Datum: 12.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 01.12.2016 und 22.12.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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Sach- und Rechtslage
Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 01.12.2016 und 22.12.2016
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 01.12.2016 und 22.12.2016 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).
Beschluss
- StRin Gabriele Eichl nimmt ab 19.03 Uhr an der Sitzung teil. -
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. 26. Änderung des Regionalplans Region Oberpfalz-Nord, Neufassung des Kapitels B IV „Wirtschaft“ (bisher „Gewerbliche Wirtschaft“) ohne bisherigen Abschnitt 2.1 „Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen“ und Aufhebung der Kapitel B V „Arbeitsmarkt“ und B VII "Erholung"; Stellungnahme im Rahmen der ergänzenden Beteiligung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 beschlossen, das ergänzende Beteiligungsverfahren zu der im Betreff genannten Regionalplanfortschreibung durchzuführen. Die 26. Änderung beinhaltet die Neufassung des Kapitels B IV „Wirtschaft“ (bisher „Gewerbliche Wirtschaft“) ohne bisherigen Abschnitt 2.1 „Gewinnung und Sicherung von „Bodenschätzen“ und die Aufhebung der Kapitel B V „Arbeitsmarkt“ und B VII „Erholung“. In das ergänzte Beteiligungsverfahren wurde auch die Stadt Vohenstrauß mit einbezogen und von der Regierung der Oberpfalz mit Sachreiben vom 06.12.2016 um Stellungnahme bis zum 31.01.2017 gebeten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den Änderungen, die sich im Vergleich zum Erstentwurf ergeben haben, abgegeben werden können. Wird innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so wird angenommen, dass mit der Fortschreibung des Regionalplans Einverständnis besteht. Der ergänzte Fortschreibungsentwurf ist auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord unter dem Direktlink http://www.oberpfalz-nord.de/wirtschaft.htm einsehbar.
Das Schreiben der Regierung haben die Fraktionssprecher in Ablichtung zur Kenntnisnahme und Vorberatung in den Fraktionen erhalten.
Aus der Sicht der Verwaltung ist festzustellen, dass sich die Ziele und Grundsätze zur Förderung und Stärkung der Wirtschaft in der überarbeiteten Neufassung des Kapitels B IV auf den Standort Maxhütte, auf die interregionale Entwicklungsachse Regensburg – Städtedreieck – Wackersdorf/Schwandorf, auf die Industrie- und Gewerbegebiete am Autobahnkreuz A 6 und A 93 sowie auf die Güterverkehrszentren Wiesau und Weiherhammer konzentrieren. Weiter wird immer wieder der Verein „das plus der Oberpfalz“ mit seinen Vermarktungs- und Entwicklungsaktivitäten hingewiesen.
Beim Grundsatz 7.2 hinsichtlich der Entwicklung des Tourismus wird darauf hingewiesen, dass durch die Klimaänderungen zu erwarten ist, dass sich die Voraussetzungen für den Wintersport in der Region verschlechtern werden. Aus diesem Grunde wurde der Grundsatz um folgenden Satz ergänzt:
„Im Sinne eines nachhaltigen und umweltschonenden Tourismus ist jedoch von einer Aufrechterhaltung unter Zuhilfenahme künstlicher Hilfsmittel (z.B. in Form von Beschneiungsanlagen oder Schneekanonen) abzusehen.“
Die Umsetzung des vorgenannten Grundsatzes würde das „Aus“ für das Ski- und
Snowboardzentrum Fahrenberg bedeuten.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß nimmt von der 26. Änderung des Regionalplans Region Oberpfalz-Nord, die Neufassung des Kapitels B IV „Wirtschaft“ betreffend, Kenntnis und beschließt:
Der in Ziff. 7.2 aufgenommene Grundsatz
„Im Sinne eines nachhaltigen und umweltschonenden Tourismus ist jedoch von einer Aufrechterhaltung unter Zuhilfenahme künstlicher Hilfsmittel (z.B. in Form von Beschneiungsanlagen oder Schneekanonen) abzusehen.“
ist ersatzlos zu streichen, da dieser für die Betreiber von Skiliftanlagen und Loipen für Ski-Langläufer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ansonsten werden gegen die 26. Änderung keine Einwendungen erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
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3. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilbaugebiet "Messerpaint" im Ortsteil Oberlind; hier: Einleitungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Bezüglich des vorerwähnten Tagesordnungspunkts hat sich die VR Sier am 04.01.2017 mit folgender Anfrage an die Sachbearbeiterin für Bauleitplanung beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Frau Christina Bauer, gewandt:
„Vor knapp zwei Jahren wollte die Stadt Vohenstrauß am westlichen Ortsrand von Oberlind (an der Messerpaint) das Grundstück Fl.Nr. 108/16 der Gemarkung Oberlind (s. beil. Luftbild) durch eine Ortsabrundungssatzung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Oberlind einbeziehen und so Baurecht schaffen. Aufgrund der negativen Stellungnahme des Herrn Wirth, hat der Stadtrat dann das Verfahren für den Satzungserlass eingestellt.
