Datum: 03.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 22.09.2016 und 06.10.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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Sach- und Rechtslage
Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 22.09.2016 und 06.10.2016
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 22.09.2016 und 06.10.2016 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 06.10.2016 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2016 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse
33/5 Erschließung Baugebiet „Sommerwiesen“; hier: Auftragsvergabe
33/6 Überarbeitung der Gestaltungsfibel/ -satzung der Stadt Vohenstrauß;
hier: Vergabe der Architektenleistungen und Festlegung des Rechtsstatus der zu
überarbeiteten Gestaltungsvorschriften
der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. Generalsanierung des Rathauses im Rahmen des KIP;
hier: Vorstellung des Sanierungskonzepts durch Herrn Architekten Schönberger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
In der Sitzung am 07.07.2016 hat der Stadtrat den Grundsatzbeschluss für die Sanierung des Rathauses Vohenstrauß im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogramms –KIP- beschlossen.
Den Auftrag für die Planung und Umsetzung der Maßnahme erhielt das Ingenieurbüro Josef Schönberger, Tännesberg.
Seit Auftragserteilung haben zahlreiche Gespräche - auch mit Vertretern des Landratsamtes Neustadt a. d. Waldnaab und dem Landesamt für Denkmalpflege sowie mit dem Fachplaner für den Brandschutz - stattgefunden.
Das Ergebnis dieser Vorarbeiten wird heute von Herrn Architekten Josef Schönberger dem Gremium vorgestellt.
Bei Einverständnis mit den geplanten Maßnahmen werden vom Architekturbüro die Antragsunterlagen für den Förderantrag erstellt und bis zum Abgabetermin Ende November 2016 der Bewilligungsbehörde zugeleitet.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:
Mit den von Herrn Schönberger vorgestellten und erläuterten Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierung des Rathauses Vohenstrauß im Rahmen des KIP und der Ausarbeitung der entsprechenden Planungen besteht Einverständnis.
Diese Planungen sollen die Grundlage für den Förderantrag darstellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Neubaugebiet "Vohenstrauß - Sommerwiesen"; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
1-610 208
6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Neubaugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Sachverhalt
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 die im Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für die im Betreff genannten Bauleitplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig behandelt und eine entsprechende Überarbeitung der beiden Planentwürfe sowie deren anschließende Auslegung beschlossen. Gleichzeitig wurde entschieden, in Anwendung des § 4a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Dauer der Auslegung angemessen zu verkürzen und zwar auf die Zeit vom 04.10.2016 bis einschl. 19.10.2016. Das Vorbringen erneuter Bedenken und Anregungen wurden auf die geänderten bzw. ergänzten Teile der beiden Bauleitpläne beschränkt.
Auf die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom 23.09.2016 hingewiesen. Während der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wurden von Seiten der Öffentlichkeit keinerlei Bedenken und Anregungen vorgebracht.
Gleichzeitig mit dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls erneut am Bauleitplanverfahren beteiligt, über die nochmalige Auslegung der Planentwürfe in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von folgenden Fachstellen wurde Zustimmung zu den Bauleitplanverfahren signalisiert bzw. wurden keine Einwendungen erhoben bzw. mitgeteilt, dass an den bereits vorher abgegebenen Stellungnahmen festgehalten wird:
? Amt für Ländliche Entwicklung
? Autobahndirektion Nordbayern
? Stadt Weiden i.d.OPf.
? PLEDOC GmbH, Essen
? Staatl. Bauamt Amberg-Sulzbach
? Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Forstbelange)
? Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
? Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
? Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.
? Bayernwerk AG
Eingehende Stellungnahmen haben erneut das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Sachgebiet 42 sowie der Technische Umweltschutz des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab und die untere Naturschutzbehörde abgegeben. Diese Stellungnahmen haben die Stadtratsfraktionen in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten. Darüber hinaus liegen sie dieser Beschlussvorlage ebenfalls in Ablichtung bei. Auch wenn die Stellungnahme des Landratsamtes Sachgebiet 42 nicht fristgerecht bei der Stadt Vohenstrauß eingegangen (Eingang per Mail am 28.10.2016 um 14.43 Uhr, Fristende war Ablauf des 19.10.2016), so wird sich der Stadtrat doch damit befassen und entsprechend würdigen müssen. Denn äußert sich eine beteiligte Behörde nicht fristgerecht, so muss die Gemeinde die Stellungnahme bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Gemeinde bekannt hätten sein müssen oder sie für die Abwägung von Bedeutung sind. Generell gilt, dass nur Äußerungen außer Acht gelassen werden können, die nicht abwägungsrelevant sind (Quelle: Planungshilfen für die Bauleitplanung).
