Datum: 10.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:33 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2017
2 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 190 der Gemarkung Oberlind (Am Kalvarienberg)
3 Bauantrag über den Abbruch des schadhaft-durchfeuchten Bruchsteinmauerwerk des Mühl-Wohnstallhauses und Neubau eines Monolith-Ziegel-Hauses an derselben Stelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 468 der Gemarkung Oberlind (Tradmühlweg 2)
4 Bauantrag über den Neubau eines Glockenturms in Unterlind auf dem Grundstück Fl.Nr. 475 der Gemarkung Oberlind
5 Bauantrag über den Anbau einer Balkonanlage an ein Mehrfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 497/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 23)
6 Bauantrag über die Energetische Sanierung und Modernisierung eines Mehrfamilienwohnhauses, Nutzungsänderung von Arztpraxis zu Wohnung im EG, Erweiterung der bestehenden Dachgeschosswohnung mit Spitzboden zu Maisonettewohnung mit Dachloggia, Abbruch von Garagen, Neubau eines Carports, Neubau eines Müll- und Fahrradschuppens, Anbau einer Balkonanlage; Baugrundstück: Fl.Nr. 497/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 25)
7 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 190 der Gemarkung Oberlind (Am Kalvarienberg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 13.06.2016 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag über den Abbruch des schadhaft-durchfeuchten Bruchsteinmauerwerk des Mühl-Wohnstallhauses und Neubau eines Monolith-Ziegel-Hauses an derselben Stelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 468 der Gemarkung Oberlind (Tradmühlweg 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Regelung der Erschließungsfragen wurde mit dem Antragsteller bereits ein Erschließungsvertrag geschlossen.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 02.11.2016 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag über den Neubau eines Glockenturms in Unterlind auf dem Grundstück Fl.Nr. 475 der Gemarkung Oberlind

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande des Ortsteils Unterlind, im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauantrag über den Anbau einer Balkonanlage an ein Mehrfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 497/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 23)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauantrag über die Energetische Sanierung und Modernisierung eines Mehrfamilienwohnhauses, Nutzungsänderung von Arztpraxis zu Wohnung im EG, Erweiterung der bestehenden Dachgeschosswohnung mit Spitzboden zu Maisonettewohnung mit Dachloggia, Abbruch von Garagen, Neubau eines Carports, Neubau eines Müll- und Fahrradschuppens, Anbau einer Balkonanlage; Baugrundstück: Fl.Nr. 497/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 25)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Misch gebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.05.2017 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

1.        Bauantrag über den Aufbau neuer Dachgauben auf das bestehende Wohnhaus und Umbau des Dachgeschosses; Baugrundstück: Fl.Nr. 1050 der Gemarkung Altenstadt (Untertresenfeld 4)

2.        Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 109 der Gemarkung Altenstadt (Fiedlbühlstraße 13)

3.        Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 31 der Gemarkung Altenstadt (Neumühlstraße 6)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.07.2017 10:22 Uhr