Nun ist die Situation so, dass das Grundstück Fl.Nr. 108/19 mittlerweile bebaut ist. Für die daran angrenzende Teilfläche aus dem Grundstück hat sich ein Interessent gemeldet, der die Teilfläche sofort kaufen würde, wenn ihm zugsichert wird, eine Baugenehmigung zu erhalten. Zwischenzeitlich hat sich ein weiterer Interessent für eine ca. 1.500 m² große Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 108/18 gemeldet. Dies bedeutet, dass einschl. der Parzelle Nr. 108/17 gerade einmal 3, maximal 4 Wohnhäuser entstehen werden bzw. können. Hierfür einen Bebauungsplan aufzustellen, wie von Herrn Wirth gefordert, halte ich für übertrieben und unverhältnismäßig (dies ist nicht nur meine Meinung, sondern auch die der Kollegen unseres Bauamtes, des Bürgermeisters und des Stadtrats). Es müsste doch möglich sein, eine Einbeziehungs- bzw. Ortsabrundungssatzung zu erlassen. Das Risiko, dass eine solche Satzung angefochten werden würde, halte ich für sehr gering – denn wer hätte schon ein Interesse daran. Denkbar wären auch Einzelbaugenehmigungen für Außenbereichsgrundstücke (ähnliche Beispiele gibt es im Gemeindegebiet von Vohenstrauß zur Genüge). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Baugrundstücke durch die in der Straße „Messerpaint“ verlegten Wasser- und Abwasserleitungen sowie durch die bereits in den Grundstücken vorhandenen Hausanschlüsse voll erschlossen sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Angelegenheit mit ihrem „neuen“ Baujuristen besprechen könnten.“
Am 04.01.2017 hat sich VR Sier weiterhin mit folgender Anfrage an Frau Bauer gewandt:
„Nach meiner Mail vom 04.01.2017 habe ich in der Fundstelle Nr. 23/2016 unter Rd.Nr. 283 einen interessanten Beschluss des BVerwG vom 08.10.2015 gelesen. Unter Auslegung dieses Beschlusses handelt es sich nach unserer Auffassung bei den Grundstücken Fl.Nrn. 108/16, 108/17 und 108/19 um einen Bereich nach § 34 BauGB.
Begründung: Die extreme Hanglage an der südlichen Grenze und der dichte Hecken- und Baumbestand am nordwestlichen Rand erzeugen den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit zu dem östlich gelegenen Bebauungszusammenhang des Innerortsbereichs „Messerpaint“.
Damit würden sich eine Ortsabrundungssatzung sowie ein Bebauungsplan erübrigen.
Wie ist Ihre Meinung bzw. die des Baujuristen dazu? Könnten Sie mir diese bis kommenden Donnerstag mitteilen, da am gleichen Abend Stadtratssitzung ist?“
Bis zur heutigen Stadtratssitzung erfolgte auf keine der beiden Anfragen eine Antwort seitens des Landratsamtes. Im Hinblick auf das konkret geplante Vorhaben des Interessenten sollte der Stadtrat den Einleitungsbeschluss für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes fassen. Ein Vollzug dieses Beschlusses und die Durchführung der entsprechenden Bauleitplanverfahren kämen aber nur dann in Betracht, wenn das Landratsa
mt Neustadt a.d. Waldnaab weiterhin auf der Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht.
Beschluss
Nach kurzer Aussprache beschließt der Stadtrat einstimmig was folgt:
- Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorschriften des BauGB für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 108/16 der Gemarkung Oberlind.
- Der Stadtrat beschließt die Änderung des seit 29.03.1996 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als die Grundstücke Fl.Nrn. 108/16, 108/17, 108/18 und 108/19 der Gemarkung Oberlind als WA-Gebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgewiesen werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen Flächennutzungsplanänderungsentwurf sowie einen Bebauungsplanentwurf zu fertigen und das Aufstellungsverfahren zu Ziff. 1 und das Änderungsverfahren zu Ziff. 2 nach den Vorschriften des BauGB einzuleiten und im Parallelverfahren durchzuführen.
- Soweit erforderlich, ist für die Erstellung eines Umweltberichts ein geeignetes Fachbüro zu beauftragen. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zur entsprechenden Auftragserteilung ermächtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. 5. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA I" im beschleunigtem Verfahren nach § 13 a BauGB; hier: Behandlung der im Änderungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen sowie Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 die 5. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB beschlossen.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen. Stattdessen konnte sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.11.2016 bis einschl. 19.12.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich dazu äußern. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 11.11.2016 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis zum 19.12.2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat beschlussmäßig zu befassen hat:
Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.
„In der Erweiterungsfläche des Betriebsgrundstücks Widmann sind ein 0,4-kV Niederspannungskabel und ein Straßenbeleuchtungskabel der Bayernwerk AG in der Fl.Nr. 2043/4 der Gemarkung Vohenstrauß vorhanden. Im Zuge des geplanten Geh- und Radwegebaus müssen die betroffenen Versorgungsleitungen in den Gehwegbereich verlegt werden.“
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth
„Folgende Auslagen sind zu berücksichtigen:
1. Werbeanlagen, die die Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 6 ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden.
2. Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 6 nicht geblendet werden können.
3. Oberflächen- und sonstiges Abwasser darf nicht der Entwässerung der BAB A 6 zugeführt werden.
4. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm- und anderen Emissionen geltend gemacht werden.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42
1. Der Planteil mit Zeichenerklärung ist nicht brauchbar. Er sollte vergrößert werden, da die Zeichenerklärung nicht lesbar ist und notwendige Planzeichen nicht erkennbar sind. Wie weit reicht der Geltungsbereich? Die Planzeichenverordnung ist zu beachten.
2. In der Begründung wird aufgeführt, in welchen Punkten das Vorhaben des Autohauses Wiedmann dem bisherigen Flächennutzungsplan widerspricht und dass vers. Änderungen des Bebauungsplanes sinnvoll wären. Es fehlt jedoch die konkrete Aufstellung, welche Änderungen in der vorliegenden Fassung vorgenommen werden, sowie der Anlass und die Ziele der Planänderung und wie diese begründet werden. Es werden auch noch andere Festsetzungen geändert, die nicht das Autohaus betreffen. Wodurch werden diese Änderungen begründet? Als Ziel und Anlass der Planung sollten die Maßnahmen der Innenentwicklung erläutert werden.
