Datum: 11.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 07.12.2017 und 21.12.2017
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2 |
Niederlegung des Stadtratsmandats durch Herrn StR Wolfgang Töppel
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3 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Veilchenring" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/105 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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4 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Narzissenstraße" im Baugebietes "Sommerwiesen, BA 1“, Fl.-Nr. 1432/107 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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5 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Kornblumenstraße" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/108 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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6 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straßenteilstücke "Arnikastraße" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/110 und Fl.-Nr. 1432/109 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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7 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung des neu befestigten Teilstücks der Straße "Zum Beckenkeller" zur Erschließung des Baugebietes "Sommerwiesen", Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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8 |
Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung des neu befestigten Reststücks der Straße "Braunetsriether Weg" zur Erschließung des Baugebietes "Sommerwiesen", Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1444 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
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9 |
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung des Sondergebiets für Lagernutzung am Schafhofweg; hier: Einleitungsbeschluss
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10 |
Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern;
hier: Lieferjahre 2020 bis 2022
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11 |
Mitteilungen des Bürgermeisters
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12 |
Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 07.12.2017 und 21.12.2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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1 |
Sach- und Rechtslage
Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 07.12.2017 und 21.12.2017
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 07.12.2017 und 21.12.2017 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Niederlegung des Stadtratsmandats durch Herrn StR Wolfgang Töppel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Bei den Kommunalwahlen am 16.03.2014 wurde Herr Wolfgang Töppel, Fichtenstraße 7, 92648 Vohenstrauß, in den Stadtrat der Stadt Vohenstrauß gewählt.
Mit Schreiben vom 21.12.2017 bittet Herr Töppel den Stadtrat von Vohenstrauß darum, ihn von seinem Ehrenamt zum 31.01.2018 aus persönlichen Gründen zu entbinden.
StR Töppel schreibt weiter:
„Ich bin stolz, dass ich seit 1984 einem Stadtrat angehören durfte, der sich immer kollegial und ausschließlich, ohne parteiliche Befindlichkeiten, für das Wohl der Stadt und seiner Bürger eingesetzt hat.
Ich danke dem gesamten Stadtrat und allen Bürgermeistern während meiner Zeit als Stadtrat für die stets kollegiale Zusammenarbeit und hoffe, dass Sie, liebe Stadträtinnen und Stadträte, meiner Entscheidung zustimmen.
Ich wünsche Ihnen auch weiterhin eine glückliche Hand und gute Beschlüsse zur Fortentwicklung unserer Großgemeinde, zum Wohle aller Bürger.“
Für die Niederlegung gemeindlicher Ehrenämter gilt normalerweise Art. 19 GO. Danach kann ein gemeindliches Ehrenamt nur aus wichtigem Grund niedergelegt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Stadtrat durch Beschluss.
Mit Änderungsgesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) wurde Art. 47 Abs. 1 GLKrWG dahingehend ergänzt, als ein Gemeinderatsmitglied sein Ehrenamt ohne Angabe von Gründen niederlegen kann. Art. 19 GO findet insofern keine Anwendung. Aber auch wenn der Stadtrat nicht mehr darüber zu befinden hat, ob ein wichtiger Grund vorliegt, bedarf es zur Wirksamkeit der Nieder-legung eines Beschlusses des Stadtrats, auch wenn dem Stadtrat bei seiner Entscheidung kein Ermessen zusteht.
Aussprache
Wie StR Töppel erklärt, habe er in seinem Schreiben bereits alles dargelegt, was er zu sagen hat. Es ist ihm aber ein Anliegen, sich in seiner letzten Stadtratssitzung nochmals persönlich bei allen Stadtratsmitgliedern, bei den Bürgermeistern und der Verwaltung für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu bedanken. Die Entscheidung für den Rücktritt sei ihm nicht leichtgefallen, da er immer Freude an der Arbeit im Stadtrat hatte, auch dann, wenn nicht alles so lief, wie man es gerne gehabt hätte und seine Meinung nicht durchsetzen konnte. Gerade dies aber sei Demokratie. Am Ende seiner Amtszeit könne er feststellen, dass es bei der Stadt Vohenstrauß gut läuft und dies auch weiterhin der Fall sein wird.
