Datum: 05.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:59 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.09.2017
2 Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 07.09.2017 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Bericht über die Haushaltsentwicklung 2017 zum 30.09.2017 und Entscheidung über die Gewährung der Sportförderung
4 Rückzahlung eines Kommunaldarlehens und Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe
5 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines kleinen Baugebiets am westlichen Ortsrand von Oberlind; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Anfrage der ZukunftsEnergieNordoberpfalz GmbH (ZENO) wegen geeigneter Standorte für die Errichtung von PV-Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Vohenstrauß (entlang der A 6)
7 Aufhebung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Roggenstein“ (Sanierungssatzung)
8 Mitteilungen des Bürgermeisters
9 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.09.2017

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2017 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 07.09.2017 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 07.09.2017 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse


45/8        Landestheater Oberpfalz;
       hier: Bewilligung der städtischen Förderung in Höhe von 10.000 EUR für das Jahr 2017

45/9        Stadthalle Vohenstrauß, Erneuerung des Pumpwerks der Abwasseranlage;
       hier: Auftragsvergabe


der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bericht über die Haushaltsentwicklung 2017 zum 30.09.2017 und Entscheidung über die Gewährung der Sportförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Kämmerei hat die wichtigsten Zahlen, die zur Beurteilung der Haushaltsentwicklung 2017 erforderlich sind, ermittelt (siehe Anlage zu diesem Beschluss).
Diese Zahlen werden vom Kämmerer vorgetragen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt von der Entwicklung des Haushalts 2017 Kenntnis.
Es besteht damit Einverständnis, die Sportförderung für 2017 in Höhe von insgesamt 15.339 EUR an die entsprechenden Vereine auszuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Rückzahlung eines Kommunaldarlehens und Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Bei der Stadt Vohenstrauß läuft zum 30.10.2017 die Zinsbindung eines Kommunaldarlehens aus.

Zu diesem Zeitpunkt beträgt die Restsumme des Darlehens mit der Nummer 6177182919 noch 105.690,14 €.

Die Stadt könnte bis Ablauf der Frist mit dem Kreditinstitut über einen neuen Zinssatz verhandeln
(Restlaufzeit bis 2023).
Allerdings wäre es auch eine Option, das Restdarlehen zurückzuzahlen.

Die Stadt verfügt momentan über Rücklagen, die aufgrund der aktuellen Zinspolitik nahezu keine Erträge erwirtschaften.
Andererseits müsste die Stadt bei Neuverhandlung und Abschluss eines neuen Kreditvertrages hierfür Zinszahlungen leisten.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, das Restdarlehen zum 30.10. 2017 in voller Höhe zurückzuzahlen; der Schuldenstand würde sich dann zum Ende 2017 auf 949.086 € belaufen (statt 1.054.776 €).

Für die Jahre 2018 – 2022 erspart sich die Stadt die Annuitätsraten von 21.266,42 €/Jahr.


Im Haushalt 2017 ist diese Rückzahlung in dieser Höhe nicht vorgesehen; deshalb müsste der Stadtrat diese überplanmäßige Ausgabe genehmigen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Das Kommunaldarlehen bei den Vereinigten Sparkassen Eschenbach i.d.OPf., Neustadt a. d. Waldnaab Vohenstrauß mit der Darlehensnummer: 6177182919 wird zum Ablauf der Zinsbindungsfrist 30.10.2017 mit der Restsumme von 105.690,14 € zurückgezahlt.

Die überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle 9121.9776 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines kleinen Baugebiets am westlichen Ortsrand von Oberlind; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 5

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der so genannten vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB lag sowohl der Planentwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung, als auch der Entwurf des Bebauungsplanes „Messerpaint“ in der Zeit vom 11.08.2017 bis einschl. 15.09.2017 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme bis spätestens 15.09.2017 gebeten.

Bis zum Ende der Auslegungs- bzw. Anhörungsfrist wurden folgende Einwendungen, Bedenken und Anregungen, die vom Stadtrat Vohenstrauß beschlussmäßig zu behandeln sind, vorgebracht:

Von privater Seite

Keinerlei Bedenken und Anregungen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange

Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.

