Datum: 07.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:59 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017
2 Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.11.2017 gefassten Beschlusses bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Jahresrechnung 2015; Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO
4 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014; hier: Teilbericht für das Prüfungsgebiet des Bauwesens bei der Stadt Vohenstrauß
5 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zu dem vom Bayerischen Landtag am 09.11.2017 beschlossenen Entwurf -zum Stadtratsbeschluss vom 03.11.2016, Nr. 34/6-
6 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Allgemeine Wohngebiet "Messerpaint" in Oberlind; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
7 Erlass einer neuen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Vohenstrauß
8 Erlass einer neuen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten
9 Mitteilungen des Bürgermeisters
10 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.11.2017 gefassten Beschlusses bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.11.2017 beschlossen, dass für den in dieser Sitzung gefassten Beschluss


47/8        Bayerisches Breitband-Förderverfahren;
       Angebot der Firma IK-T, Regensburg, über „Unterstützungsleistungen zur Herbeiführung
einer vollständigen Hochgeschwindigkeits-Breitbandversorgung in der Stadt Vohenstrauß mit ihren Ortsteilen“; hier: Auftragserteilung


der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Jahresrechnung 2015; Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung für das Jahr 2015 wurde am 14. und 15.11.2016 vom örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.

Über das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung wurde der Stadtrat in der Sitzung am 09.11.2017 in Kenntnis gesetzt.
Es lagen keine Unstimmigkeiten vor.

Nach Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung  alsbald die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über deren Entlastung.

Vom rechnerischen Ergebnis der Jahresrechnung wurde der Stadtrat bereits in der Sitzung am 03.03.2016 in Kenntnis gesetzt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind diese Ergebnisse beigefügt.

Beschluss

  1. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2015  wird, wie in der beiliegenden Anlage ausgewiesen, festgestellt.

Abstimmung:   20  :  0

Die beigefügte Anlage wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.


  1. Die Entlastung wird dem Ersten Bürgermeister als dem Leiter der Stadtverwaltung erteilt. Er nimmt daher bei der Abstimmung über die Entlastung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO) nicht teil.

Abstimmung:  19  :  0

Für die Jahresrechnung 2015 wird hiermit die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014; hier: Teilbericht für das Prüfungsgebiet des Bauwesens bei der Stadt Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Im Zeitraum 08.03. 2016 bis 12.01.2017 –mit zeitlichen Unterbrechungen - führte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2014 nach Art. 105 Abs. 1, Art. 106 GO für das Prüfungsgebiet des Bauwesens durch.

Diese Prüfung wurde von Herrn Dipl.-Ing. (Univ.) Bernhard Puckl vorgenommen.

Der Schwerpunkt dieser Prüfung lag auf materiellem Gebiet; beschränkte sich jedoch vor dem Hintergrund des umfangreichen Prüfungsstoffes auf Teilgebiete und einzelne Baumaßnahmen.
Im Wesentlichen wurde die Maßnahme „Erweiterung der Mittelschule“ geprüft.

Die Verwaltung war stets in die Prüfung eingebunden und konnte sich zu den Prüfungsfeststellungen äußern.

Am 12.01.2017 fand die Schlussbesprechung der Prüfung statt, in deren Verlauf das Gesamtergebnis vorgetragen wurde.


Der Prüfbericht datiert vom 30.08.2017.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erbat mit Schreiben vom 20.09.2017 eine beschlussmäßige Stellungnahme über die Erledigung der mit den Buchstaben „TZ“ bezeichneten Prüfungsfeststellungen bis 01.02.2018.


Auf Seite 1 des Prüfungsberichts ist zusammenfassend ausgeführt, dass die stichprobenartige Prüfung der Baumaßnahme „Erweiterung der Mittelschule“ keine außergewöhnlichen Feststellungen ergab. Es waren verschiedene Hinweise zur Verbesserung der Bauabwicklung veranlasst. Der Gesamteindruck über die geleisteten Bauherrnaufgaben der Bauverwaltung war insgesamt positiv.

