnungen für Wasser und Kanal erstellt, die Gebühren jedoch nicht erhoben, sondern als Sportförderung „durchgebucht“.
Dabei wurden für den gesamten Wasserverbrauch auch Kanalgebühren festgesetzt und ebenfalls durchgebucht. Eigentlich wäre es möglich, das für die Bewässerung der Sportplätze benutzte Wasser von der Kanalgebühr freizustellen. Den entsprechenden Antrag und Nachweis müsste jedoch der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer liefern. Dazu wäre es in der Praxis erforderlich, einen eigenen Wasserzähler für die Bewässerungsanlagen einzubauen und regelmäßig vor Ablauf der Eichzeit zu wechseln. Da die Sportvereine keine Kanalgebühren bezahlen mussten, gab es wohl auch kein Interesse daran, die genannte Differenzierung durchzusetzen.

Im zweiten Teil der Textziffer empfiehlt der BKPV, bei der Übernahme der Benutzungsgebühren durch die Stadt gegenüber den Sportvereinen Regelungen zu schaffen, die einem sparsamen Umgang mit dem Wasser angemessen Rechnung tragen.
Dies wäre aus Sicht der Stadtverwaltung durch Verbrauchsobergrenzen oder durch prozentuale Bezuschussung möglich.

Zu folgenden Sachverhalten sollten Entscheidungen getroffen werden:
Soll die bestehende Praxis der Sportförderung durch Übernahme der Wasser- und Kanalgebühren im Grundsatz beibehalten werden?
Falls ja:
Sollen für diese Sportförderungen Höchstgrenzen beim Wasserverbrauch (z.B. bezogen auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch der letzten 10 Jahre) festgesetzt werden?
Sollen diese Sportförderungen prozentual (z.B. auf 80 % der Wasser- und Kanalgebühren) begrenzt werden?
Sollen die Sportvereine angehalten werden, eigene Wasserzähler für die Sportplatzbewässerung einzubauen (ansonsten Einstellung/Kürzung dieser Sportförderung)?

Den Stadtratsfraktionen liegt eine Zusammenstellung der Verbräuche der betroffenen Sportvereine in den Jahren 2005 bis 2015 vor.

Beschluss

Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat einstimmig:

Die bestehende Praxis der Sportförderung durch die Übernahme der Wasser- und Kanalgebühren für Sportvereine mit Rasenspielflächen soll wegen der hervorragenden ehrenamtlichen Leistungen – besonders im Bereich der Jugendarbeit – im Grundsatz beibehalten werden.
Die Verwaltung wird jedoch beauftragt, die Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes den betroffenen Vereinen mitzuteilen, mit der Bitte, künftig verstärkt auf einen sparsamen Umgang mit Trinkwasser zu achten.    

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Textziffer 16 a); Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vohenstrauß (BGS/EWS); pauschale Abzugsmenge von 20 m³ für Großvieheinheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Im Bericht zur überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist unter Textzimmer 16 a) folgendes vorgetragen:
„Die pauschale Abzugsmenge von 20 m³ für Großvieheinheiten sollte überprüft werden.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der BGS/EWS wird eine pauschale Abzugsmenge von 20 m³/GVE gewährt. Dieser Wert dürfte deutlich zu hoch sein. Wir empfehlen, die Pauschale niedriger anzusetzen. So hat z.B. der BayVGH im Urteil vom 06.08.1987, Az. 23 BZ 85 A.3138, eine Regelung, wonach ein jährlicher Wasserverbrauch von 12 m³/Großvieheinheit unterstellt wurde, nicht beanstandet, dagegen im Urteil vom 04.03.1988, Az. 23 B 87.01636, einen jährlichen Wasserverbrauch von 14 m³ je Großvieheinheit als an der unteren Grenze der im Allgemeinen notwendigen Menge liegend erachtet (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzung zur Abwasserbeseitigung, Erl. 20.101/11, Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 35, Erl. 7.3).“

Bei der Stadt Vohenstrauß gelten seit Jahrzehnten (zumindest seit 01.01.1977) diesbezüglich folgende Regelungen:
§ 10
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 cbm pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Gebührenpflichtige hat dazu das letzte amtliche Viehverzeichnis zum Mehrfachantrag vorzulegen; falls ein amtliches Viehverzeichnis nicht besteht, kann er ersatzweise einen anderen Nachweis führen.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
      a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
      b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
      c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 36 cbm pro Jahr für jede zum Stichtag 1. Januar mit Haupt- und Nebenwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldete Person unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

Die Regelung in § 10 Abs. 5 führt dazu, dass bei der Stadt Vohenstrauß pro Großvieheinheit im Durchschnitt 14 bis 15 m³ tatsächlich zum Abzug kommen (im Jahr 2015 exakt 14,886 m³).