Mit Schreiben vom 25.08.2017 hat das Wasserwirtschaftsamt den Flächennutzungsplanänderungsentwurf sowie den Bebauungsplan unter Beachtung folgender Auflagen befürwortet:
  1. Schmutzwasser ist der Kläranlage Vohenstrauß zuzuführen.
  2. Niederschlagswasser ist breitflächig zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist das Niederschlagswasser punktuell zu versickern. Sollte auch dies nicht möglich sein, z.B. aufgrund der Bodenbeschaffenheit (geol. Gutachten), kann Niederschlagswasser ausnahmsweise gedrosselt in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden. Die DWA-Standards M-153, A-117, A-138 sind dabei zu beachten.
  3. Im Hinblick auf die Hang- und Kessellage des geplanten Baugebiets wird dringend empfohlen, dass bei den Einzelbauvorhaben Schutzvorkehrungen gegen wild abfließendes Wasser getroffen werden (z.B. durch entsprechende Geländemodellierung, durch entsprechende Höhenlage der Gebäude, von Kellerlichtschächten u.ä.). Gegebenenfalls vorhandene Dränsysteme sind bei der Ausführung zu beachten bzw. wenn erforderlich wieder herzustellen.
  4. Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen liegen nicht vor. Ob derzeit ggf. geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass auch auf Grundstücken, die nicht im Altlastenkataster erfasst sind, Altlasten vorhanden sein können. Sollten deshalb bei Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen, bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Autobahndirektion Nordbayern

Gegen die Maßnahme bestehen keine Einwände. Unabhängig davon wird jedoch mitgeteilt, dass gegenüber dem Straßenbaulastträger keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden können.

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord

Der Planungsverband bezieht sich bei seiner Stellungnahme vom 09.08.2017 auf folgende Grundsätze der Raumordnung:

„Gem. B I 1.4 Regionalplan Oberpfalz-Nord soll im Oberpfälzer Wald{…}durch die Bewahrung und Schaffung von Ausgleichsflächen {…} auf eine ökologische Stabilisierung und eine stärkere Gliederung der Landschaft hingewirkt werden. In einigen Gebieten, insbesondere in den Räumen {…}, Vohenstrauß, {…}, ist eine stärkere Flurdurchgrünung erforderlich. In den landwirtschaftlich genutzten Gebieten besitzen landschaftsgliedernde Elemente wie Feldgehölze, Hecken, {…} wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen und beleben das Landschaftsbild. Bei allen landschaftsverändernden Maßnahmen muss darauf geachtet werden, dass landschaftsgliedernde Elemente erhalten bleiben.
Aufgrund der Tatsache, dass gem. dem hiesigen Bestands- und Planungskartenwerk im südwestlichen Teil des geplanten Allgemeinen Wohngebiets ein Naturdenkmal gem. § 28 BNatSchG (Wildobsthecken) liegt, kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu.“

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen. Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass sich, wie auch in den Planunterlagen angeführt, in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gewerbliche Nutzungen (Zimmerei) befinden. Der branchentypischen Eigenart dieser Betriebe nach können von diesen auch betriebsbedingte Emissionen, insbesondere Schallemissionen, ausgehen.
Um den Bestand (genehmigte Nutzung von Gewerbebetrieben) sowie zukünftige Gewerbestandorten zu wahren, müssen Emissionen, die auf die neu geplante Nutzung einwirken können, bei den weiteren Planungen ausreichend berücksichtigt werden. Die Erstellung der schalltechnischen Untersuchung zur Klärung der immissionsschutzrechtlichen Situation wird in diesem Zusammenhang von unserer Seite begrüßt.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung ist von Bedeutung, dass die tatsächliche Lärmvorbelastung sowie die bereits genehmigten Nutzungserlaubnisse der bestehenden Gewerbestandorte ausreichend Berücksichtigung finden.
Generell ist anzuführen, dass sich die Entfaltungsmöglichkeiten des Handwerks zunehmend erschweren. Früher selbstverständliche Formen des Nebeneinanders von Wohnen und Arbeiten werden von vielen Einwohnern heutzutage oft nicht mehr akzeptiert. Die Standortsicherung der bestehenden Handwerksbetriebe sollte somit, speziell auch unter dem Gesichtspunkt immissionsschutzrechtlicher Problematiken, eine hohe Priorität zukommen.
Zur Sicherstellung des Bestandsschutzes bestehender Gewerbestandorte sind die von Seiten des Gutachters als notwendige erachteten Maßnahmen zum Schallschutz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu übernehmen und umzusetzen.
Wir können der Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, wenn sich die Standortqualität für bestehende Gewerbebetriebe nicht verschlechtert und deren Bestandsschutz zukünftig nicht eingeschränkt wird.

BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neustadt/WN-Weiden

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes gibt es keine Einwendungen, jedoch ist das Vorhaben der Kommune lt. Bebauungsplan aus der Sicht des BUND in der vorliegenden Form nicht akzeptabel.