3. In der Begründung sind Aussagen zum Geltungsbereich der 5. Änderung sowie der Umweltbericht zu ergänzen. Was passiert mit der Festsetzung der Bepflanzung zwischen Widmann, PSZ und Rupprecht? Es ist nicht erkennbar, dass sich die Gemeinde mit möglicherweise betroffenen Belangen auseinandergesetzt hat.
4. Im Plan geht nicht eindeutig hervor, wie weit die Bereiche GI und GE reichen, bzw. warum in den Parzellen 1, 3, 4 und 6 eine Nutzungsschablone dargestellt wurde, in den Parzellen 5, 7 und 2 jedoch nicht.
5. Die Fläche für den geplanten Radweg ist nicht erkennbar.
6. Was ist mit dem Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ gemeint? Dort wo unterschiedliche Festsetzungen gelten sollen, sind diese konkret festzusetzen.
7. Unter Festsetzung Nr. 1.5 sollte ergänzt werden, welche Einfriedungen an nicht straßenseitigen Grundstücksgrenzen zulässig sind.
8. Die Festsetzung 1.13 ist nicht zulässig und sollte gestrichen werden.
9. Die am Ende der textlichen Festsetzungen aufgeführten Festsetzungen im rot markierten Kasten sollten unter 1.1 eingearbeitet werden. Der letzte Satz ist wie folgt zu formulieren: „Bei freistehenden Wohngebäuden, die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, ……..“.
Zur Stellungnahme des Landratsamtes hat sich die Verwaltung, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Stadtrat, wie folgt geäußert und dies der Sachbearbeiterin für Bauleitplanung, Frau Christina Bauer, auch so mitgeteilt:
„Zu 1.: Dass der Planteil mit Zeichenerklärung in Papierform in der Größe DIN A 3 nicht lesbar und damit nicht brauchbar ist, entspricht (bedingt) den Tatsachen. In der auf elektronischem Wege der Mail am 11.11.2016 übersandten PDF-Datei aber ist alles erkennbar. Die Endfassung und die nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens dem Landratsamt zu übersendenden Ausfertigungen werden selbstverständlich in lesbarer Größe (DIN A 2 oder DIN A 1) ausgedruckt. Der Geltungsbereich wurde nochmals konkret dargestellt. Die Planzeichenverordnung wird beachtet.
Zu 2.: Der Anlass für die Bebauungsplanänderung war selbstverständlich das geplante Bauvorhaben der Firma Widmann. Nachdem aber festgestellt wurde, dass manche Firmen und Betriebe bei der einen oder anderen Baumaßnahme vom Bebauungsplan abgewichen sind (wenn auch mittels Befreiung) bzw. Vorhaben planen, die ebenfalls nicht dem Bebauungsplan entsprechen (z.B. Überschreitung der Gebäudehöhe) sollt dies im Zuge der Bebauungsplanänderung mit berücksichtigt werden. Die konkrete Aufzählung aller Punkte, die von der Bebauungsplanänderung betroffen sind, wird in die Begründung noch aufgenommen unter Darlegung des Anlasses.
Zu 3.: Die Begründung, die Aussage zum Geltungsbereich betreffend, wird entsprechend ergänzt. Lt. Stadtratsbeschluss wird von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Ein solcher kann somit nicht ergänzt werden. Die Festsetzung hinsichtlich der Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen Widmann, PSZ und Rupprecht wurden durch das nunmehr durchgehende Baufenster hinfällig. Eine möglicherweise durchgehende Bebauung könnte nicht von einer Heckenreihe unterbrochen werden. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung noch mit aufgenommen. Das durchgehende Baufenster wurde deshalb notwendig, da die Firma Rupprecht möglichweise eine Teilfläche von der Firma Widmann (auf der Fläche befindet sich derzeit ein kleines Regenüberlaufbecken, das nicht mehr unbedingt benötigt wird, da ein Anschluss an den öffentlichen Kanal möglich ist) für eine Betriebserweiterung erwirbt.
Zu 4.: Im Planteil wird die eindeutige Abgrenzung zwischen GE- und GI-Gebiet dargestellt. In den Parzellen 5, 7 und 2 werden ebenfalls Nutzungsschablonen aufgenommen.
Zu 5.: Der geplante Geh- und Radweg wird aus beitragsrechtlichen Gründen im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit nicht erkennbar sein.
Zu 6.: Der Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ steht schon in der Urfassung des Bebauungsplanes, wurde bislang noch nie moniert und beanstandet. Bei der Auslegung gab es bislang auch keine Probleme.
Zu 7.: Nachdem Festsetzung Nr. 1.5 keine Regelungen für Einfriedungen an den nichtstraßenseitigen Grundstücksgrenzen enthält, gelten die Vorschriften der BayBO. Eine abweichende Regelung im Bebauungsplan wird für nicht erforderlich gehalten.
Zu 8.: Die Festsetzung 1.13 wird gestrichen.
Zu 9.: Die im rot markierten Kasten aufgeführten Festsetzungen werden selbstverständlich unter 1.1. eingearbeitet. Im letzten Satz wird, wie angeregt, das Wort „ausnahmsweise“ eingefügt.“
Aufgrund der Äußerung der Verwaltung und Durchsicht der überarbeiteten Unterlagen ist Frau Bauer dann noch folgendes aufgefallen:
„Bisher waren im gesamten Gebiet 2 Vollgeschosse zulässig. Diese Festsetzung ist nun entfallen. Stattdessen wurde nur für Büro- und Verwaltungsgebäude und für Wohngebäude eine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse getroffen. Es wäre wünschenswert, dass auch für alle übrigen Gebäude (insbesondere die Betriebsgebäude, die ja im GE und GI angesiedelt werden sollen) eine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse getroffen wird. Ansonsten ist nicht ganz klar, ob die alte Fassung gelten soll, oder sich die Zulässigkeit allein aus den übrigen Festsetzungen zum Maß der Nutzung ergeben soll. Aus der Begründung kann man hierzu leider nichts entnehmen.