Bürgermeister Wutzlhofer weist darauf hin, dass sich Herr StR Töppel noch bis zum 31.01.2018 im Amt befindet und von diesem somit erst am 01.02.2018 entbunden wird. Nachdem am 01.02.2018 die nächste Stadtratssitzung stattfindet, wird bei dieser die Nachfolgerin vereidigt und gleichzeitig die offizielle Verabschiedung von Herrn Töppel vorgenommen. Damit ist ein nahtloser Übergang gewährleistet. Für die Verabschiedung erhält Herr Töppel noch eine gesonderte Einladung.
StRin Eichl bedauert das Ausscheiden von StR Töppel, auch weil sie ihn als sehr charmanten und kollegialen Sitznachbarn vermissen wird.
Beschluss
- Von der Mitteilung des Herrn Wolfgang Töppel vom 21.12.2017, dass er sein Stadtratsmandat niederlegt und mit Ablauf des 31.01.2018 von diesem Ehrenamt entbunden werden möchte, nimmt der Stadtrat Vohenstrauß Kenntnis. Gleichzeitig wird die Niederlegung mit Ablauf des 31.01.2018 anerkannt mit der Folge, dass mit diesem Zeitpunkt das Ehrenamt des Herrn Töppel als Stadtrat der Stadt Vohenstrauß endet.
- Der 1. Bürgermeister der Stadt Vohenstrauß, Herr Andreas Wutzlhofer, hat die Listennachfolgerin, Frau Ulrike Kießling, Flurstraße 21, 92648 Vohenstrauß, unverzüglich zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zur Eidesleistung aufzufordern.
- StR Töppel nimmt an der Beschlussfassung nicht teil. -
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Veilchenring" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/105 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung der anliegenden Grundstücke wurde die Straße „Veilchenring“ im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ von km 0,000 bis km 0,510, Fl.-Nr. 1432/105 der Gemarkung Vohenstrauß, durch die Stadt Vohenstrauß endgültig hergestellt. Die Straße ist bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen. Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Die in der Stadt Vohenstrauß im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ gelegene Straße „Veilchenring“ von km 0,000 bis km 0,510, Fl.-Nr. 1432/105 der Gemarkung Vohenstrauß, wird gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Strecke beginnt an der Ortsstraße „Braunetsriether Weg“ (km 0,000) und endet am Grundstück „Veilchenring 33“, Fl.-Nr. 1432/3 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,510). Die Strecke ist in dem Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten haben, blau gekennzeichnet. Der Träger der Straßenbaulast für die Straße von km 0,000 bis km 0,510 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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4. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Narzissenstraße" im Baugebietes "Sommerwiesen, BA 1“, Fl.-Nr. 1432/107 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung der anliegenden Grundstücke wurde die Straße „Narzissenstraße“ im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ von km 0,000 bis km 0,194, Fl.-Nr. 1432/107 der Gemarkung Vohenstrauß, durch die Stadt Vohenstrauß endgültig hergestellt. Die Straße ist bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen. Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Die in der Stadt Vohenstrauß im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ gelegene Straße „Narzissenstraße“ von km 0,000 bis km 0,194, Fl.-Nr. 1432/107 der Gemarkung Vohenstrauß, wird gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Strecke beginnt an der Ortsstraße „Veilchenring“ (km 0,000) und endet an der Ortsstraße „Kornblumenstraße“ (km 0,144), die östlich abgehende Stichstraße beginnt bei km 0,144 und endet beim Grundstück Fl.-Nr. 1432/41 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,194).