Begründung:
Frei stehende Einfamilienhäuser erfordern den größtmöglichen Platzbedarf. Nach den Vorgaben der einschlägigen Naturschutzbestimmungen und des LEP ist mit der Ressource Boden sparsam umzugehen. Alternative Bauformen und Nutzungskonzepte könnten dies ermöglichen, werden aber von den Entscheidungsträgern der Kommunen mit dem Verweis auf Wünsche der Bauwerber abgelehnt. Diese Art der Flächennutzung wird der demographischen Entwicklung zufolge in ca. 30 – 40 Jahren zu enormen Leerständen führen und die Kommunen vor riesige Probleme stellen. Im Übrigen unterliegen die kommunalen Entscheidungsträger den einschlägigen Bestimmungen, z.B. zum sparsamen Umgang mit der Ressource Boden. Es kann nicht angehen, dass interessierte Bauwerber derartige Vorgaben machen. Bei einer Bebauung mit Einfamilienhäusern ließen sich durch entsprechend günstigeren Zuschnitt der Grundstücke mehr Bauparzellen und damit eine wesentlich bessere Flächenbilanz erreichen.

Einfriedungen:
Zäune müssen eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten (Lücken 15 x 15 cm bzw. mind. 10 cm Bodenabstand).

Niederschlagswasser:
Die Vorgabe möglichst wenig Fläche zu versiegeln wird begrüßt. Die direkte Versickerung von Niederschlägen auf den jeweiligen Grundstücken ist anzustreben. Gerade bei Starkregenereignissen, die nach Klimaprognosen und den Erfahrungen der letzten Jahre zunehmen, werden Niederschläge größtenteils aber oberirdisch abfließen. Daher ist die Regenrückhaltung von Dachflächen nur über Zisternen möglich und sinnvoll. Dies muss über eine verbindliche Vorschrift zum Bau von Zisternen (mind. 5 m³) umgesetzt werden. In vielen anderen Kommunen ist das inzwischen erfolgreich gängige Praxis. Die Nutzung als Brauchwasser trägt dazu bei, wertvolles Trinkwasser z.B. für Gartenbewässerung, Toilettenspülung o.ä. einzusparen. Die Klimaveränderungen in den letzten Jahren zeigen Tendenzen zu längeren Trockenperioden mit Trinkwasserknappheit und erfordern dringend Gegenmaßnahmen.

Private Grünflächen:
Der Verlust von Lebensräumen und die daraus folgende stark rückläufige Artenvielfalt könnten durch entsprechende Gestaltung von Gärten abgemildert werden. Dies muss im allgemeinen Interesse liegen und den Bauwerbern auch entsprechend nahegelegt werden (Informationen über die Gartenfachberater des Landkreises, die Biodiversitätsgemeinde Tännesberg etc.).

Bayernwerk Netz GmbH

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordination mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher aus Gärten dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiden i.d.OPf.

Zur Flächennutzungsplanänderung:

Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze für die Land- und Forstwirtschaft im LEP Bayern sowie im Regionalplan Oberpfalz-Nord ist festzustellen, dass die Herausnahme einer Fläche von dieser Größenordnung aus der landwirtschaftlichen Produktion zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung einer nachhaltigen und vielfältigen Landbewirtschaftung führt. Lt. landw. Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche um Grünlandstandorte mit mittleren bis geringen Erzeugungsbedingungen. Dorfgebiete (Ober- und Unterlind) dienen u. a. auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. § 5 Abs. 1 BauNVO (Baunutzungs-Verordnung).
Bei der Ausweisung als Wohngebiet werden benachbarte landwirtschaftliche Betriebe nicht unmittelbar betroffen. Tierhaltende Betriebe befinden sich im Nordwesten des zukünftigen Wohngebiets. Diese sind zwischen 230 und 300 m entfernt. Erhebliche agrarstrukturelle Auswirkungen, auch für die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, werden durch die Ausweisung nicht betroffen.
Eine Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Nachbarflächen (z.B. durch Veränderung der Abflußverhältnisse) ist nicht zulässig.