Ist die zusätzliche Zufahrt zur Waidhauser Straße bereits vorab mit dem Straßenbauamt abgestimmt? Im Plan ist bisher nicht dargestellt, wo diese erfolgen soll, da die Sondernutzungserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Wurde diese in Aussicht gestellt?
In der zuletzt vorgelegten Fassung war der Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ entgegen Ihrer Aussage (Mail v. 21. 12) nicht mehr enthalten. Der Wegfall wird von meiner Seite sehr begrüßt.“
Zu dieser erneuten Stellungnahme hat die Verwaltung folgendes mitgeteilt:
„Es ist kein Problem, den vorletzten Satz von Ziff. 1.1 wie folgt zu fassen: ‚Im Gesamtgebiet sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig‘ (egal, ob es sich um Betriebs-, Büro- oder Verwaltungsgebäude handelt, zumal ohnehin eine hochstzulässige Gebäudehöhe festgelegt ist).
Welche Fassung künftig gelten soll ergibt sich aus dem Satz in der Begründung vor der Überschrift ‚Bauliche Nutzung‘.
Die neue Zufahrt zum Grundstück der Fa. Widmann von der Waidhauser Straße aus sowie die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis wurde vom Staatl. Bauamt bei einem Ortstermin in Aussicht gestellt. Eine Darstellung der Zufahrt ist nicht möglich, da die genaue Lage noch nicht bekannt ist. Die in Aussicht gestellte Sondernutzungserlaubnis wird zu gegebener Zeit darauf abgestellt.“
Hierauf wiederum kam von Frau Bauer dann am 04.01.2017 folgende, abschließende Antwort:
„Von meiner Seite aus steht nach Einarbeitung der von mir aufgeworfenen Punkte einer Beschlussfassung durch den Stadtrat nichts entgegen, sofern keine anderen Stellen oder Bürger Einwände vorgebracht hatten, die eine Überarbeitung notwendig machen.“
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:
Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.
Die geforderte Verlegung der betroffenen Versorgungsleitungen in den künftigen Bereich des Geh- und Radweges wird in Absprache mit der Bayernwerk AG vorgenommen.
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth
Die Auflagen werden berücksichtigt und eingehalten.
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42
Mit dem überarbeiteten Bebauungsplanänderungsentwurf i.d. Fassung vom 03.01.2017, wie zwischen dem Sachgebiet 42 beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab und der Verwaltung abgesprochen, besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8, des § 13 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Stadtrat die von der Bauabteilung der Stadt Vohenstrauß gefertigte 5. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ in der Fassung vom 03.01.2017 als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. Regenwassernutzung im Haushalt;
1. Bezuschussung für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen
2. Verzicht auf die Erhebung von Abwassergebühren für die Verwendung von Regenwasser im Haushalt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Mit Beschluss Nr. 1431 vom 23.09.1993 hat der Stadtrat Vohenstrauß die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen erstmalig geregelt.
Der Bau von Regenwassernutzungsanlagen wurde von der Stadt Vohenstrauß mit 100,00 DM pro Kubikmeter Fassungsvermögen des eingebauten Wasserspeichers bezuschusst, wenn die in den Zuschussrichtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt waren. Eine Bezuschussung erfolgte erst ab einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern. Anlagen, die eine Speicherkapazität von 6 Kubikmeter pro angeschlossener Wohnung überschreiten, wurden mit höchstens 600,00 DM pro Wohnung bezuschusst
Außerdem wurde in diesem Beschluss festgelegt, dass auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für im Haushalt benutztes und in die Abwasseranlage verbrachtes Regenwasser verzichtet wird. Auf die satzungsrechtlichen Bedenken in diesem Zusammenhang hat die Verwaltung hingewiesen.
Diese Regelungen wurden zunächst auf zwei Jahre begrenzt und von 1995 bis 2002 durch den Stadtrat mehrfach verlängert.
Mit Beschluss Nr. 2/7 vom 06.06.2002 wurden die Zuschusssätze von 100,00 DM auf 50,00 € pro Kubikmeter Fassungsvermögen und die Höchstbeträge von 600,00 DM auf 300,00 € pro angeschlossener Wohnung abgeändert. Zugleich wurde beschlossen, diese Regelungen bis auf weiteres beizubehalten.
In den 22 Jahren wurden 25 Regenwassernutzungsanlagen mit einem Gesamtvolumen von 168 Kubikmeter und einem Gesamtzuschuss in Höhe von 8.160,15 € gefördert. Eine entsprechende Zusammenstellung liegt den Fraktionen vor.
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung der Jahre 2004 bis 2010 durch dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde beanstandet, dass die Stadt Vohenstrauß auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für im Haushalt und in die Abwasseranlage verbrachtes Regenwasser verzichtet. Darauf hin haben sich die Verwaltung und der Stadtrat sehr ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt. In der Sitzung des Stadtrates am 14.06.2012 hat der Stadtrat abschließend die Verwaltung beauftragt, die bisherige Praxis beizubehalten. Der entsprechende Beschlussbuchauszug liegt den Fraktionen vor.
Da die bisher geübte Bezuschussungspraxis und auch der Verzicht auf die Erhebung von Abwassergebühren in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anlass zu Nachfragen gaben, werden diese zur Diskussion gestellt.
