Datum: 05.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:33 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.05.2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bauantrag über die Geländeauffüllung; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 1126 und1127 der Gemarkung Böhmischbruck (Nähe Kreisstraße NEW 38)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Vorbescheid über den Anbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/8 der Gemarkung Altenstadt (Waldauer Straße 19)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a.
d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von vier Reihenhäusern mit Garagen und acht Eigentumswohnungen mit Garagen, alles im Bungalowstil; Baugrundstück: Fl.Nr. 786 der Gemarkung Vohenstrauß (Hinter'm Schloß)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
beschliessend
|
4 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Als Gebietsart ist dort „Grünfläche / unverplanter Bereich“ dargestellt. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben, da der Neubau der Reihenhäuser keiner Privilegierung unterliegt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem dann anzuwendenden § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (sonstige Bauvorhaben im Außenbereich), da öffentliche Belange, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB (Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes) beeinträchtigt sind.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 71 BayBO nicht erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Antrag auf Vorbescheid für den Neubau einer Ergotherapiepraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 1432 der Gemarkung Vohenstrauß - Parzelle 4 - (Veilchenring 1)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
beschliessend
|
5 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Abweichung (nach § 31 Abs. 1 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund dafür ist, dass für das Baugebiet die Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. In einem solchen Gebiet sind Räume in einem Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig - nicht jedoch ganze Gebäude. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Hierrunter würde die geplante Ergotherapiepraxis fallen.
Beschluss
Einer Abweichung nach § 31 Abs. 1 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt. Die Erteilung der Abweichung ist dahingehend
zu rechtfertigen, da die zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. 4 am Rande des Baugebietes liegt und somit keine negativen Einflüsse auf das gesamte Baugebiet zu befürchten sind.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.07.2017
|
ö
|
beschliessend
|
6 |
Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
1. Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 362/16 der Gemarkung Vohenstrauß (An den Eichen 2)
2. Bauantrag über das Errichten eines Carports sowie Rückbau der bestehenden Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 68 der Gemarkung Böhmischbruck (Moosbacher Straße 28)
3. Bauantrag über Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Geräteraum; Baugrundstück: Teilfläche aus den Grundstücken Fl.Nrn. 1340 und1340/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Tachetsbergweg 3),
4. Bauantrag über den Neubau einer Eigentumswohnanlage mit 2 Wohngebäuden mit jeweils 8 Wohneinheiten, 14 Tiefgaragenstellplätzen und 16 PKW-Stellplätzen; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 2229, 365 und1143/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 11)
5. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 22 der Gemarkung Altenstadt (Waldauer Straße 3)
6. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Schuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 701/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 6)
7. Bauantrag über den Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 366/21 der Gemarkung Vohenstrauß (Frühlingstraße 15)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.08.2017 16:06 Uhr