Zum Bebauungsplan:

Das vorgesehene Baugebiet liegt direkt an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Das AfELF begrüßt die Bepflanzung gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen, weil durch die Bewirtschaftung Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen entstehen, die zu Konflikten mit der vorgesehenen Wohnbebauung führen können. Bei der Bepflanzung gelten die nachbarrechtlichen Vorschriften nach Art. 47 und 48 AGBGB und § 910 BGB.
Wir weisen aber darauf hin, dass die Pflegemaßnahmen der Hecken auf Seiten der Baugrundstücke zu erfolgen haben. Ein Betretungsrecht nach Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung läßt sich für eine Pflegemaßnahme nicht daraus ableiten.
Weiterhin soll folgende Passage unter dem Punkt „Einfriedungen“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit aufgenommen werden:
„Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, dürfen nicht mit einer Tür versehen werden.“
Damit soll verhindert werden, dass auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ungehindert und widerrechtlich Gegenstände oder sonstige Materialien abgelagert werden können.
Bei Auffüllungen sind die Grundsätze der technischen Durchführung (DIN 19731 – Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden) zu beachten.
Die allgemeinen Anforderungen nach § 12 BBodSchV sind einzuhalten.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42-

Zur Flächennutzungsplanänderung:
Bisher war der Übergang zum Außenbereich mit einer Randeingrünung dargestellt. Die Randeingrünung zum Außenbereich hin, insbes. Die zu erhaltenden Hecken, sind auch in der neuen Planung darzustellen.

Zum Bebauungsplan:
  1. Die Festsetzung 2.2.2 ist zu überarbeiten. Für Stellplätze außerhalb der Baugrenze ist im Planteil die rot umstrichelte Fläche vorgesehen. Darüber hinaus darf im Bebauungsplan keine grundsätzliche Zulassung einer Bebauung festgesetzt werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da die für die Bebauung vorgesehene Fläche ohnehin sehr groß ist.
  2. Für die Festsetzungen 2.3.4 – 2.4 ist eine zeitliche Fixierung aufzunehmen, bis wann die Pflanzmaßnahmen umgesetzt sein müssen.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab  -Untere Naturschutzbehörde-

Mit der Planung besteht von Seiten des Naturschutzes Einverständnis.
Die Eingrünung des Baugebiets sowie die Kompensationsflächen sind auch im FNP darzustellen.
Kompensationsflächen sind an das Ökoflächenkataster zu melden.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Technischer Umweltschutz-

Mit dem Entwurf der 7. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Vohenstrauß besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Das Nebeneinander von WA- und MI-Flächen ist nicht zu beanstanden.

Zum Bebauungsplan „Messerpaint“, der als Nutzung ein WA-Gebiet vorsieht, wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Büro (ab) alfred bartl in Altentreswitz (Nr. 992_0 vom 02.07.2017, ergänzt in der Fassung vom 22.08.2017) erstellt. In diesem Bericht sind die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße NEW 41 und A 6 berücksichtigt sowie auch Immissionen aus dem nordöstlich gelegenen Zimmereibetrieb untersucht.

Im Ergebnis führen die Verkehrslärmimmissionen zu einer geringfügigen Überschreitung der städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN 18005 um 0,4 dB(A), schädliche Lärmeinwirkungen sind damit aber nicht verbunden.

Aufgrund der Anlagenlärmimmissionen durch den nordöstlich gelegenen Zimmereibetrieb ist zur Einhaltung der TA Lärm und damit zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen an der Wohnbebauung die Einhaltung eines Mindestabstands erforderlich. Das Büro (ab) Alfred Bartl hat in seinem Bericht Nr. 992_0 daher vorgeschlagen, die Baugrenzen in südwestliche Richtung jenseits der Immissionsrichtwertlinie für 55/40 dB(A)= Tag-/Nachtrichtwert zu verschieben.

Im Entwurf des Bebauungsplans „Messerpaint“ vom 26.07.2017 sind die Baugrenzen entsprechend dem Vorschlag des Lärmgutachtens eingetragen.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht auch mit dem Bebauungsplanentwurf Einverständnis.

Beschluss

1. Von den Bedenken, Einwendungen und Anregungen, ausschließlich von Seiten der Träger öffentlicher Belange, nimmt der Stadtrat Kenntnis und dazu jeweils wie folgt beschlussmäßig Stellung:

Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.

Von den geforderten Auflagen wird Kenntnis genommen. Soweit möglich werden diese beachtet. Die Forderung, das Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu versickern, ist in Ziff. 2.3.3 der Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgeschrieben. Eine gedrosselte Einleitung in ein Oberflächengewässer ist nicht möglich, da keines vorhanden. Auf die Empfehlung, Schutzvorkehrungen gegen abfließendes Wasser zu treffen, bei Aushubarbeiten auftretende organoleptische Auffälligkeiten zu melden und den Aushub bei Verdacht auf Altlasten zwischenzulagern, etc., werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Autobahndirektion Nordbayern

Wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen ist, sind bei den Verkehrslärmimmissionen nur geringfügige Überschreitungen der städtebaulichen Orientierungswerte zu erwarten, die mit keinen schädlichen Lärmeinwirkungen verbunden sind. Insofern dürfte es zu keinen Ansprüchen aus Lärm- oder sonstigen Emissionen gegenüber dem Straßenbaulastträger kommen können.