Beschluss
Nach eingehender Beratung, im Verlaufe derer StR Gleixner darum bittet, zu prüfen, ob die Möglichkeit bestünde, für die Beregnung der Sportplätze Brauchwasser zu verwenden, und
darüber hinaus StR Maier anregt, im Hinblick auf die Preissteigerungen und Inflation den seit über 23 Jahren geltenden Zuschussbetrag von 100,-- DM bzw. 50,-- € pro Kubikmeter auf 75,-- € anzuheben, beschließt der Stadtrat einstimmig:
An der bisher von der Stadt Vohenstrauß geübten Förderpraxis für den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen wird weiterhin festgehalten. Die Zuschussrichtlinien werden mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert, als der Bau von Regenwassernutzungsanlagen mit 75,00 € pro Kubikmeter Fassungsvermögen, höchstens jedoch mit 450,00 € je angeschlossener Wohnung bezuschusst wird. Auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das in die Abwasseranlage verbrachte Regenwasser wird weiterhin verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Jahresrechnungen 2013 und 2014;
Feststellung und Entlastung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Die Jahresrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden in der Zeit vom 10.-11.11. 2014 und 27.10.-28.10.2015 vom örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Über das Ergebnis dieser Rechnungsprüfungen wurde der Stadtrat in der Sitzung am 02.12.2016 vom Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn StR Wolfgang Töppel, informiert.
Es lagen keine Beanstandungen vor.
Nach Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung alsbald die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über deren Entlastung.
Vom rechnerischen Ergebnis der Jahresrechnungen wurde der Stadtrat bereits in den Sitzungen am 06.03.2014 (für das Haushaltsjahr 2013) und am 05.03.2015 (für das Jahr 2014) in Kenntnis gesetzt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind diese Ergebnisse beigefügt.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:
1. Die Ergebnisse der Jahresrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 werden, wie in den
beigefügten Anlagen 1 und 2 ausgewiesen, hiermit festgestellt.
Die beiden beigefügten Anlagen 1 und 2 werden zu Bestandteilen dieses Beschlusses erklärt.
Abstimmung: 20 : 0
2. Die Entlastung wird dem Ersten Bürgermeister als dem Leiter der Gemeindeverwaltung erteilt.
Er nimmt daher bei der Abstimmung über die Entlastung wegen persönlicher Beteiligung (Art.
49 Abs. 1 Satz 1 GO) nicht teil.
Für die beiden Jahresrechnungen 2013 und 2014 wird hiermit die Entlastung erteilt.
Abstimmung: 19 : 0
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7. Neubau eines Pfarr- und Jugendheimes durch die Kath. Kirchenstiftung Vohenstrauß;
hier: Antrag auf Bezuschussung der Einrichtung und Ausstattung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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beschliessend
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7 |
Sach- und Rechtslage
In der Stadtratssitzung am 05.02.2015 wurde beschlossen, der Kath. Kirchenstiftung Vohenstrauß für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Pfarr- und Jugendheimes einen Zuschuss in Höhe von 3 v. H. der förderfähigen Baukosten zu gewähren.
Dieser Zuschuss ist mittlerweile an die Kirchenstiftung geleistet worden. Er belief sich auf 35.960,88 €.
Im Rahmen der Diskussion zum damaligen Förderantrag kam die Rede auch auf Fördermöglichkeiten für die Einrichtung des Hauses; hierzu wurde jedoch bestimmt, dass die Kath. Kirchenstiftung zu gegebener Zeit einen gesonderten Förderantrag einreichen sollte.
Mit Schreiben vom 28.11.2016 bittet Herr Dekan Alexander Hösl den Stadtrat zu prüfen, inwieweit auch ein Zuschuss für die Ausstattung und Einrichtung des neuen Pfarrheimes gewährt werden kann.
Diesem Schreiben lagen Unterlagen hinsichtlich Art und Kosten der Ausstattung bzw. Einrichtung bei.
Die Unterlagen (erstellt durch das Architekturbüro Schönberger, Tännesberg) weisen folgende Ausgaben aus:
Einrichtung/Ausstattung 113.676,51 €
zzgl. Baunebenkosten 17.501,49 €
Summe 131.179,00 €
Sonstige Kosten 14.684,10 €
Gesamte nachgewiesene Kosten: 145.863,10 €
Den Fraktionen liegen die Unterlagen für diese Kosten vor, da eine Vermengung von Einrichtung und Ausstattungsgegenständen stattgefunden hat.
Die Verwaltung formuliert in diesem Fall keinen Beschlussvorschlag, da in der Vergangenheit regelmäßig nur die förderfähigen Baukosten bezuschusst worden sind.
Lediglich im Fall der Simultankirchenstiftung, bei dem die Anschaffung einer Orgel bezuschusst wurde, gab es bislang eine Abweichung von dieser Praxis.
Damals wurde ein Pauschalzuschuss in Höhe von 1.000 € zuzüglich 3.v.H. der Baukosten für den Einbau der Orgel gewährt (1.815,81 €).
Bezüglich des eingangs erwähnten Stadtratsbeschlusses vom 05.02.2015 ist noch auszuführen, dass sich nach damaliger Annahme der zu erwartenden Baukosten ein Zuschussbetrag von 38.170,50 € errechnet hätte (maximaler Baukostenzuschuss jedoch 40.000 €).
Gegenüber der damaligen Kostenermittlung haben sich die förderfähigen Kosten etwas reduziert.
