Datum: 09.03.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:41 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2015
2 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz; Baugrundstück: Fl.Nr. 1590/13 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 9)
3 Bauantrag über den Anbau eines Lagergebäudes an das bestehende Nebengebäude und Rückbau einer Holzlege auf dem Grundstück Fl.Nr. 895 der Gemarkung Waldau (Erpetshof 10)
4 Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport und Neubau Geräteschuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1332/8 der Gemarkung Vohenstrauß (Fliederstraße 12)
5 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 950 der Gemarkung Waldau (Nähe Zieglmühle)
6 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz; Baugrundstück: Fl.Nr. 1590/13 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Dachform (Walmdach) abweicht. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, bei denen ebenfalls ein Walmdach geplant ist, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.


Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Anbau eines Lagergebäudes an das bestehende Nebengebäude und Rückbau einer Holzlege auf dem Grundstück Fl.Nr. 895 der Gemarkung Waldau (Erpetshof 10)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande der Ortschaft Erpetshof. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport und Neubau Geräteschuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1332/8 der Gemarkung Vohenstrauß (Fliederstraße 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Gebäudeform E+1 (Festsetzung im Bebauungsplan: E+D) sowie die Dachneigung von 15° bzw. 20° (Festsetzung im Bebauungsplan: 38°-47°) widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche mit der Gebäudeform und der Dachneigung ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 950 der Gemarkung Waldau (Nähe Zieglmühle)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall wäre die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben (widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes - § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB – und lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten - § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB-).

Zur Regelung der Erschließungsfrage, wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen. Die Vorlage der Bauunterlagen soll erst erfolgen, wenn der zu schließende Erschließungsvertrag von dem Antragsteller unterschrieben an die Stadt Vohenstrauß zurückgegeben wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2016 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über die Errichtung einer Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 68 der Gemarkung Oberlind (Hochgassl 2)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Carports an der best. Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 145/13 der Gemarkung Altenstadt (Eichenstraße 1)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 8)

  1. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 701/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 10)

  1. Bauantrag über den Neubau einer Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 423/11 und 423/12 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten)

  1. Bauantrag über den Anbau eines Balkons an der Westseite des Wohnhauses im Bereich des Dachgeschoßes und Einbau eines Dachflächenfensters auf der Nordseite des Wohnhauses; Baugrundstück: Fl.Nr. 425/4 der Gemarkung Waldau (Am Acker 1)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Quergiebels an den bestehenden Balkon; Baugrundstück: Fl.Nr. 23 der Gemarkung Lämersdorf (Lämersdorf 2)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Geräteraum auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 108/16 der Gemarkung Oberlind (Messerpaint 11)

  1. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Zwischenbau und Doppelgarage sowie Neubau eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 35 der Gemarkung Altenstadt (Neumühlstraße 2)

Datenstand vom 30.05.2016 11:43 Uhr