Trotz der Kürze der Zeit haben sich das Büro abconsultants und das Architekturbüro Thammer mit den erneuten Anregungen befasst sowie Lösungsvorschläge für eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Abwägung durch den Stadtrat erarbeitet. Die entsprechenden Anregungen der vorgenannten Büros haben die Stadtratsmitglieder vor Sitzungsbeginn zur Beratung erhalten.
Beschluss
Nach erfolgter Aufarbeitung und rechtlicher Würdigung durch die Verwaltung nimmt der Stadtrat von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, insbesondere zu denen der Fachstellen des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab, Kenntnis und, soweit dazu erforderlich, wie folgt beschlussmäßig Stellung:
Anlage 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. 5. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 1" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB; hier: Einleitungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Unter Vorlage von Planskizzen hat Herr Bernd Widmann, Geschäftsführer der Firma Autohaus Widmann GmbH & Co. KG, bei einem persönlichen Gespräch mit Herrn 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer am 15.09.2016 mitgeteilt, dass ein größerer An- und Umbau des gleichnamigen Autohauses in Vohenstrauß, Waidhauser Straße 33, vorgesehen ist.
Das zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 1“. In Anbetracht des Umfangs des Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Stellplätze außerhalb des Baufensters sowie der neuen Ein- und Ausfahrt von und zur Waidhauser Straße ist nach Aussage des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab eine Bebauungsplanänderung notwendig. Dies ist
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB möglich, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt.
Nach Aussage des Architekten Thomas Voigtländer, Tübingen, weicht das Vorhaben des Autohauses Widmann vom Bebauungsplan in folgenden Punkten ab, was die Änderung des Bebauungsplanes notwendig macht:
1. zulässige Gebäudehöhe von 8.50 m
2. Baugrenze auf der Nordseite 1.00 m von der nördlichen Grundstücksgrenze nur
für Stellplätze und Fahrstraßen, für Gebäude 2,50 m (hier Reststoffsammelstelle)
3. Baugrenze auf der Westseite 2.50 m für Stellplätze und Fahrstraßen
4. Baugrenze auf der Südseite 1.00 m von der neuen Grundstücksgrenze (neuer
Fußgänger- und Radweg) nur für Stellplätze und Fahrstraßen. Erforderlich wegen
der großen Fahrradien von LKW.
5. Baugrenze auf der Ostseite 2.50 m von der neuen Grundstücksgrenze (Flurstück
Nr. 1466/3) bzw. dortigem Gehweg am Hütbrunnenweg.
6. Neue Grundstückszufahrt auf der Südseite, Durchfahrtsbreite 18,00 m, ca. 65 m
von Einmündung des Hütbrunnenwegs.
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens beabsichtigt die Firma Widmann, Teilflächen aus den städtischen Grundstücken Fl.Nrn. 2043/4, 1466/3 und 2043 der Gemarkung Vohenstrauß zu erwerben. Gleichzeitig veräußert die Firma Widmann eine Teilfläche aus ihrem Betriebsgrundstück für die Anlegung eines Geh- und Radweges entlang der Waidhauser Straße. Weiter erhält die Stadt Vohenstrauß die Kaufoption für eine Teilfläche von ca. 1.233 m² aus dem Betriebsgrundstück der Firma Widmann für eine eventuelle Betriebserweiterung des angrenzenden Versandbuchhandels Rupprecht. In Anbetracht der Erweiterungsabsicht der Firma Rupprecht wäre es sinnvoll, im Bebauungsplan ein entsprechend durchgehendes Baufenster zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1466/5 und 1466 der Gemarkung Vohenstrauß vorzusehen.