Als Empfehlung wurde an gleicher Stelle ausgesprochen, dass die Einstellung eines technischen Mitarbeiters in Erwägung zu ziehen wäre, um die technische Bauverwaltung noch zu stärken.

Im Prüfbericht finden sich zehn Feststellungen, die entsprechend mit „TZ“ gekennzeichnet sind.

Die Verwaltung hat für jede dieser Feststellung den jeweiligen Wortlaut und daran anschließend eine Stellungnahme hierzu abgegeben.

Sowohl der Prüfbericht als auch die Erledigungsvermerke wurden von der Verwaltung in das Ratsinformationssystem eingepflegt.

Der Großteil der Feststellungen (TZ´s 1-4, 7 und 9) wurde dahingehend beantwortet, dass die Hinweise und Anregungen des BKPV künftig beachtet werden.
Die Feststellung unter Tz 5 wird derzeit bei der Maßnahme „Sanierung des Rathauses“ bereits umgesetzt.

Die TZ 6, 8 und 10 sind bereits umgesetzt, insbesondere die Einstellung eines Bautechnikers, die bereits zum Zeitpunkt der Prüfung des BKPV erfolgt war.

Die Erledigungsvermerke 1 bis 10 liegen dem Stadtrat in der heutigen Sitzung zur beschlussmäßigen Behandlung vor.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Inhalt des Teilberichts für das Prüfungsgebiet des Bauwesens der Jahre 201 1 bis 2014 sowie der Stellungnahmen bzw. Erledigungsvermerke der Verwaltung zur Erledigung der Textziffern 1 – 10 und erteilt hierzu seine Zustimmung.

Der Stadtrat erachtet die betreffenden Textziffern als zutreffend aufgearbeitet und stimmt den jeweiligen Feststellungen der Verwaltung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab gemäß deren Schreiben vom 20.09.2017 die erforderlichen Unterlagen für das Abschlussverfahren über diese überörtliche Prüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zuzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zu dem vom Bayerischen Landtag am 09.11.2017 beschlossenen Entwurf -zum Stadtratsbeschluss vom 03.11.2016, Nr. 34/6-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö 5

Sach- und Rechtslage

Die Bayerische Staatsregierung hat im Jahre 2016 die Durchführung einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) beschlossen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) wurde auch die Stadt Vohenstrauß gebeten, zu der Teilfortschreibung Stellung zu nehmen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) vom 12.07.2016 Kenntnis genommen und beschlossen, von einer Stellungnahme hierzu abzusehen, da die Stadt Vohenstrauß von der Fortschreibung nicht betroffen ist. 

Der Bayerische Landtag hat nunmehr in seiner Sitzung am 09.11.2017 dem seinerzeitigen Entwurf der Teilfortschreibung mit Maßgaben zugestimmt. Durch diese Maßnahmen ergeben sich noch Änderungen an der Teilfortschreibung. Aus diesem Grunde hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landentwicklung und Heimat mit Schreiben vom 13.11.2017 auf das erneute Beteiligungsverfahren hingewiesen, wobei eine nochmalige Stellungnahme ausschließlich zu den in der konkreten Fassung kenntlich gemachten Änderungen sowie deren Begründung möglich ist. Der Entwurf der Änderungsverordnung kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.

Das erneute Beteiligungsverfahren betrifft folgende Zieländerungen:

  • 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und Anhang 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
  • 3.3 Vermeidung von Zersiedelung sowie
  • 5.3.1 Lage im Raum (Einzelhandelsgroßprojekte).

Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist außerdem eine Änderung bei § 3 Übergangsregelung zu Lärmschutzbereichen.

Hinweis: Eine weitere Maßgabe des Landtags betrifft den Grundsatz 6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen. Hierzu wird im Lichte von Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten Beteiligung abgesehen. Hierzu ist zu bemerken, dass § 3 der Verordnung über das LEP eine Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für Flughäfen enthält, die am 1. September 2018 außer Kraft tritt. Da die Lärmschutzbereiche für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtzeitig festgesetzt werden können, wird die Übergangsregelung um weitere fünf Jahre verlängert.