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord

Die Grundsätze der Raumordnung werden beachtet. Mit der Darstellung der Wildobsthecke als geschütztes Naturdenkmal im Bebauungsplan wird dem Grundsatz der Raumordnung insofern Rechnung getragen, als dieses als landschaftsgliederndes Element erhalten bleibt.

Handwerksammer Niederbayern-Oberpfalz

Zur Sicherung des Bestands des in unmittelbarer Nähe befindlichen Zimmereibetriebs wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und aufgrund des Ergebnisses das Baufenster der Parzellen im Bebauungsplan so festgesetzt, dass ein ausreichender Abstand eingehalten wird. Mit der Umsetzung der schalltechnischen Untersuchung im Bebauungsplan wird die Standortqualität für bestehende Betriebe nicht verschlechtert und deren Bestandsschutz auch in Zukunft nicht eingeschränkt.

BUND Naturschutz

Es entspricht den Tatsachen, dass es sich im Bebauungsplan um größere Parzellen handelt und damit die Vorgabe des LEP, mit der Ressource Boden sparsam umzugehen, nicht unbedingt Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf den relativ kleinen Geltungsbereich des Bebauungsplans war eine Aufteilung in kleinere Parzellen überaus schwierig, zumal hierfür eine zusätzliche Erschließung über die Dorfstraße notwendig gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das kleine Baugebiet in einer dörflich geprägten Ortschaft befindet, in der kleine Parzellen unüblich sind und sich nicht in die vorhandene Bebauung einfügt.
Weiter ist zu bedenken, dass die Parzellen Nrn. 2 und 3 aufgrund der einzuhaltenden Lärmwerte nur sehr eingeschränkt bebaubar sind. Bei einer Aufteilung dieser beiden Parzellen in insgesamt vier Bauplätze, was von der Größe her möglich wäre, würden sich jedoch zwei nicht bebaubare Parzellen ergeben.
Die Vermutung, dass die Art der Flächennutzung im Falle des Baugebiets „Messerpaint“ bei gerade einmal 5 Parzellen im Hinblick auf die demographische Entwicklung zu enormen Leerständen führen könnte, ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Ziffer 2.2.3 der Festsetzungen wird insofern ergänzt, als bei der Errichtung von Zäunen eine Durchlässigkeit für Kleintiere zu gewährleisten ist.

Seit 24 Jahren bezuschusst die Stadt Vohenstrauß den Bau von Regenwassernutzungsanlagen bis zu 6 m² und schafft damit einen finanziellen Anreiz für Zisternen auf freiwilliger Basis. Eine verpflichtende Festsetzung für den Bau von Zisternen von mindestens 5 m² wird seitens der Stadt Vohenstrauß als nicht notwendig angesehen.

Auf die Möglichkeit, sich Informationen für die Gestaltung von Gärten einzuholen (z.B. beim Gartenfachberater des Landkreises) werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Bayernwerk Netz GmbH

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen. Auf die Einschränkungen bei Pflanzmaßnahmen im Bereich von unterirdischen Versorgungsleitungen werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen.
In Ziffer 2.2.3 der Festsetzungen wird folgender Satz neu aufgenommen: „Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, dürfen nicht mit einer Tür versehen werden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42-

Ziffer 2.2.2 der Festsetzungen wird insofern ergänzt, als nicht überdachte Stellplätze zwar außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, die rot gestrichelten Grenzen jedoch nicht überschritten werden dürfen.
Ziffer 2.3.4 wird insofern ergänzt, als die Pflanzmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes umgesetzt sein müssen.
Ziffer 2.3.5 wird insofern ergänzt, als die Pflanzmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohngebäude umgesetzt sein müssen.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde-

Der Flächennutzungsplanänderungsentwurf wird insofern ergänzt, als die Eingrünung des Baugebiets sowie die Kompensationsflächen dargestellt werden.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Technischer Umweltschutz

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf werden die Baugrenzen in südwestliche Richtung, wie vom Büro (ab) Alfred Bartl vorgeschlagen, verschoben.