Seitens des Bauamtes wird vorgeschlagen, neben den vorstehend aufgeführten Änderungen auch die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ändern, als
? Eine maximale Gebäudehöhe im GE-Gebiet von künftig 9 m statt bisher 7 m
? Eine maximale Gebäudehöhe im GI-Gebiet von künftig 10 m statt bisher 9 m
? bei Büro- und Verwaltungsgebäuden künftig drei statt bisher zwei Vollgeschosse
zulässig sind.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt die 5. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ wie im Sachverhalt von der Verwaltung vorgeschlagen bzw. wie für das geplante Bauvorhaben des Autohauses Widmann erforderlich. Die Verwaltung wird beauftragt, das Änderungsverfahren einzuleiten und nach § 13 a BauGB durchzuführen. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zum Entwurf vom 12.07.2016 einschließlich des Umweltberichts
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) beschlossen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, Stellung nehmen zu können. Dabei sollen Hinweise, Anregungen oder Einwendungen möglichst unter Angabe der betroffenen Festlegungen erfolgen. Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ist der 15. November 2016. Der LEP-E kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de/anhoerung-teilfortschreibung-lep/ eingesehen werden. Ein Versand in Papierform erfolgte nicht.
Die Teilfortschreibung des LEP ist bei folgenden Festlegungen vorgesehen:
- 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und Anhang 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
- 2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf einschließlich Anhang 2 zu den Festlegungen („Strukturkarte“),
- 2.2.4 Vorrangprinzip,
- 3.3 Vermeidung von Zersiedelung,
- 6.1 Umbau- und Ausbau der Energieinfrastruktur.
Laut Verordnungsentwurf hat die Fortschreibung folgendes Ziel:
„Die LEP-Fortschreibung soll einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen leisten. Die Ziele und Grundsätze im Kapitel Zentrale Orte zur Ausweisung der Zentralen Orte
werden ebenso überarbeitet wie die Festlegung der einzelnen Mittel- und Oberzentren (Anhang 1 und 2). Im LEP werden Mittel- und Oberzentren sowie nunmehr auch Metropolen ausgewiesen, um flächendeckend eine ausreichende Daseinsvorsorge zu garantieren. Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) können künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise von einer erhöhten Förderpriorität profitieren. Die Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffnet insbesondere kleineren Kommunen größere Entwicklungsspielräume. Ebenso soll in grenznahen sowie besonders strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie erleichtert werden. Mit Vorgaben zur Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von Höchstspannungsfreileitungen wird dafür Sorge getragen, dass Belastungen der Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes reduziert werden.“
Aus der Sicht der Stadt Vohenstrauß ist festzuhalten, dass sich gegenüber der bisherigen Fassung des LEP keine Änderungen bei der Einstufung als Mittelzentrum sowie der Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf ergeben. Auch wirkt sich die neue Festlegung Nr. 6.1.2, die Höchstspannungsfreileitungen betreffend, mit folgendem Text
Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden
nicht negativ auf Vohenstrauß aus. Vielmehr ist der Satz 2 zu begrüßen, da z.B. im Falle eines Ersatzneubaus der vorhandenen 380-kV-Leitung im Hinblick auf die naheliegenden Siedlungsgebiete die Trasse verlegt werden müsste.
Auffallend ist, dies aber nur als Randbemerkung, dass die Stadt Neustadt a.d. Waldnaab gem. Anhang 1 zum LEP als Mittelzentrum und damit als Zentraler Ort, gleichzeitig in Anhang 5 als besonders strukturschwache Gemeinde eingestuft ist.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß nimmt vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) vom 12.07.2016 Kenntnis. Von einer Stellungnahme hierzu wird abgesehen, da die Stadt Vohenstrauß von der Fortschreibung nicht betroffen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. 22. Änderung des Regionalplans Region Oberpfalz-Nord; Änderung des Kapitels B X „Energieversorgung“ – Neuaufstellung Teilabschnitt B X 5 „Windenergie“; Stellungnahme im Beteiligungsverfahren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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vorberatend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord hat in seiner Sitzung am 27.07.2016 den Entwurf für die 22. Änderung des Regionalplans Region Oberpfalz Nord, die Neuaufstellung des Teilabschnitts B X 5 „Windenergie“ betreffend, beschlossen. In das Beteiligungsverfahren wurde auch die Stadt Vohenstrauß mit einbezogen und von der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 31.08.2016 um Stellungnahme bis zum 05.12.2016 gebeten. Wird innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, so wird angenommen, dass mit der Fortschreibung des Regionalplans Oberpfalz-Nord Einverständnis besteht. Der Fortschreibungsentwurf ist auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord unter dem Direktlink http://www.oberpfalz-nord.de/windenergie.htm einsehbar.