Als Frist für die Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme hat das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat den 22.12.2017 gesetzt.

Beschluss

Vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), wie vom Bayerischen Landtag in dessen Sitzung am 09.11.2017 beschlossen, nimmt der Stadtrat Vohenstrauß Kenntnis und nimmt dazu wie folgt Stellung:

  1. Vom Ziel 2.1 „Zentrale Orte“ ist die Stadt Vohenstrauß nicht betroffen, da Vohenstrauß nach wie vor als Mittelzentrum eingestuft ist.

  1. Das Ziel 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung“ soll durch drei neue Ausnahmetatbestände für Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen, Anschlussstellen von vierstufig autobahnähnlich ausgebauten Straßen und Gleisanschlüssen sowie für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen oder dem Tourismus dienende Einrichtungen ergänzt werden. Abgesehen davon, dass nicht näher definiert ist, in welchem Umkreis der Begriff an einer Autobahnanschlussstelle zu verstehen ist, dürfte sich der Ausnahmetatbestand die vorgesehene Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets „Vohenstrauß – Ost“ nicht positiv auswirken. Da eine Rodung des bestehenden Waldbestandes notwendig ist, dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen und somit eine Ausnahme nicht zum Tragen kommen. Bei den neuen Ausnahmetatbeständen handelt es sich aus der Sicht der Stadt Vohenstrauß zwar um ein „hehres Ziel“, das aber nur in den wenigsten Fällen anwendbar ist, da bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten meist eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgt, wenngleich auch nicht näher definiert ist, was unter einer wesentlichen Beeinträchtigung zu verstehen ist.

  1. Die Änderung des Ziels 5.3.1, wonach das Wort „Einzelhandelsgroßprojekte“ durch die Wörter „Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)“ ersetzt werden, wirkt sich auf Vohenstrauß als Zentraler Ort nicht negativ aus. Bei den Betrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 handelt es sich um Einkaufszentren.




Im Übrigen schließt sich der Stadtrat der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages vom 06.12.2017 vollinhaltlich an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Allgemeine Wohngebiet "Messerpaint" in Oberlind; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.10.2017 die im Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB für die im Betreff genannten Bauleitplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig behandelt und in gleicher Sitzung sowohl den Flächennutzungsplanänderungsentwurf als auch den Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen gebilligt.  

Beide gebilligten Planentwürfe in der jeweiligen Fassung vom 13.10.2015 wurden in der Zeit vom 27. Oktober 2017 bis einschl. 28. November 2017 gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsichtnahme ausgelegt. Während dieser Auslegung wurden keinerlei Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Gleichzeitig mit dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30.11.2017 zu äußern.

Der BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neustadt/WN-Weiden hat eine allgemein gehaltene Stellungnahme zum flächensparenden Bauen und zum Bau von Zisternen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser abgegeben. Diese Stellungnahme bedarf keiner beschlussmäßigen Behandlung durch den Stadtrat.

Das Sachgebiet für Bodenschutz des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab hat sich wie folgt geäußert:

„Zu der 7. Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Messerpaint‘ haben wir in unserer Stellungnahme vom 14.08.2017 bereits mitgeteilt, dass zwar in dem für die Bebauung vorgesehenen Bereich keine Altlasten(verdachts)fläche liegt, aber die als Ausgleichsfläche vorgesehene Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß im ABuDIS erfasst ist. Außerdem haben wir darauf hingewiesen, dass nach unseren Untersuchungen die Fläche als potentielle Altablagerung (Hausmüll und Bauschutt) erfasst wurde. Genauere Erkenntnisse oder Untersuchungen liegen zu der Fläche jedoch nicht vor, der Verdacht ist also noch nicht erhärtet, die mögliche Ablagerung ist noch nicht abgegrenzt. Es sollte überprüft werden, ob die geplanten Ausgleichsmaßnahmen auf Fl.Nr. 1484 trotz des ungeklärten Altlastenverdachts sinnvoll sind. Insbesondere sollten keine naturschutzfachlich wertvollen Flächen geschaffen werden, in die bei einer späteren Untersuchung oder Sanierung eingegriffen würden. Natürlich steht es der Stadt Vohenstrauß frei, im Zuge der Bauleitplanung auch den Altlastenverdacht für das Grundstück Fl.Nr. 1484 zu klären.“