Die Strecke ist im vorliegenden Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten haben, orange gekennzeichnet. Der Träger der Straßenbaulast für die Straße von km 0,000 bis km 0,194 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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5. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straße "Kornblumenstraße" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/108 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung der anliegenden Grundstücke wurde die Straße „Kornblumenstraße“ im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ von km 0,000 bis km 0,293, Fl.-Nr. 1432/108 der Gemarkung Vohenstrauß, durch die Stadt Vohenstrauß endgültig hergestellt. Die Straße ist bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen. Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Die in der Stadt Vohenstrauß im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ gelegene Straße „Kornblumenstraße“ von km 0,000 bis km 0,293, Fl.-Nr. 1432/108 der Gemarkung Vohenstrauß, wird gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Strecke beginnt an der Ortsstraße „Zum Beckenkeller“ (km 0,000) und endet beim Grundstück Fl.-Nr. 1432/45, „Kornblumenstraße 23“ (km 0,293).
Die Strecke ist im vorliegenden Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten haben, grün gekennzeichnet. Der Träger der Straßenbaulast für die Straße von km 0,000 bis km 0,293 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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6. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung der neu erbauten Straßenteilstücke "Arnikastraße" im Baugebiet "Sommerwiesen, BA 1", Fl.-Nr. 1432/110 und Fl.-Nr. 1432/109 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
|
6 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung der anliegenden Grundstücke wurden die Straßenteilstücke „Arnikastraße“ im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ von km 0,000 bis km 0,034, Fl.-Nr. 1432/110 der Gemarkung Vohenstrauß und von km 0,306 bis km 0,348, Fl.-Nr. 1432/109 der Gemarkung Vohenstrauß durch die Stadt Vohenstrauß endgültig hergestellt. Die Straßenteilstücke sind bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen. Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Die in der Stadt Vohenstrauß im Baugebiet „Sommerwiesen, BA 1“ gelegenen Straßenteilstücke „Arnikastraße“ von km 0,000 bis km 0,034, Fl.-Nr. 1432/110 der Gemarkung Vohenstrauß und von km 0,306 bis km 0,348, Fl.-Nr. 1432/109 der Gemarkung Vohenstrauß, werden gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Strecke 1 beginnt an der Ortsstraße „Kornblumenstraße“ (km 0,000) und endet an der Nordseite des Grundstücks „Arnikastraße 2“, Fl.-Nr. 1432/57 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,034). Die gewidmete Strecke 2 beginnt an der Nordseite des Grundstücks „Arnikastraße 40“, Fl.-Nr. 1432/70 (km 0,306) und endet an der Ortsstraße „Kornblumenstraße“, (km 0,348). Die Teilstrecken sind im vorliegenden Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur
Kenntnis erhalten haben, weinrot-schwarz-schraffiert gekennzeichnet. Der Träger der Straßen-baulast von km 0,000 bis km 0,034 und von 0,306 bis km 0,348 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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7. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung des neu befestigten Teilstücks der Straße "Zum Beckenkeller" zur Erschließung des Baugebietes "Sommerwiesen", Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung des Baugebietes „Sommerwiesen“ wurde die Straße „Zum Beckenkeller“ von km 0,241 bis km 0,352, Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß durch die Stadt Vohenstrauß zusätzlich befestigt und verbreitert.
Das Straßenteilstück von km 0,000 bis km 0,241 ist bereits gewidmet und in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen.
Das Straßenteilstück von km 0,241 bis km 0,352 ist bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen.
Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Das in der Stadt Vohenstrauß gelegene Straßenteilstück „Zum Beckenkeller“ von km 0,241 bis km 0,352, Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß wird gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Teilstrecke beginnt beim Grundstück Fl.-Nr. 1434 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,241) und endet beim Grundstück Fl.-Nr. 1432/57 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,352). Die Teilstrecke ist im vorliegenden Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten haben, rot-schraffiert gekennzeichnet. Träger der Straßenbaulast von km 0,241 bis km 0,352 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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8. Fortführung des Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses;
hier: Widmung des neu befestigten Reststücks der Straße "Braunetsriether Weg" zur Erschließung des Baugebietes "Sommerwiesen", Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1444 der Gemarkung Vohenstrauß als Ortsstraße im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Für die Erschließung des Baugebietes „Sommerwiesen“ wurde das Reststück der Straße „Braunetsriether Weg“ von km 0,776 bis km 0,951, Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1444 der Gemarkung Vohenstrauß durch die Stadt Vohenstrauß zusätzlich befestigt und verbreitert.