2. Der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß in der Fassung vom 02. Februar 2017 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Der vom Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigte Bebauungsplanentwurf  i.d. Fassung vom 26. Juli 2017 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Anfrage der ZukunftsEnergieNordoberpfalz GmbH (ZENO) wegen geeigneter Standorte für die Errichtung von PV-Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Vohenstrauß (entlang der A 6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 6

Sach- und Rechtslage

Bezüglich der möglichen Errichtung von PV-Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Vohenstrauß fand am 04.08.2017 ein Gespräch zur Information und Vorabklärung statt. Von Seiten der ZENO nahmen Geschäftsführer Reinhard M. Gayer sowie Projektleiter Wolfgang Trippel, von Seiten der Stadt Vohenstrauß 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer und Geschäftsleiter Alfons Sier teil.

Unter Vorlage einer Planskizze wurde aufgezeigt, welche Standorte aktuell für die Errichtung von 750-kW-PV-Anlagen in Frage kommen könnten. Es handelt sich dabei um 9 verschiedene Standorte entlang der A 6 von Braunetsrieth bis Oberlind. Ablichtungen von Lagepläne dieser Standorte haben die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme und internen Beratung erhalten. Es wären zwar mehr Standorte möglich, doch handelt es sich dabei um PV-Anlagen von mehr als 750-kW handelt, die nach dem EEG ausschreibungspflichtig wären und somit für die ZENO nicht von Interesse sind.

Eine Ablichtung der Notiz über die vorgenannte Besprechung haben die Fraktionssprecher ebenfalls zur Kenntnisnahme erhalten.

Mit Schreiben vom 31.08.2017 hat die ZENO dann folgendes mitgeteilt:

„Im persönlichen Gespräch bei euch sind wir übereingekommen, dass wir erst bei der Stadt Vohenstrauß nachfragen wollen, welche Flächen aus Sicht der Stadt akzeptierbar sind und daran anschließend mit den Grundeigentümern in Kontakt treten. Bei Zustimmung der Grundeigentümer und Flächeneignung wollen wir dann in die Feinplanung einsteigen, wobei die Bauleitplanung dem voransteht.
Grundsätzlich sind die in den Planskizzen aufgezeigten Flächen (Solarparks Nrn. 1 – 9) im Rahmen der Vorgaben des EEG geeignet, PV-Anlagen, vorrangig „/50-kW-Anlagen“ zu errichten.
Unsere Bitte und unsere konkrete Frage wären deshalb folgende:
Welche Flächen können aus der Sicht der Stadt zur Bebauung mit PV-Anlagen akzeptiert werden und welche nicht?
Sobald uns die Antwort der Stadt vorliegt, treten wir umgehend mit den Grundstückseigentümern in Kontakt, erfragen deren Zustimmung, klären die technischen Voraussetzungen und prüfen die Wirtschaftlichkeit.
Wenn feststeht, auf welcher/n Fläche/n die Errichtung einer PV-Anlage möglich und finanzierbar ist, reichen wir diese bei der Stadt zur Einleitung der Bauleitplanung ein.“

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung beschließt der Stadtrat:

Die Errichtung von PV-Anlagen auf hierfür geeigneten Flächen im Gebiet der Stadt und Großgemeinde Vohenstrauß wird grundsätzlich befürwortet und begrüßt. Mit den von der ZENO Natur GmbH ausgewählten 9 Solarpark-Standorten besteht Einverständnis. Eine generelle Ablehnung einer oder mehrerer dieser Standorte erfolgt nicht. Welcher dieser Standorte letztendlich geeignet ist, hängt zum einen von der Bereitschaft der Grundstückseigentümer ab, ihre Flächen zur Verfügung zu stellen und zum anderen von den technischen Voraussetzungen sowie der Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlagen ab. Dies zu prüfen und festzustellen, ist Angelegenheit der ZENO Natur GmbH. Damit die ZENO mit den Grundstückseigentümern in Verbindung treten zu können, ist eine Übermittlung der entsprechenden Anschriften erforderlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Verwaltung gebeten, mit den Grundstückseigentümern Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, ob mit der Übermittlung der Daten an die ZENO Einverständnis besteht. Sollte sich in dem einen oder anderen Fall eine ablehnende Haltung zeigen, so dürfte der betreffende Standort bereits vorab als erledigt zu betrachten sein und sich weitere Untersuchungen erübrigen.

Von Seiten der Stadt Vohenstrauß werden auch die städtischen Grundstücke Fl.Nrn. 835/4, 835/5 und 835/6 der Gemarkung Vohenstrauß, am Kreisverkehr nahe der Autobahnmeisterei gelegen, als Standort für PV-Anlagen als geeignet angesehen. Insofern werden der ZENO diese Flächen für eine entsprechende Prüfung angeboten.