Das Sachgebiet 41 – Untere Naturschutzbehörde – hat folgendes mitgeteilt:

„Mit der FNP-Änderung bzw. Ausweisung des Baugebiets Messerpaint besteht von Seiten des Naturschutzes grundsätzlich Einverständnis. Die Erfordernisse des Naturschutzes wurden im Vorfeld geklärt und sind in die Planunterlagen eingearbeitet. Folgende Ergänzungen bzw. Konkretisierungen sind aber erforderlich:

Bebauungsplan
  1. In der Darstellung im Bebauungsplan fehlt das Pflanzgebot auf den Parzellen 1-3, welches im Textteil unter Punkt 4.1 als Minimierungsmaßnahme aufgeführt ist,
  2. Zum Schutz der Ersatzfläche soll unter Punkt 2.2.3 ergänzt werden: „Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke oder die benachbarte Ersatzfläche angrenzen ….“,
  3. Da die Minimierungsmaßnahmen bereits beim Entstehen des Eingriffs wirken sollen, muss die Pflanzzeit (s. Punkt 2.3.5) für die festgesetzten Bäume auf spätestens die Pflanzperiode festgesetzt werden, die auf die Fertigstellung der Rohplanie folgt,
  4. Die Ersatzfläche (Hecke plus künftiger Altgrasstreifen) und das Naturdenkmal müssen bereits während der Bauzeit vor Befahren und Nutzung als Lagerfläche gesichert werden und sollten mittels Bauzaun so lange gesichert werden, bis die Bebauung der angrenzenden drei Parzellen abgeschlossen ist,
  5. Um missbräuchliche Nutzungen der Ersatzfläche bzw. des Naturdenkmals zu vermeiden, müssen die Anwohner entsprechend informiert werden,
  6. Die Pflanzliste sollte um Dornsträucher ergänzt werden, um optimalen Schutz der Vogelbrutplätze zu gewährleisten.

Flächennutzungsplan

1.        Das Naturdenkmal muss im FNP als solches dargestellt sein,
2.        Die Kompensationsflächen sind als ‚Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
      zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft‘ darzustellen.“

Das Sachgebiet 42 des Landratsamtes hat folgendes angemerkt:

„Der inzwischen in der Flächennutzungsplanänderung aufgenommene Grünzug im Süden zur Abgrenzung der Bebauung zum Außenbereich hin wird im Bebauungsplan mit der Festsetzung 2.3.4 konkretisiert. Allerdings wird im Planteil die notwendige Pflanzmaßnahme nur als Darstellung ohne Normcharakter behandelt. Dies widerspricht der Festsetzung 2.3.4. Besser wäre hier ein Grünstreifen mit Festsetzung private Grünfläche, sodass sich der Bauherr selbst aussuchen kann, wo er die geforderten Laubbäume pflanzt, aber eine Eingrünung sichergestellt ist.“

Die vorgenannten Anregungen hat das Büro für Landschaftsökologie und Landschaftsplanung, Susanne Ullmann, zur Analyse erhalten.

Beschluss

Nach erfolgter Aufarbeitung und rechtlicher Würdigung durch die Verwaltung nimmt der Stadtrat von den Anregungen der Fachbehörden Kenntnis und, soweit erforderlich, dazu wie folgt beschlussmäßig Stellung: 

Zur Altlastenverdachtsflächenproblematik:

An der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß und den darauf vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wird festgehalten. Sicherlich besteht theoretisch das Risiko, dass irgendwann in unabsehbarer Zeit die Altlasten, sofern überhaupt vorhanden, entfernt werden müssen und damit ein relativ hoher Ausgleich für die Beeinträchtigung der bis dahin gut entwickelten Ausgleichsflächen zu erbringen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass, falls Altlasten die Entwicklung beeinträchtigen könnten, dann eine Ersatzfläche inkl. Entwicklungszeit bereit zu stellen wäre.

