Datum: 18.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:01 Uhr bis 16:09 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016
2 Bauantrag über den Anbau einer Kundenannahme mit Dialogannahme an ein bestehendes Autohaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 487 der Gemarkung Vohenstrauß (Altenstadter Straße 20)
3 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1134 der Gemarkung Altenstadt (In Obertresenfeld)
4 Bauantrag über Energetische Sanierung des bestehenden Gebäudes, Abbau von baulichen Barrieren mit Einbau einer Aufzugsanlage, Umbaumaßnahmen aufgrund der räumlichen Veränderungen und Brandschutztechnische Maßnahmen und Fluchtwegsicherung; Baugrundstück: Fl.Nr. 141 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 9)
5 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 949/1 der Gemarkung Waldau (In Zieglmühle)
6 Bauantrag über die Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 63 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 12)
7 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über den Anbau einer Kundenannahme mit Dialogannahme an ein bestehendes Autohaus; Baugrundstück: Fl.Nr. 487 der Gemarkung Vohenstrauß (Altenstadter Straße 20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Zwischen den Städten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Traufhöhe des Bauvorhabens davon abweicht.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Traufhöhe ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1134 der Gemarkung Altenstadt (In Obertresenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Zur Regelung der Erschließungsfrage, wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt.

Bereits vor der Einreichung des Bauantrages hat der Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 1003 und 1143 der Gemarkung Altenstadt Bedenken gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Das Schreiben vom 15.08.2016 wurde den Bauausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über Energetische Sanierung des bestehenden Gebäudes, Abbau von baulichen Barrieren mit Einbau einer Aufzugsanlage, Umbaumaßnahmen aufgrund der räumlichen Veränderungen und Brandschutztechnische Maßnahmen und Fluchtwegsicherung; Baugrundstück: Fl.Nr. 141 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als Gemeinbedarfsfläche und ein anderer Teil als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme/Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 949/1 der Gemarkung Waldau (In Zieglmühle)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Zur Regelung der Erschließungsfrage, wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 09.03.2016 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauantrag über die Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 63 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. In seiner Stellungnahme zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail vom 18.01.2017, stimmt er dem geplanten Vorhaben grundsätzlich zu.

In den Bauantragsunterlagen ist auch dargestellt, dass an dem Gebäude ein Vollwärmeschutz errichtet werden soll. Da das zu sanierende Wohn- und Geschäftshaus mit ihrer jetzigen Außenfassade mit zwei Gebäudefronten an der Grundstücksgrenze steht würde mit der Anbringung des Vollwärmeschutzes eine Überbauung von städtischen Grundstücken stattfinden. Eine Gebäudeseite grenzt zudem an die schmale Sophienstraße an. Diese würde hierdurch noch einmal verengt werden.

Beschluss

Über den Bauantrag wird nicht entschieden.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Bauantrag ist auch die Grundstücksangelegenheit (Überbauung der städtischen Grundstücke) mit zu behandeln. Die Entscheidung über Grundstücksangelegenheiten ist dem Stadtrat vorbehalten. Aus diesem Grund verweist der Bauausschuss diesen Bauantrag in seiner Gesamtheit an den Stadtrat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.01.2017 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

1.        Bauantrag über die Errichtung einer Dachgaube und einer Giebeleinbindung; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 920/97 und 920/96 der Gemarkung Altenstadt (Vogelherdgasse 2)

2.        Bauantrag über den Umbau (Nutzungsänderung) eines Kellers in eine Podologie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 25 der Gemarkung Altenstadt (Waldauer Straße 2)

3.        Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 203/1 der Gemarkung Oberlind (Thomasbühlstraße 14)

4.        Bauantrag über die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Carport und Werbeanlage auf dem Grundstück 1454/11 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 42a)

Datenstand vom 12.04.2017 08:53 Uhr