Insgesamt fand die pauschale Abzugsregelung im Jahr 2015 bei 32 landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtzahl von 1.153 Großvieheinheiten und einer Gesamtabzugsmenge von 17.163 m³ Anwendung.
Eine Änderung der pauschalen Abzugsmenge auf 12 oder 14 m³ pro Großvieheinheit würde sich im unteren einstelligen Centbereich auf die Abwassergebühr auswirken.

Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass pauschale Abzugsmengen von 12 bis 20 m³ pro Großvieheinheit von den Gerichten als zulässig erachtet werden. Während in der ursprünglichen Mustersatzung von 1974 ein Verbrauch von 20 m³ je Großvieheinheit als nachgewiesen galt, wurde dieser Wert in späteren Jahren vielfach kontrovers diskutiert. Der echte Verbrauchswert hängt wohl von der jeweiligen Betriebsform ab (z.B. Festmist, Flüssigmist, Weidehaltung).

Eine Zusammenstellung der pauschalen Abzugswerte einiger Nachbargemeinden liegt den Stadtratsfraktionen vor.

Der Hinweis des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt, ob diesbezüglich eine Satzungsänderung vorbereitet werden soll.

Beschluss

Nach kurzer Aussprache beschließt der Stadtrat einstimmig:

Für eine Reduzierung der bei der Stadt Vohenstrauß geltenden pauschalen Abzugsmenge von
20 m²  pro Großvieheinheit erkennt der Stadtrat kein Erfordernis. Der Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, die Pauschale niedriger anzusetzen, folgt der Stadtrat daher nicht. Eine Satzungsänderung soll nicht erfolgen.                

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö 6

Sach- und Rechtslage

  1. In der Sitzung am 01.10.2015 befasste sich der Stadtrat Vohenstrauß mit dem Antrag der Freiw. Feuerwehr Roggenstein auf Aufnahme der Rettungshundestaffel als aktive Mitglieder der Wehr.
Nach eingehender Beratung stellte der Stadtrat eine Entscheidung über den Antrag vorerst und zumindest solange zurück, bis sichergestellt ist, dass die bei der Rettungshundestaffel zum Einsatz kommenden Mitglieder unabhängig von ihrem Wohnort und Arbeitsplatz Versicherungsschutz genießen.
Aus diesem Grunde fand am 16.10.2015 im Rathaus eine Besprechung mit Herrn Kreisbrandrat Richard Meier, Herrn Uwe Peetz vom Landesfeuerwehrverband Bayern und Herrn Stefan Urbaneck, Kommandant der Freiw. Roggenstein, statt.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Besprechung teilte Herr Peetz dann mit Schreiben vom 02.12.2015 folgendes mit:
„In Abstimmung mit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern ist festzustellen, dass die Führer/Führerinnen von Rettungshunden in der Feuerwehr, unabhängig davon, ob sie am Ort der Feuerwehr einen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz haben, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der KUVB stehen, wenn
der Träger der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr die Eingliederung der Rettungshundeführer/-innen in die Feuerwehr unterstützt und befürwortet und deren Tätigkeit als (freiwillige) Aufgabe der Feuerwehr ansieht, die Personen mit Wissen und Wollen des Trägers der gemeindlichen Einrichtung formell nach Art. 6 Abs. 3 BayFwG durch den Kommandanten in die Feuerwehr aufgenommen wurden, der Personenkreis die Grundausbildung (MTA) mit Erfolg abgeschlossen hat und die Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Rettungshundeführer/-innen mit Bestandteil des Dienst- und Ausbildungsplans der Feuerwehr sind.
In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Rettungshundestaffel nach dem Mindeststandards der Rettungshunde Ortungstechnik des DFV ausgebildet und geprüft sind, damit eine Eingliederung in die Alarmierung als BOS Feuerwehr-Rettungshundestaffel auch erfolgen kann.“
Am 05.01.2016 bat Herr Kommandant Urbaneck sowohl telefonisch als auch per E-Mail, den Antrag auf Aufnahme der Mitglieder der Rettungshundestaffel der Freiw. Feuerwehr Roggenstein bis auf weiteres ruhen zu lassen, da noch einige interne Punkte zu klären sind.
Per E-Mail vom 24.01.2016 teilte Herr Urbaneck dann folgendes mit:
„Als Kommandant der FFW Roggenstein ziehe ich hiermit den von mir am 02.09.2015 an die Stadt Vohenstrauß gestellten Antrag auf ‚Übernahme der Mitglieder der Rettungshundestaffel in den aktiven Feuerwehrdienst‘ zurück. Es haben sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben, die mich zu diesem Schritt bewogen haben.“