Aussprache und Beschluss
VR Dötsch verweist nochmals auf den gewährten Baukostenzuschuss, der sich bei entsprechend hohen Baukosten auf maximal 40.000 € hätte belaufen können. Nachdem die Baukosten erfreulicherweise aber wesentlich geringer waren, reduzierte sich der Zuschuss letztendlich auf 35.960,88. Somit „sparte“ sich die Stadt einen Betrag von 4.039,12 €. Bei wohlwollender Behandlung des erneuten Antrags der Kath. Kirchenstiftung auf Bezuschussung der Einrichtung und Ausstattung könnte dieser „eingesparte“ Betrag gewährt werden. 1. Bürgermeister Wutzlhofer ist der Meinung, dass zuerst darüber entschieden werden sollte, ob für die Inneneinrichtung überhaupt ein Zuschuss gewährt wird, denn im Falle einer Ablehnung würde sich eine Diskussion über die Höhe erübrigen.
Mit 19 : 1Stimmen beschließt der Stadtrat, dem Antrag der Kath. Kirchenstiftung stattzugeben und einen Zuschuss für die Einrichtung und Ausstattung für das neue Pfarrheim zu gewähren.
Weitere Aussprache und Beschluss
Aufgrund der positiven Entscheidung des Stadtrats bittet 1. Bürgermeister Wutzlhofer nun um Vorschläge zur Höhe des Zuschusses. Die CSU-Fraktion, erklärt StR Maier, hat sich diesbezüglich Gedanken gemacht und schlägt in Anbetracht der Tatsache, dass das Pfarrheim auch von zahlreichen nichtkirchlichen Institutionen wie den Senioren- und Krabbelgruppe genutzt und von kirchlicher Seite aus eine starke Jugendarbeit geleistet wird, einen Zuschuss von pauschal 5.000,-- € vor. Die FDP/UW-Fraktion hingegen, so StR Gösl, kann sich mehr mit dem vom Kämmerer wohlwollend ins Gespräch gebrachten Betrag, gerundet auf 4.000,-- € anfreunden. StR Gleixner zeigt sich, so wörtlich, „platt“ über die Vorgehensweise, nachdem sich die Fraktionssprecher bei der Vorberatung anders verständigt hatten und nun völlig andere Zahlen ins Gespräch gebracht werden. Eine Vorgehensweise, die StR Gleixner mehr als merkwürdig empfindet. Die FW-Fraktion könne sich aber dem Vorschlag der FDP/UW-Fraktion anschließen.
Der Reaktion von StR Gleixner hält 1. Bürgermeister Wutzlhofer entgegen, dass die Beratungen in den Fraktionssprechersitzungen kein Dogma darstellen. Es ist richtig, dass über einen bestimmten Betrag gesprochen, gleichzeitig aber die Empfehlung gegeben wurde, über diesen fraktionsintern zu beraten. Insofern ist es völlig legitim, wenn sich eine Fraktion auf einen anderen Zuschussbetrag einigt und diesen im Stadtrat vorschlägt. Auch ist es eine logische Vorgehensweise, wenn zuerst entschieden wird, ob überhaupt ein Zuschuss gewährt und anschließend über dessen Höhe diskutiert wird.
StR Töppel schlussfolgert aus den Ausführungen des Bürgermeisters, dass somit die FW-Fraktion auch einen Betrag von 10.000,-- vorschlagen könnte. Dies sei richtig, antwortet der Sitzungsleiter. Jede Fraktion habe ihr eigenes Vorschlagsrecht, jedoch entscheide letztendlich der Stadtrat mit der entsprechenden Mehrheit.
StRin Bauer begründet ausführlich den Vorschlag der CSU-Fraktion. So werden von der Kath. Kirchengemeinde rund 180 Kinder und Jugendliche betreut, sei es in den Ministrantengruppen, im Kinder- und Jugendchor, etc. Da alle Arbeiten werden ehrenamtlich geleistet werden, wäre der angeregte Zuschuss von 5.000 € als Wertschätzung anzusehen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Pfarrei eine kleine Küche eingerichtet hat, um den Jugendlichen optimale Bedingungen bieten zu können. Anzumerken ist auch, dass die Stadt über kein eigenes Jugendzentrum verfügt, weshalb die Kirche die Aufgaben einer solchen Einrichtung übernommen hat. StRin Bauer gibt auch zu bedenken, dass es sich beim Bau des neuen Pfarrheimes um eine wohl einmalige Angelegenheit handelte und das Geld dort gut aufgehoben ist. Als Mitglied der Kirchenverwaltung sähe sie es natürlich gern, wenn die Stadt eine finanzielle Zuwendung gibt und wäre auch dankbar, wenn der Betrag höher wäre als erhofft.
2. Bürgermeister Münchmeier weist nochmals darauf hin, dass bei höheren Baukosten die Stadt den „gedeckelten“ Zuschuss von 40.000 € gezahlt und darüber hinaus über eine zusätzliche Bezuschussung der Inneneinrichtung entschieden hätte. Diese Tatsache und die Argumente von StRin Bauer haben die CSU-Fraktion dazu bewogen, sich für einen höheren Zuschuss einzusetzen.
Für StR Gösl kann in vorliegendem Falle die Genehmigung eines höheren Zuschusses generell nicht im Sinne des Stadtrats sein, da damit das „berühmte Türchen“ geöffnet wird. Wenn dieses Mal die Großzügigkeit der Stadt noch großzügiger ausgelegt wird, so wird beim nächsten Zuschussantrag, von wem auch immer, noch mehr Großzügigkeit erwartet. Aus diesem Grunde hält StR Gösl einen Betrag von 4.000 € als völlig ausreichend.
StR Töppel findet es für unverständlich, wenn der Stadtrat einerseits einen Grundsatzbeschluss für eine Maximalförderung von 3 % fasst, andererseits dann beschließt, eine höhere Förderung zu genehmigen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer versucht nochmals zu verdeutlichen, dass der Grundsatzbeschluss für die 3 % nur die Baukosten betrifft. So wurde auch für die neue Orgel in der Simultankirche ein zusätzlicher, pauschaler Zuschuss von 1.000 € gewährt.