Zu den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde:

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden wie folgt ergänzt:

Zu 1: Auf den Parzellen Nrn. 1 – 3 wird jeweils noch ein Baum dargestellt und die Angaben aus dem Umweltbericht Kapitel 4.1 in die Festsetzungen übernommen. Das Symbol aber nicht „ohne Normcharakter“, sondern mit dem Zusatz „Standorte sind beispielhaft dargestellt“.
Zu 2: Der Text unter Punkt 2.2.3 wird ergänzt um „Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke oder die benachbarte Ersatzfläche angrenzen ……“
Zu 3: Die unter Punkt 2.3.5 festgesetzte Pflanzzeit wird dahingehend abgeändert, als diese für die festgesetzten Bäume auf spätestens die Pflanzperiode, die auf die Fertigstellung der Rohplanie folgt, festgesetzt wird.
Zu 4: Die angeregte Sicherung der Ersatzfläche (Hecke plus künftiger Altgrasstreifen) während der Bauzeit mittels geeigneter Maßnahmen wird festgesetzt; der Umweltbericht entsprechend ergänzt.
Zu 5: Die geforderte Information der Anwohner wird durch die Stadt Vohenstrauß vorgenommen.
Zu 6: Die Pflanzliste bei den Sträuchern wird um ein- und zweigriffligen Weißdorn erweitert.

Die Festetzungen des Flächennutzungsplans werden wie folgt ergänzt:

Zu 1: Das Naturdenkmal wird als solches dargestellt.
Zu 2: Die Kompensationsflächen werden als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.

Zu den Anregungen des Sachgebiets 42 des Landratsamtes:

Der im Flächennutzungsplanänderungsentwurf dargestellt durchgängige Grünzug im Süden wird auch im Bebauungsplan so dargestellt. Neben der zeichnerischen Darstellung wird dieser Grünzug als private Grünfläche mit einer durchgängigen Bepflanzung mit Gehölzen in einer Breite von mindestens 3 m, davon aber mindestens 2 heimischen Bäumen lt. Artenliste Kap. 2.4. Diese Festsetzungen sind auch in den Umweltbericht zu integrieren.

Abstimmung:   20  : 0


Abschließender Beschlussvorschlag

1.        Der Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herr Christoph Weiß, wird beauftragt, die vorstehend beschlossenen Ergänzungen in die jeweiligen Planentwürfe einzuarbeiten. Da es sich hierbei lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, ist eine nochmalige Auslegung der Planentwürfe entbehrlich.
2.        Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß i.d. Fassung vom 13.10.2017 unter Berücksichtigung der vom Stadtrat Vohenstrauß in der heutigen Sitzung beschlossenen Ergänzungen wird hiermit festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Flächennutzungsplan dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab zur Genehmigung vorzulegen.
3.        Aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Stadtrat Vohenstrauß den vom Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigten Bebauungsplan „Messerpaint“ i.d. Fassung vom 13.10.2017 unter Berück-sichtigung der vom Stadtrat Vohenstrauß in der heutigen Sitzung beschlossenen Ergänzungen, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen und die Satzung in Kraft zu setzen, sobald die Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und diese Änderung rechtsverbindlich geworden ist.


Abstimmung:   20  :  0   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Erlass einer neuen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Die derzeit geltende Verordnung über dir Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 13.02.2002 entspricht nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand. So hatten sowohl Urteile des VGH als auch des BayVGH erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Übertragung der Reinigungs- und Sicherungspflichten sowie auf die Zumutbarkeit der Erbringung der Leistungen durch die Anlieger, aber auch auf mögliche Haftungsansprüche der Gemeinde.