  1. Anlässlich eines Unfalls auf der Autobahn am 30.08.2014, verursacht durch einen polnischen Lkw-Fahrer, hat die Stadt Vohenstrauß bescheidmäßig die Kosten für die Beseitigung der Ölspur durch die Feuerwehr in Rechnung gestellt. Gegen den Bescheid hat die Versicherung Widerspruch eingelegt, dem der Stadtrat Vohenstrauß nicht abgeholfen hat. Aus diesem Grunde wurde der Widerspruch dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab zur Entscheidung vorgelegt. Heute hat die Stadt einen Abdruck eines Schreibens der Rechtsaufsichtsbehörde, gerichtet an die Versicherung, erhalten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Bescheid der Stadt Vohenstrauß als rechtmäßig angesehen wird und der Widerspruch kostenpflichtig abgewiesen wird, sofern er nicht zurückgenommen wird. An der Versicherung liegt es nun, den Widerspruch zurück zu nehmen oder Klage zu erheben. Letzteres dürfte aber als nicht wahrscheinlich angesehen werden. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 04.02.2016 ö 7

Sach- und Rechtslage

  1. StR Eiber wurde von Herrn Christian Messer, hauptamtlicher Rettungssanitäter der BRK-Rettungswache Vohenstrauß, darum gebeten, den Stadtrat darüber zu informieren, dass er ab dem 12.02.2016 außerhalb seiner Dienstzeit zum ehrenamtlichen „Helfer vor Ort“ bestellt wird. Dies bedeutet, dass er im Falle einer Alarmierung über einen Noteinsatz durch die Rettungsleitstelle, sofern der Notarzt und der Rettungswagen anderweitig unterwegs sind, zur Erstversorgung gerufen wird. Neben Herrn Messer werden weitere neun HvO’s in Vohenstrauß in den freiwilligen Dienst aufgenommen. Die Bevölkerung wird hierüber noch durch einen Pressebericht in Kenntnis gesetzt. 1. Bürgermeister Wutzlhofer findet diese Sicherstellung der Erstversorgung für überaus vorbildlich, da große Befürchtungen, die mit der Verlegung der Rettungswache nach Lohma einhergingen, abgemildert werden können. Zwar werden damit die Vorgaben nach dem bayerischen Rettungsdienstgesetz nicht erfüllt, doch weiß ein ausgebildeter Sanitäter genau, was in den ersten Minuten, die oftmals entscheidend sind, zu tun hat. Das für die HvO’s benötigte Einsatzfahrzeug wird durch den BRK-Kreisverband mit finanziert. Die Stadt Vohenstrauß wird sicherlich zu gegebener Zeit das Engagement von Herrn Messer und seiner neun Mitstreiter angemessen würdigen.

  1. StR Gösl weist auf immer wieder in der Presse erscheinende Berichte über „Rauchmelder-Aktionen“ hin. Bei diesen Aktionen werden von verschiedenen Gemeinde an Familien mit Neugeborenen Rauchmelder oder andere kleine Geschenke überreicht. Die Stadt Pleystein z.B. gewährt den Familien freien Eintritt in das Freibad für zwei Jahre. Vielleicht wäre es möglich, so StR Gösl, dass auch die Stadt Vohenstrauß in diese Richtung etwas unternimmt. 1. Bürgermeister Wutzlhofer erklärt hierzu, dass die Stadt Vohenstrauß seit vielen Jahren für jedes Neugeborene ein so genanntes „Begrüßungsgeld“ von 50,-- € ausbezahlt. Für welche Zwecke das Geld verwendet wird, z.B. für Babynahrung oder zur Mitfinanzierung der Erstausstattung, ist den Eltern überlassen. 




Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 20.04 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.08 Uhr.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2016 14:23 Uhr