Im vorliegenden Entwurf des Teilabschnitts B X 5 „Windenergie“ sind auf dem Gebiet der Stadt und Großgemeinde Vohenstrauß
a) unter der Bezeichnung NEW 14 „südlich Vohenstrauß“ ein Vorranggebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen (in Vorranggebieten hat die Nutzung der Windenergie Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen) und
b) unter der Bezeichnung NEW 14 L südlich Vohenstrauß“ ein Vorbehaltsgebiet (in Vorbehaltsgebieten soll der Nutzung der Windenergie für die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete mit Zusatz „L“ liegen in Landschaftsschutzgebieten. Eine verbindliche Festlegung erfolgt vorbehaltlich einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung.
Auch wenn die Bezeichnung „südlich Vohenstrauß“ lautet, so wäre in Anbetracht der Lage „nördlich Kößing“ angebrachter.
In der Änderungsbegründung wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Regionalplanung weder möglich noch beabsichtigt ist, aus der Karte im Maßstab 1 : 100.000 eine flurstücksgenaue Abgrenzung der einzelnen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie abzuleiten. Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „10-H-Regelung“ der BayBO selbstverständlich für die regionalplanerischen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen gilt.
Der Stadtrat nimmt vom Entwurf für die 22. Änderung des Regionalplans ohne Beschlussfassung Kenntnis. Eine Stellungnahme wird nicht abgegeben.
Beschluss
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. Städtebauförderungsprogramm "Stadtumbau West";
Jahresprogramm 2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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beschliessend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Die Stadt hat in Zusammenarbeit mit der Stadtbau Amberg GmbH die Bedarfsermittlung Städtebauförderung gemäß Ziff. 22. 1 Städtebauförderungsrichtlinien –StBauFR- für das Jahr 2017 erstellt und legt diese dem Stadtrat hiermit zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Als neue Maßnahmen wurden aufgenommen die Sanierung des Anwesens Pleysteiner Straße 7 (Baumer), das Parkquartier Sophienstraße, den Umbau des ehemaligen Hölzl-Anwesens sowie der Bau von seniorengerechten Wohnungen in der Ringgasse.
Die Maßnahmen Sanierungsträgerhonorar und städtebauliche Beratung entsprechen denjenigen der Vorjahre.
Die Überarbeitung der Gestaltungssatzung wurde auf Vorschlag der Regierung der Oberpfalz bis zur Vorlage des fertiggestellten ISEK nach hinten verschoben und soll in 2017 (unter Einbezugnahme eines Geschäftsflächenprogramms) umgesetzt werden.
Für die Lange Gasse liegt noch kein Bewilligungsbescheid vor, deshalb erfolgte die erneute Aufnahme in das Jahresprogramm 2017.
Die förderfähigen Kosten in 2017 betragen nach der vorliegenden Aufstellung 1.295.500 €; diese werden im Regelfall mit 60 v.H. bezuschusst. Das sind 777.300 €.
Der Eigenanteil der Stadt beträgt 40 v.H. und beläuft sich demnach auf 518.200 €.
Wie alljährlich wird an dieser Stelle ausgeführt, dass es sich um die Anmeldung von Maßnahmen im Städtebauförderungsprogramm handelt; sollten diese umgesetzt werden, so bedarf es für die jeweilige Einzelmaßnahme separater Beschlüsse des Stadtrats.
Den Fraktionen wurde das Jahresprogramm 2017 vorab zur Kenntnis gegeben.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:
Die vorgelegte Bedarfsermittlung Städtebauförderung für das Sanierungsgebiet der Stadt Vohenstrauß für das Jahr 2017 wird hiermit genehmigt.
Die Stadt beantragt vor Durchführung der Maßnahmen Finanzhilfen aus dem Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau West“ entsprechend den jeweils gültigen Städtebauförderungsrichtlinien.
Es wird versichert, dass die gemeindlichen Eigenmittel im Rahmen des Haushaltsplanes aufgebracht werden.
Die Stadt verpflichtet sich, den eigenen Kostenanteil von voraussichtlich 518.200 € bereitzustellen und evtl. anfallende Zinsen und Tilgungsleistungen zu tragen, falls die ausgereichten Fördermittel nach Maßnahmenbeschluss in Darlehen umgewandelt werden sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. Elektromobilität;
Abschluss eines Vertrages über die Pacht von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Pachtvertrag);
hier: Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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9 |
Sach- und Rechtslage
Die Weiterentwicklung der Elektromobilität birgt große wirtschaftliche, umweltpolitische und gesellschaftliche Chancen und ist somit ein zukunftsweisendes Thema der deutschen Industrie.