Die wichtigsten Punkte sind folgende:

  • Unzumutbarkeit der Reinigung eines 0,5 m breiten Fahrbahnstreifens bei hoher Verkehrsdichte.
  • Verpflichtung an einem bestimmten Tag zu reinigen, z.B. an jedem Samstag. Stattdessen zwar „regelmäßig“ und bei „Bedarf“.
  • Zur Reinigung gehört neben dem Kehren auch das Entfernen von Gras und Unkraut, das aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wuchert, nicht jedoch die Beseitigung von flächenhaft in den befestigten Straßenkörper hineinwucherndes Gras und Unkraut. Letzteres ist nicht mehr Reinigung, sondern Unterhaltung der Straße.
  • Keine Verpflichtung der Anlieger, feste Stoffe, insbesondere Sonderabfälle, die nicht über eine in üblichen Haushalten vorhandene Hausmülltonne (für Biomüll, Papier, Restmüll) oder über Wertstoffcontainer entsorgt werden können, zu beseitigen.
  • Einführung einer neuen Gruppe A im Straßenreinigungsverzeichnis (Gruppe der verkehrlich sehr hoch belasteten Straßen, bei denen eine Reinigung der Fahrbahnränder samt Abflussrinnen nicht zumutbar ist).
  • Verpflichtung der Gemeinde, die Anlieger zu Beginn des Winters in geeigneter Weise darüber zu informieren, in welcher Weise die Räum- und Streupflicht zu erfüllen ist. Weiter die Verpflichtung der Gemeinde, die Erfüllung der auf die Anlieger übertragenen Arbeiten zu überwachen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung beschließt der Stadtrat folgende

Verordnung

der Stadt Vohenstrauß über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

-        Der Entwurf der Verordnung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. –

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Erlass einer neuen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Nach der derzeit geltenden Fassung der Verordnung der Stadt Vohenstrauß dürfen die Verkaufsstellen in Vohenstrauß und Altenstadt b. Vohenstrauß anlässlich
  1. des Pfingstmarktes
  2. des Ägidiusmarktes
  3. des Kirchweihmarktes und
  4. des Adventsmarktes
geöffnet sein.

Nach § 14 LadSchlG dürfen jährlich maximal vier Verkaufssonntage aus Anlass von Märkten (keine Beschränkung auf Jahrmärkte), Messen, u.ä., freigegeben werden. Dies hat zur Folge, dass der heuer mittlerweile zum dritten Mal stattfindende Bauernmarkt mit Landwirtschafts- und Gewerbeschau, verbunden mit der Autofreien Spielestadt, für die Öffnung der Verkaufsstellen nicht freigegeben werden darf. Während der Bauernmarkt, der künftig regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden soll, überaus gut besucht wird, erfreut sich der Pfingstmarkt nur noch einer geringen Resonanz. Dies beweist die Tatsache, dass kaum noch Fieranten zu verzeichnen sind. Hieraus entstand die Überlegung , ob der Pfingstmarkt aufgehoben werden könnte und als Ersatz für den dann wegfallenden vierten Verkaufssonntag der Bauernmarkt festgesetzt werden könnte.

Aus der Sicht der Verwaltung wäre dies eine nicht zufriedenstellende Lösung, da damit in den Jahren, in denen der Bauernmarkt nicht stattfindet, nur drei verkaufsoffene Sonntage bestehen würden. Dies wiederum dürfte auch nicht im Sinne der örtlichen Geschäftswelt sein. Es wird deshalb folgende Regelung vorgeschlagen:

  • Am Pfingstmarkt wird festgehalten. Damit haben die Vohenstraußer Geschäfte weiterhin die Möglichkeit, an diesem Marktsonntag zu öffnen.
  • In dem Jahr, in dem der Bauernmarkt stattfindet, darf dieser Sonntag verkaufsoffen sein, während dann am Pfingstmarkt die Geschäfte geschlossen sein müssen.

