Datum: 25.05.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:33 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.03.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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ö
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. (Tektur-)Bauantrag über die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück: Fl.Nr. 1590/13 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 9)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da das Material des Daches abweicht. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, bei denen ebenfalls ein Blechdach geplant ist, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Bauantrag über den Umbau und die Erweiterung des best. Hotel- und Gastronomiebetriebes "Sonnenhang" mit Errichtung von Parkplätzen; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 716 und 717/1 der Gemarkung Kaimling (Am Sonnenhang 5)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Kaimling.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Mischgebiet Dorf“
ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauantrag über den Neubau einer 20kV-Schaltstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 607 der Gemarkung Altenstadt (Nähe Untere Straße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist dort als Fläche für Versorgungsanlagen (Elektrizitätswerk) dargestellt. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, da es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.
d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Bauantrag für das Erstellen einer Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 6)
Gremium
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Sitzung
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, bei denen ebenfalls ein Stützmauer mit ähnlicher Höhe
geplant ist, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag über die Wohnhauserweiterung auf der best. Dachterrasse; Baugrundstück: Fl.Nr. 206 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 8)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Dem städtebaulichen Berater, Herrn Meiller, wurde der eingereicht Bauantrag zugeleitet, um zu dem geplanten Vorhaben seine städtebauliche Stellungnahme abzugeben. Seiner Stellungnahme (E-Mail vom 23.05.2016) ist zu entnehmen, dass das Material der Eindeckung und die Dachneigung zu bemängeln sind.
Die Stellungnahme – E-Mail – wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Der Erste Bürgermeister und der Antragsteller führten auch Gespräche, bei denen angesprochen wurde eventuelle Umplanungen bezüglich des Materials für die Dacheindeckung vorzunehmen. Geänderte Antragsunterlagen wurden bis jetzt nicht eingereicht.
In der Vergangenheit wurden immer wieder einmal Anträge eingereicht, bei denen das gleiche Dachmaterial (Blechdach) wie bei diesem Bauvorhaben verwendet werden sollte. Einer Abweichung ist bisher nicht zugestimmt worden. Es wird aus Grundsätzen der Gleichbehandlung empfohlen, hier ebenfalls einer Abweichung von der Gestaltungssatzung nicht zuzustimmen.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Der oben genannte Antrag auf Baugenehmigung wird abgesetzt, es wird über das gemeindliche Einvernehmen nicht entschieden.
Es wird abgewartet ob der Bauherr geänderte Baupläne, entsprechend der geführten Gespräche, vorlegt. Der Bauantrag ist dem Bau- und Umweltausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen erneut zur Entscheidung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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25.05.2016
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beschliessend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über den Neubau eines Pferdestalles mit überdachtem Mistplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 der Gemarkung Waldau (Gustl-Waldau-Straße 3)
- Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/12 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 25)
- Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 293 der Gemarkung Vohentrauß (Von-Löffelholz-Straße 5)
- Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße)
- Bauantrag über die Errichtung einer Garage mit Nebenraum sowie einer Überdachung und Abbruch der bestehenden Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 136/41 der Gemarkung Altenstadt (Retzstraße 11)
- Bauantrag über den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1586 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten 4)
- Bauantrag über den Neubau eines Verkaufsladen mit Kalthalle und Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 722 der Gemarkung Vohenstrauß (Neuwirtshauser Weg 2)
- Bauantrag über die Erweiterung des Betriebes, Errichtung einer Logistikhalle mit Sozialbereich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/1, 1473 und 1474 der Gemarkung Vohenstrauß (Im Gstaudach 6)
- (Tektur-) Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 8)
- Bauantrag über die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330, 1331 und Teilfläche aus 1332/6 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 33)
- Bauantrag über die Fassadenänderung und Nutzungsänderung des Büro- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 570/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Kößlmühlstraße 14)
- Bauantrag über die Errichtung einer Lagerhalle auf den Grundstücken Fl.Nrn. 423/2 und 423/3 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.06.2016 11:22 Uhr