In Deutschland gibt es immer mehr Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Zur Jahreshälfte 2016 standen insgesamt 6.517 öffentlich zugängliche Ladepunkte zur Verfügung. Seit Ende 2015 sind über 600 neue Ladepunkte hinzugekommen, das entspricht einer Steigerung von mehr als 10 Prozent.
Davon sind insgesamt 230 Schnellladepunkte, was einem Wachstum von über 50 Prozent in den vergangenen sechs Monaten entspricht. So lautet das Ergebnis einer aktuellen Erhebung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Nach Angaben des BDEW sind mittlerweile 974 Städte und Gemeinden mit mindestens einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt ausgestattet (Dezember 2015: 909). Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit den insgesamt meisten Ladepunkten (1.335), gefolgt von Baden-Württemberg (1.182) und Bayern (937). Unter den deutschen Städten ist Berlin (529) Spitzenreiter. Auf Platz zwei und drei folgen Stuttgart (366) und Hamburg (292). Auf den Straßen Deutschlands fahren aktuell knapp 60.000 Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Quelle: www.bdwe.de).
Die zuletzt geführten Diskussionen in entsprechenden Gremien der Stadt lassen den Schluss zu, dass auch die Stadt Vohenstrauß ihren Beitrag an der Verbreitung der Elektromobilität leisten und Ladepunkte zur Betankung der Elektrofahrzeuge mit elektrischer Energie anbieten sollte.
Zur Umsetzung dieses Angebots bieten sich grundsätzlich derzeit zwei Möglichkeiten an:
a) Die Stadt kauft sich eine entsprechende Ladesäule und tritt als Betreiber auf
oder
b) die Stadt schließt einen Pachtvertrag ab, der für eine bestimmte Zeit geschlossen und von einem Betreiber umgesetzt wird.
Bei ernsthafter Betrachtung der Möglichkeit a), sollte man folgendes berücksichtigen:
Die Beschaffung einer Ladesäule und deren Montage ist der am einfachsten zu bewältigende Teil der Errichtung einer Ladeinfrastruktur.
Zunächst fallen administrative Tätigkeiten an wie beispielsweise die Anzeige der Ladestation bei der Bundesnetzagentur, Dokumentation der Ladestation in einem Geoinformationssystem zur Auskunftspflicht für Dritte, Anzeige der Ladestation in öffentlichen Webportalen für E-Mobilität etc.)
Dann erfordert der Betrieb der Ladestationen umfangreiche Tätigkeiten wie:
Inspektion und Wartung, Instandsetzungen, Störungsbehebungen, Möglichkeiten des Zugriffs zur Station für Nutzer mittels Roaming über das Interchargesystem (Anbieterübergreifend) oder mit einer ad-hoc-Bezahlung vor Ort sowie Abrechnung der Ladevorgänge über entsprechende RFID-Karten, Kreditkarten oder PayPal
Schließlich muss eine Service Hotline bei der Bedienung und Handhabung der Ladestation sowie zur Fehlerbehebung und Unterstützung des Nutzers eingerichtet werden.
Der Verwaltung liegt ein Angebot für den Kauf einer Ladesäule vor.
Der reine Kaufpreis für eine Station (2 Ladepunkte max. 44 kw Ladeleistung) beträgt 6.106,39 €.
Die Montage, der Vertrieb, Wartung sowie spätere Kosten wegen Vandalismus oder anderweitige Schäden müssen separat bewältigt werden.
Die Bayernwerk AG aus 93049 Regensburg legte der Stadt einen Vertragsentwurf vor, der die Verpachtung einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten zu je 22 kw Ladeleistung zum Inhalt hat.
Die Laufzeit des Vertrages dauert zunächst 5 Jahre und der Stadt wird ein Zeitkontigent der Werbefläche auf dem Monitor der Säule zur Verfügung gestellt.
Falls sich die Stadt zeitnah entscheidet, könne sie den Vertrag zu sehr wirtschaftlichen Konditionen abschließen.
Die Kämmerei hat den Zweiten Bürgermeister sowie die vier Fraktionsvorsitzenden von dieser Möglichkeit informiert und nachgefragt, ob damit Einverständnis bestünde, dass die Stadt dieses Angebot wahrnimmt.