Sollte sich der Stadtrat für diese Regelung entscheiden, müsste die bestehende Verordnung
entsprechend geändert bzw. eine neue Verordnung erlassen werden. Die Verwaltung spricht
sich für Letzteres aus.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung beschließt der Stadtrat
folgende

Verordnung

der Stadt Vohenstrauß über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten

  • Der Entwurf der Verordnung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. –

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö 9

Sach- und Rechtslage

  1. Der Sitzungsleiter trägt folgenden Inhalt des Schreibens des SV Waldau e.V. vom 05.12.2017 vor: 
„Auch in diesem Jahr durfte unser Sportverein wieder eine großartige Unterstützung durch die Stadt Vohenstrauß erfahren. Neben der Sportförderung für die Jugendarbeit haben wir uns sehr über die Übernahme der Wasser- und Kanalgebühren gefreut. Uns ist bewusst, dass diese Zuwendungen nicht selbstverständlich sind. Besonders gefreut haben wir uns über Ihre Entscheidung, unser Projekt ‚Rasenberegnung mit Brauchwasser‘ finanziell mitzutragen. Ohne Sie hätten wir das Vorhaben nicht in Angriff nehmen können. Wir hoffen, dass wir nach Fertigstellung der Beregnungsanlage nicht nur den Trinkwasserverbrauch, sondern auch die Kosten spürbar senken und auf diese Weise etwas an Sie zurückgeben können. Im Namen des gesamten Vereins dürfen wir uns recht herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Wir bitten Sie, unseren Dank auch an Herrn Karl Frey und seine Mitarbeiter weiterzugeben, da wir auch vom Außendienst bei jeder Gelegenheit unterstützt werden. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr 20.18.“

  1. In der Samstagsausgabe des Neuen Tag vom 01.12.2017 erschien ein großer Bericht über die Aussprache in der Sitzung des Jugend-, Tourismus- und Kulturausschusses vom 29.11.2017 zum Ergebnis der Besichtigung der Stadtbücherei im Juli dieses Jahres. Vor allem die Überschrift des Artikels „Schlechtes Zeugnis für die Bücherei“ bereitete der Büchereileiterin, Frau Monika Roth, großen Kummer. Wie Sie in einem persönlichen Gespräch erklärte, werde ihre Person in der Bevölkerung mit der Bücherei identifiziert, weshalb sie sich von der Aussage „schlechtes Zeugnis“ auch persönlich angesprochen fühlte. 1. Bürgermeister Wutzlhofer hebt die überragende Arbeit von Frau Roth hervor und stellt klar, dass sich das Ergebnis der Büchereibesichtigung rein auf die räumlichen Verhältnisse und in keinster Weise auf die Führung und die Arbeit von Frau Roth bezog. Die Büchereileiterin verrichtet ihre Tätigkeit mit „viel Herzblut“ und großem Engagement.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 48. Sitzung des Stadtrates 07.12.2017 ö 10