Sobald feststeht, welche der von der ZENO vorgeschlagenen Standorte konkret für die Errichtung von PV-Anlagen ins Auge gefasst werden, ist die Angelegenheit dem Stadtrat erneut zur weiteren Entscheidung, insbesondere für die Beschlussfassung über die Einleitung der notwendigen Bauleitplanverfahren (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung von Bebauungsplänen), vorzulegen. 

Was den Beitritt der Stadt Vohenstrauß zur ZENO bzw. eine Beteiligung an der ZENO GmbH betrifft, so hängt eine endgültige Entscheidung hierüber davon ab, ob es zu einer Errichtung von PV-Anlagen auf dem Gebiet der Stadt und Großgemeinde Vohenstrauß durch die ZENO kommt. Am Stadtratsbeschluss vom 03.12.2015 Nr. 21/4 Ziff. 3 wird insofern festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Aufhebung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Roggenstein“ (Sanierungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 letztmals das Kommunale Förderprogramm im Rahmen der Ortssanierung Roggenstein bis zum 31.12.2010 verlängert. Nachdem keine privaten Sanierungsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden und keinerlei Sanierungsabsichten mehr erkennbar waren, wurde zum einen von einer weiteren Verlängerung des Förderprogramms abgesehen und zum anderen der Ortskern Roggenstein aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm herausgenommen. Die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortskern Roggenstein“ können somit als abgeschlossen angesehen werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB aufzuheben ist. Der Beschluss des Stadtrats ergeht nach § 162 Abs. 2 BauGB als Satzung.

Eine Aufhebung der Sanierungssatzung erscheint auch deshalb angebracht, da bei Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung von der Baugenehmigungsbehörde eine städtebauliche Beratung gefordert wird.

Beschluss

Auf Grund § 162 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) erlässt der Stadtrat Vohenstrauß folgende


S a t z u n g

über die Aufhebung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Roggenstein“


§ 1

Die Satzung der Stadt Vohenstrauß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Rogge nstein“ vom 30. Juli 1996 wird aufgehoben, da die Sanierung als durchgeführt und abgeschlossen angesehen wird, zumal eine weitere Sanierungsabsicht nicht erkennbar und damit aufgegeben ist.


§ 2

Der Geltungsbereich des von der Aufhebung betroffenen Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan M 1 : 2.000, der Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 3

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 8

Sach- und Rechtslage

  1. 1. Bürgermeister Wutzlhofer erinnert an die Feier des 25jährigen Partnerschaftsjubiläums mit der Stadt Stribro am 14.10.2017, da aus den Reihen des Stadtrats bislang nur sehr wenige Anmeldungen kamen. Neben den Mitgliedern des Gremiums wurden auch die Stadtratskolleginnen und –kollegen von Stribro sowie alle Vorsitzenden und Vorstandsmitglieder jener Vereine eingeladen, die sich bislang aktiv an der Partnerschaft beteiligt haben bzw. sich noch beteiligen, seien es z.B. der Turnverein oder der Kleintierzuchtverein, aber auch die Schulen. Wenn alle Eingeladenen erscheinen würden, so würde es sich um einen Kreis von rund 50 Personen handeln. Leider sind aber bereits schon einige Absagen zu verzeichnen. Beginnen wird die Jubiläumsveranstaltung um 17.00 Uhr im Gasthof „Drei Lilien“. Nach den Festansprachen und einer kleinen Power-Point-Präsentation, bei der mit Bildern und Presseberichten an die zurückliegenden 25 Jahre erinnert wird, findet ein gemeinsames Abendessen statt. Gegen 19.30 Uhr begibt sich die Festversammlung in das Schloss Friedrichsburg. Nach dem Eintrag in das Goldene Buch der Stadt Vohenstrauß das Festkonzert mit der Vohenstraußer Blasmusik in Serenadenlänge. Hierzu ist auch die Bevölkerung eingeladen, da 120 Sitzplätze vorhanden sind und die Bürgerinnen und Bürger am Partnerschaftsjubiläum teilhaben sollen. Der Eintritt ist frei. Ein Aufruf in der Tagespresse wird zu gegebener Zeit noch erfolgen.