Da diese Anfragen ausnahmslos positiv waren, hat der Zweite Bürgermeister den Vertrag mit der Bayernwerk AG unterzeichnet.
Hiervon wird der Stadtrat aufgrund Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO unterrichtet.
Errichtet werden soll die Ladesäule auf dem Grundstück FlurNr. 313/19 Gemarkung Vohenstrauß (Höhe Eisdiele Scotta im Umgriff der Bushaltestelle am Marktplatz).
Mit einer künftigen Parkregelung wird sich der Verkehrsausschuss zu gegebener Zeit befassen.
Aussprache
StR Gleixner bittet Bürgermeister und Verwaltung, auf die Bayernwerk AG insofern einzuwirken, als diese die Ladestellen ausschließlich mit Ökostrom beliefern. Letztendlich mache Elektromobilität ohne die Nutzung von Ökostrom keinen Sinn, da herkömmlicher Strom noch schlechter sei als die Verwendung von Dieselbenzin. VAR Dötsch weist darauf hin, dass gemäß dem Pachtvertrag die Strombeschaffung vornehmlich aus erneuerbaren Energien erfolgt. StRin Eichl möchte wissen, ob die Stadt darauf bestehen kann, dass ausschließlich Ökostrom geliefert wird,
selbst wenn hierfür ein höherer Pachtpreis akzeptiert werden würde. Für VAR Dötsch stellt sich die Frage, ob es überhaupt möglich wäre, ausschließlich Ökostrom liefern zu können.
Nach Abschluss der kurzen Aussprache nimmt der Stadtrat von der Eilentscheidung des 1. Bürgermeisters ohne Beschlussfassung Kenntnis.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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10 |
Sach- und Rechtslage
- Herr Herbert Malterer von der Deutschen Telekom Technin GmbH hat 1. Bürgermeister Wutzlhofer am 25.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass es in Vohenstrauß beim derzeit laufenden Breitbandausbau zu Problemen gekommen ist. Bautechnische Schwierigkeiten bei Felsvorkommen werden dazu führen, dass die vertraglich zugesicherte Fertigstellung nicht eingehalten werden kann und sich bis Ende Januar 2017 verschieben wird. Da Herr Malterer aufgrund des Telefonats anscheinend den Eindruck hatte, 1. Bürgermeister Wutzlhofer wäre damit einverstanden, gab dieser Herrn Malterer am 26.10.2016 per Mail zu verstehen, dass die Begründung für die Verzögerung nicht nachvollziehbar sei, da es bislang bei allen städtischen Bauvorhaben in den Ausbaubereichen für das Breitband keinerlei Probleme mit Felsvorkommen gegeben habe. Auch 2. Bürgermeister Münchmeier ist der Meinung, dass es sich nur um einen vorgeschobenen Grund handelt. Sollte es von Seiten der Bevölkerung zu Beschwerden kommen, so wird entsprechend an die Telekom verwiesen. Nachdem derzeit bayernweit in nahezu allen Gemeinden der Breitbandausbau im Gange ist, war eigentlich zu erwarten, dass es zu zeitlichen Engpässen kommen wird. Zwar wurde in den Verträgen die zeitliche Fertigstellung für den 30.11.2016 zugesichert, doch gibt es für eine Nichteinhaltung keine Vertragsstrafen. 3. Bürgermeister Gollwitzer regt an, eine frühere Freischaltung des Gewerbe- und Industriegebiets zu erwirken. Wie 2. Bürgermeister Münchmeier erklärt, sei seines Wissens nach eine Teilfreischaltung nicht möglich. Die Verwaltung werde aber diesbezüglich bei der Telekom nachfragen.
- 2. Bürgermeister Münchmeier erinnert an die Feierlichkeiten anläßlich des Volkstrauertages am 11.11. in Böhmischbruck, am 12.11. in Vohenstrauß sowie am 13.11. in Roggenstein und Altenstadt und bittet um zahlreiche Teilnahme. Weiter wird um rechtzeitige Zu- oder Absage für das Mittagessen am 13.11. gebeten.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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34. Sitzung des Stadtrates
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03.11.2016
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ö
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11 |
Sach- und Rechtslage
Keine.
Beschluss
Nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, schließt 2. Bürgermeister Uli Münchmeier um 20.57 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.
Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.58 Uhr
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.12.2016 15:28 Uhr