Sach- und Rechtslage

  1. StRin Bauer teilt mit, dass sie bereits mehrfach auf die völlig unzureichende Beleuchtung im Umfeld des Leichenhauses in Vohenstraußer Friedhof angesprochen wurde. Vor allem in den Herbst- und Wintermonaten ist der Bereich vor und neben dem Leichenhaus bei Überführungen und Aussegnungen stockdunkel. Des Weiteren wurde sie wiederholt auf den optischen Zustand der Leichenhalle hingewiesen. Dabei wurde eine Optimierung der Räumlichkeiten angeregt, um eine den Anlässen würdige und ansprechende Atmosphäre zu schaffen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer bedankt sich für die Hinweise von StRin Bauer. Aus persönlicher Erfahrung, zuletzt bei der Aussegnung von Frau Maria Wildenauer, könne er bestätigen, dass die Dunkelheit zu gefährlichen Situationen führen kann, vor allem dann, wenn sich viele Trauergäste einfinden. Aus diesem Grunde wurde der städtische Bautechniker gebeten, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die zu gegebener Zeit dem Gremium zur Beratung unterbreitet werden. Bei der Entscheidung über eine Optimierung der Räumlichkeiten liegt es natürlich auch am Auge des Betrachters, was als ansprechend anzusehen ist. Unbestritten vermitteln die Räume im Leichenhaus einen „kühlen Charakter“, was auf die Fliesen und die schlichten, weißen Wände zurückzuführen ist. Allein das vor einigen Jahren angebrachte Kruzifix aus der ehemaligen Augustinerkirche in Weiden verbessert den Gesamteindruck nicht. In der Vergangenheit wurde bereits der Putz ausgebessert und die Fassade etwas erneuert und auch Überlegungen zur Erneuerung des Fliesenbelags angestellt. Trotzdem müsse vorab im Kreise der Fraktionssprecher ausführlich über eine mögliche Optimierung und deren Umsetzung beraten werden. Dabei müsse aber klar sein, dass eine Komplettsanierung mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. StR Gleixner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich jegliche Investition auf die Höhe der Friedhofsgebühren auswirken wird. Dies erklärt der Sitzungsleiter, sei richtig. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Trauerkultur seit geraumer Zeit einem Wandel unterworfen ist. In dem Maße, wie die Zahl der Trauergottesdienste in den Kirchen rückläufig ist, nimmt die Zahl der Verabschiedungen im Leichenhaus zu. Wenn dem Wunsch nach neuem und zusätzlicher Einrichtung nachgekommen werden soll, dass werden auch neue Räumlichkeit benötigt. Kosten, die sich auf die Kalkulation der Friedhofsgebühren auswirken werden. Auch StR Raab stellt eine Änderung der Begräbniskultur fest. Eine Generalsanierung des Leichenhauses ist sicherlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, doch ist zu bedenken, dass sich unter den Trauergästen bei Verabschiedungen und Beerdigungen viele Auswärtige befinden. So gesehen wirft der derzeitige Zustand des Leichenhauses kein positives Licht auf die Stadt Vohenstrauß. Als Beispiel für ein optisch schön gestaltetes Leichenhaus nennt StR Raab den Markt Eslarn. Für ADL Frey ist es mit „Schönheitsreparaturen“ für 10.000 € nicht getan. Wenn der Wunsch nach neuen Räumlichkeiten laut wird, dann müssen auch Überlegungen über einen Neubau mit einbezogen werden. StR Dr. Wappmann sieht sich ebenfalls mit der Tatsache konfrontiert, dass die Zahl der Trauergottesdienste abnimmt und sich irgendwann die Trauergemeinde nur noch auf dem Friedhof versammeln wird, um vom Verstorbenen Abschied zu nehmen. Von daher wird die Stadt nicht umhinkommen, sich in abesehbarer Zeit mit dem Gedanken, eine Friedhofskapelle zu errichten, zu befassen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer hält die Größe des Leichenhauses unter Einbeziehung der derzeit noch verpachteten Räumlichkeiten möglicherweise für ausreichend. So könnte mit einer Umstrukturierung der Innenräume bereits vieles erreicht werden. Sicherlich ist ein Gesamtkonzept zu erstellen. 2. Bürgermeister Münchmeier ist der Meinung, in der Angelegenheit etwas „um die Ecke“ zu denken. So sollte sich die Stadt nicht rein auf das vorhandene Gebäude konzentrieren, sondern darüber nachdenken, wie mit einer Nutzungsänderung weitere Verwendungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten. Nachdem sich das Gebäude nicht auf dem Areal des Friedhofs, sondern am Rande davon befindet, könnten theoretisch auch andere Möglichkeiten eröffnet werden. Beispiele hierfür wurden bei einem Kommunalrechtsseminar, das er kürzlich besuchte, aufgezeigt. Zudem müssten bei einer Nutzungsänderung nicht alle Investitionskosten auf die Friedhofgebühren umgelegt werden.

  1. StR Raab erinnert an den Antrag der Jungen Union auf die Errichtung und den Betrieb von zwei WLAN-Hotspots im Stadtgebiet. VR Dötsch teilt hierzu mit, dass die Angelegenheit bei der Fraktionssprechersitzung am vergangenen Montag behandelt wurde und er den Auftrag erhielt, entsprechende Förderanträge zu stellen. Als Standorte werden der Bereich des unteren Marktplatzes und die Dreifachturnhalle favorisiert.

Beschluss

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 19.59 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.02 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2018 14:47 Uhr