Für StR Dr. Gref wäre die Konsequenz aus der heutigen Diskussion, über eine Aufhebung der 3 %-Regelung nachzudenken und stattdessen, über jeden Antrag im Einzelfall zu beraten und zu entscheiden. 1. Bürgermeister Wutzlhofer sieht dies anders, zumal sich der Stadtrat bislang stets an den Grundsatzbeschluss gehalten hat und in keinem Fall mehr als 3 % der Baukosten bewilligt hat. Der erneute Antrag hat nichts mit den Baukosten zu tun, sondern handelt es sich um die Bitte auf Gewährung einer freiwilligen Leistung.
Wenn der Stadtrat seinerzeit gewollt hätte, dass neben den 3 % der Baukosten weitere Zuschüsse gewährt werden können, dann wäre der Beschluss auch so gefasst worden, gibt StR Dr. Gref zu bedenken. 2. Bürgermeister Münchmeier widerspricht dem insofern, als bislang über jeden Zuschussantrag, so z.B. für die Anschaffung eines Rasenmähertraktors eines Sportvereins, gesondert und unabhängig von einem möglichen Baukostenzuschuss
entschieden hat. Auch beim heutigen Antrag handelt es sich einen völlig neuen Zuschussantrag, der mit dem bereits genehmigten Baukostenzuschuss nichts zu tun hat. Dieser Vergleich hinkt in den Augen von StR Dr. Gref, da bei Zuschussanträgen von Vereinen im Vorfeld keine Baukostenzuschüsse bewilligt wurden.
Sicherlich ist jedes Stadtratsmitglied bereit, sich für einen Zuschuss auszusprechen, versucht StR Gösl die Gemüter zu beruhigen. Letztendlich dürfte es nur um die Höhe gehen. Die CSU-Fraktion würde sich somit nichts vergeben, wenn sie dem Vorschlag auf 4.000 € zustimmt. So gesehen, hält StR Woldrich entgegen, könnten sich die anderen Fraktionen auch dem Vorschlag der CSU-Fraktion anschließen.
StR Gleixner weist nochmals darauf hin, dass es in der Fraktionssprechersitzung eine andere Diskussionsgrundlage gab. Künftig werde er einen Antrag zur Geschäftsordnung dahingehend stellen, dass erst die Höhe eines möglichen Zuschussbetrages festgelegt und dann die Entscheidung darüber getroffen wird, ob dieser gewährt wird oder nicht. Aus seiner Sicht müsse die Verfahrensweise anders gehandhabt werden. Sein Ärger ist nicht hervorgerufen über den Zuschussantrag der kath. Kirchenstiftung, sondern durch die Art des Vorgehens.
StR Töppel findet die Vorgehensweise in der Angelegenheit etwas „hinterhältig“, da die anderen Fraktionen von dem höheren Zuschuss, wie von der CSU-Fraktion vorgeschlagen, nichts wussten, aber darüber abstimmen sollen. Für 1. Bürgermeister Wutzlhofer stellt sich die Frage, ob die anderen Fraktionen bei dem bereits gefassten Beschluss über die Gewährung des Zuschusses nicht zugestimmt hätten, wenn ihnen der Vorschlag der CSU-Fraktion vorher bekannt gewesen wäre. Es werden auch künftig immer wieder Zuschussanträge bei der Stadt eingehen, bei denen die Fraktionen unterschiedlicher Meinung sein werden, letztendlich aber darüber diskutiert und abgestimmt werden muss.
Bürgermeister Wutzlhofer lässt nun über den von der CSU-Fraktion vorgeschlagenen Zuschussbetrag von 5.000 € abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 9 Stimmen
Damit gewährt die Stadt Vohenstrauß der kath. Kirchenstiftung Vohenstrauß für die Einrichtung und Ausstattung des neuen Pfarr- und Jugendheimes „St. Marien“ einen Zuschuss in Höhe von 5.000 €.
Nach der Abstimmung erlaubt sich StR Gleixner die Bemerkung, dass ein Beschluss über einen Zuschuss in Höhe von 4.039,12 € einstimmig ausgefallen wäre. Ein derartiges Votum hätte nach außen hin ein schöneres Erscheinungsbild abgegeben.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. Vollzug des Abmarkungsgesetzes und der Feldgeschworenenordnung; hier: Zuwahl neuer Feldgeschworener
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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beschliessend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Eine Überprüfung der Feldgeschworenenliste hat ergeben, dass die Zahl der noch aktiven Feldgeschworenen in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen ist, sei es durch Tod oder aus gesundheitlichen Gründen.
Derzeit kann die Stadt bei Vermessungen auf folgende Feldgeschworene zurückgreifen:
Ortsflur Altenstadt b. Vohenstrauß
? Willibald Wenzl
? Karl Nickl
Ortsflur Böhmischbruck
? Johann Zielbauer
Ortsflur Kaimling
? Alois Gieler
Ortsflur Oberlind
? Kein Feldgeschworener mehr vorhanden
Ortsflur Roggenstein
? Karl Axmann
? Andreas Baierl
Ortsflur Vohenstrauß
? Jakob Gilch
Ortsflur Waldau
? Josef Eger
? Josef Kiesl
Für die Ortsflur Oberlind hat sich als neuer Feldgeschworener Herr Konrad Uschold beworben. Interesse für das Amt des Feldgeschworenen in Böhmischbruck haben die Herren Peter Bayerl, Ernst Feneis, Herbert Hilburger und Georg Zilbauer jun.