  1. 1. Bürgermeister Wutzlhofer gibt eine Bitte des Herrn Pfarrers Pauckstadt-Künkler, Vorsitzender des Simultankirchenradwegs, weiter. Derzeit läuft das Voting für den Deutschen Engagementpreis. Der Förderverein wurde für den Publikumspreis, der mit 10.000,-- € dotiert ist, nominiert. Bis zum 20.10.2017 besteht die Möglichkeit, sich im Internet an der Abstimmung zu beteiligen. Herr Pfarrer Pauckstadt-Künkler würde sich freuen, wenn auch die Stadtratsmitglieder von Vohenstrauß für den Förderverein votieren würden. Anhand der bisher abgegebenen Stimmen befindet sich der Förderverein in seiner Kategorie auf Platz 20. Angestrebt wäre ein Platz unter den ersten 10, da diese Ränge noch mit einem Preis bedacht werden. Der Bitte von 2. Bürgermeister Uli Münchmeier, den Stadtratsmitgliedern den für die Stimmabgabe erforderlichen Link elektronisch mitzuteilen, wird nachgekommen, erklärt 1. Bürgermeister Wutzlhofer.

  1. 1. Bürgermeister Wutzlhofer trägt den Wortlaut einer gestern bei ihm eingegangenen E-Mail eines Herrn Peter Wladek mit. Dieser Wohnmobilist lobt darin die schönen Wohnmobilstellplätze neben der Stadthalle und deren Akzeptanz. So zählte Herr Wladek am vergangenen Wochenende insgesamt acht Wohnmobile aus den unterschiedlichsten Nationen. Da bei jedem Stellplatz ein kostenloser Stromanschluss vorhanden ist, schlägt Herr Wladeck die Aufstellung einer Spendenbox vor. 1. Bürgermeister teilt mit, dass er sich in einer Antwort-Mail für die netten Worte bedankte. Anscheinend ist es der Stadt gelungen, die Attraktivität der Wohnmobilplätze erheblich zu verbessern. Ein gutes Beispiel dafür, wie mit einer kleinen Maßnahme eine große Außenwirkung erzielt werden kann.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 9

Sach- und Rechtslage

  1. Nachdem StR Dr. Gref bei der letzten Stadtratssitzung nicht anwesend war, befürchtet er ein kleines Informationsdefizit bezüglich der geplanten Errichtung einer Bewässerungsanlage durch den SV Waldau. 1. Bürgermeister Wutzlhofer teilt mit, dass heute Herr Giehl vom Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab den Vorsitzenden des SV Waldau sowie die Stadt Vohenstrauß darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass zu dem Vorhaben keine wasserrechtlichen Bedenken zu erwarten sind und die für das Auffangbecken benötigte Grundstücksfläche vom Verein erworben werden kann. Der genaue Standort ist in Absprache mit der Stadt Vohenstrauß als derzeitige Grundstückseigentümerin zu bestimmen. Neben dem Auffangbecken ist eine Pumpstation zu errichten, was möglicherweise zu einer Verteuerung führen könnte. Fakt ist, dass die Angelegenheit läuft und die Fachbehörden der Maßnahme positiv gegenüberstehen. StR Dr. Gref regt nochmals an, den Umweltpreis wieder einzuführen und den SV Waldau als Preisträger auszuwählen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer befürwortet die Anregung, doch sollte vor einer Entscheidung die Maßnahme erst durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Vergabe des Umweltpreises sollte der Jugend-, Umwelt- und Tourismusausschuss treffen, bemerkt 2. Bürgermeister Münchmeier.

  1. StR Dr. Wappmann rügt die Tatsache, dass in der Sophienstraße seit Mitte September ein absolutes Haltverbot besteht, dass die betroffenen Anwohner dazu zwingt, ihre Fahrzeuge vor dem evangelischen Gemeindehaus oder in der Friedrichstraße zu parken. Die Situation führt zu ständigen Konflikten mit der Polizei. Das Haltverbot wurde deshalb angeordnet, weil der neue Eigentümer des ehemaligen Bekleidungshauses Hölzl umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude vornehmen wollte. Bislang ist aber noch keinerlei Bautätigkeit zu beobachten, weshalb sich die Frage stellt, ob das absolute Haltverbot wieder aufgehoben oder zumindest in ein eingeschränktes umgewandelt werden könnte. 1. Bürgermeister Wutzlhofer zeigt sich ebenfalls überrascht, dass noch keine Bautätigkeit aufgenommen wurde. Das absolute Haltverbot wurde angeordnet, weil ein Gerüst aufgestellt werden sollte und die verbleibende Fahrbahnbreite der Sophienstraße dann nur noch für eine Durchfahrt ausreichend wäre. 1. Bürgermeister Wutzlhofer sichert zu, mit Herrn Dr. Wolf Kontakt aufzunehmen und zu hinterfragen, wann mit einem Baubeginn zu rechnen ist. Solange für ein Haltverbot keine Notwendigkeit besteht, sind auch keine verkehrsrechtlichen Einschränkungen erforderlich.

Beschluss

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 19.59 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.06 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2017 09:18 Uhr