Zur Anzahl der erforderlichen Feldgeschworenen besagt Art. 11 Abs. 1 des Abmarkungsgesetzes (AbmG):
„Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.“
Nach der Gebietsreform im Jahre 1972 wurden vom Stadtrat Vohenstrauß die bei den eingegliederten, ehemaligen Gemeinden vorhandenen Feldgeschorenen in ihrem Amt bestätigt bzw., um die seinerzeit vorgeschriebene Mindestzahl von drei zu erreichen, Nachwahlen vorgenommen.
Ob es heute noch erforderlich ist, für jeden Ortsteil eigene Feldgeschworene zu bestellen, erscheint im Hinblick auf den Rückgang an Vermessungen mehr als fraglich. So kamen bereits Beschwerden von einigen Feldgeschworenen, weil in ihrem Zuständigkeitsbereich seit mehreren Jahren keine Vermessung mehr erfolgt ist.
Nach vorerwähntem Art. 11 des AbmG wäre mit derzeit neun Feldgeschworenen die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl vorhanden. Im Gegensatz zu früher, als genaue Ortskenntnisse notwendig waren, dürfte es heutzutage beim Stand der Technik für die Feldgeschworenen kein Problem sein, auch in anderen Ortsteilen an Vermessung mitzuwirken. So gesehen wäre es nicht mehr notwendig, für jeden einzelnen Ortsteil einen oder mehrere Feldgeschworene zu bestellen.
Sollte sich der Stadtrat dazu entscheiden, an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten, wäre für die Ortsflur Oberlind ein neuer Feldgeschworener zu wählen und zu vereidigen. In allen Ortsteilen, in denen nur noch ein Feldgeschworener vorhanden ist, wäre es sinnvoll (z.B. bei Krankheit oder anderer Verhinderung) einen zweiten zu wählen und zu vereidigen.
Aussprache
Bei der Fraktionssitzung der FW-Fraktion, teilt StR Gleixner mit, wurde von verschiedener Seite daran erinnert, dass 1. Bürgermeister Wutzlhofer bei der diesjährigen Bürgerversammlung in Oberlind in Aussicht gestellt hat, das Thema Feldgeschworene, insbesondere eine Neubestellung für die Ortsflur Oberlind, vor einer Behandlung durch den Stadtrat nochmals mit Vertretern der Oberlinder Bevölkerung zu besprechen. Insofern zeigt sich StR Gleixner darüber verwundert, dass in der heutigen Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll, ohne dass dieses vorherige Gespräch stattgefunden hat.
Beschluss
Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat:
- Die bisherige Regelung, wonach für jeden Ortsteil, der bis zur Gebietsreform eine selbständige Gemeinde war, eigene Feldgeschworene bestellt werden, wird weiterhin beibehalten. Abweichend hiervon wird es jedoch für ausreichend gehalten, wenn für jede Ortsflur mindestens 1 Feldgeschworener vorhanden ist.
- Die Wahl eines neuen Feldgeschworenen für die Ortsflur Oberlind wird vorerst zurückgestellt. Über einen Aufruf in der Presse soll allen Interessierten für dieses Ehrenamt die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von zwei Wochen im Rathaus zu bewerben. Der Stadtrat ist in einer der nächsten Sitzungen über die eingegangenen Bewerbungen in Kenntnis zu setzen, um dann die erforderliche Neuwahl bzw. Bestellung durchführen zu können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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9 |
Sach- und Rechtslage
- Bei der Stadt Vohenstrauß sind folgende Dankschreiben eingegangen:
- Katholisches Stadtpfarramt Vohenstrauß für die gewährte Jugendförderung
- Sportverein Waldau für die gewährte Sportförderung
- Sportkegelclub „Gut-Holz“ Altenstadt b. Vohenstrauß für die gewährte Sportförderung
- Katholisches Stadtpfarramt Vohenstrauß für den Zuschuss in Höhe von 35.960,88 € für den Neubau des Kath. Pfarrheims „St. Marien“
- In der nächsten Bauausschusssitzung am 18.01.2017 um 15.00 Uhr wird u.a. der Bauantrag für den Umbau mit energetischer Sanierung des Rathauses behandelt. All jene Mitglieder des Gremiums, die sich über die geplanten Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise informieren möchten, können entweder bei VA Wildenauer im Bauamt die Planunterlagen einsehen oder als Zuhörer an der erwähnten Bauausschusssitzung teilnehmen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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37. Sitzung des Stadtrates
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12.01.2017
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ö
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10 |
Sach- und Rechtslage
StR Dr. Wappmann möchte wissen, wie weit die Angelegenheit „Sperrung der Innenstadt für den Schwerlastverkehr“ gediehen ist. 1. Bürgermeister Wutzlhofer führt dazu aus, dass die Neubeschilderung am Kreisverkehr an der Waidhauser/Böhmischbrucker Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Vollsortimenters auf dem ehem. Anwesen Tretter als Gelegenheit genutzt wurde, um das Staatliche Bauamt um Unterstützung zu bitten. Dabei wurde auch um Auskunft gebeten, welche Beschilderungen vorgenommen werden müssten, wenn die gesamte Innenstadt für den Schwerlastverkehr gesperrt werden sollte. Die klare Aussage des Staatlichen Bauamtes war, dass im Falle einer Sperrung eine erneute Änderung der Beschilderung am Kreisverkehr notwendig wäre, was mit Kosten im mittleren vierstelligen Bereich verbunden wäre. Die Verwaltung wird nun in nächster Zeit prüfen, in welchen Bereichen und Einfahrtsstraßen Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr zu sperren. Die Angelegenheit dürfte sich aber sicherlich sehr umfangreich gestalten und wäre auch mit nicht unerheblichen Folgekosten verbunden. Mit der Thematik wird sich zu gegebener Zeit der Verkehrsausschuss zu befassen haben.
Beschluss
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 20.15 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.
Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.16 Uhr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2017 11:48 Uhr