Die Straßenteilstücke von km 0,000 bis km 0,776 und von km 0,951 bis km 1,037 sind bereits gewidmet und in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen.
Das Straßenteilstück von km 0,776 bis km 0,951 ist bisher nicht in das Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der Stadt Vohenstrauß eingetragen.
Die öffentliche Straße wird dadurch gekennzeichnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr dauernd zur Verfügung steht. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 BayStrWG die Stadt Vohenstrauß. Um der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist vom Stadtrat Vohenstrauß die Widmung nach Art. 6 BayStrWG zu verfügen.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt:
Das in der Stadt Vohenstrauß gelegene Straßenteilstück „Braunetsriether Weg“ von km 0,776 bis km 0,951, Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1444 der Gemarkung Vohenstrauß wird gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG gewidmet. Die gewidmete Teilstrecke beginnt beim Grundstück Fl.-Nr. 1432/6 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,776) und endet beim Grundstück Fl.-Nr. 1442 der Gemarkung Vohenstrauß (km 0,951). Die Teilstrecke ist in dem
Lageplan, den die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten haben, rot-schraffiert gekennzeichnet.
Träger der Straßenbaulast auf der gesamten Länge des Braunetsriether Weges von km 0,000 bis km 1,037 ist die Stadt Vohenstrauß.
Widmungsbeschränkungen: keine
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Eintragungsverfügung zu fertigen und die neu gewidmete Straße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt Vohenstrauß einzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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9. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung des Sondergebiets für Lagernutzung am Schafhofweg; hier: Einleitungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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beschliessend
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9 |
Sach- und Rechtslage
Im Jahre 2015 hat die Stadt Vohenstrauß am nordöstlichen Stadtrand von Vohenstrauß an der Kreisstraße NEW 32 in unmittelbarem Anschluss an das städtische Freibad ein Sondergebiet für Lagernutzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO ausgewiesen. Die insgesamt 12 Parzellen waren innerhalb weniger Monate veräußert und sind zwischenzeitlich größtenteils bebaut.
Nachdem ständig Anfragen bei der Stadt Vohenstrauß nach weiteren Parzellen für Lagernutzung eingehen, ist zu überlegen, ob ein weiteres solches Sondergebiet ausgewiesen werden sollte. Aus der Sicht der Verwaltung wäre das städtische Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gemarkung Vohenstrauß in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Sondergebiet, ebenfalls an der Kreisstraße NEW 32 gelegen, geeignet. Auch die Fraktionssprecher haben dies bei einer Sitzung im Herbst dieses Jahres befürwortet.
Mit Zustimmung der Fraktionssprecher hat der städtische Bautechniker Christoph Weiß einen Bebauungsplanentwurf gefertigt, der an alle maßgeblichen Fachstellen und Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet wurde. Mit der Anfrage sollte in Erfahrung gebracht werden, ob ein grundsätzliches Einverständnis bestünde oder ob mit erheblichen Bedenken zu rechnen wäre. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Parzellen des möglichen Sondergebiets lediglich mit Strom versorgt werden würden, jedoch keine wasser- und abwassermäßige Erschließung erfolgen würde.
Von Seiten der Fachstellen kamen keine besonderen Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausweisung des Sondergebiets für Lagernutzung.
- Das Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. hat u. a. darauf hingewiesen, dass sich das geplante Sondergebiet in unmittelbarer Nähe zum Sautradlbach, einem Gewässer dritter Ordnung, befindet. Für eine abschließende Stellungnahme hinsichtlich einer Eignung ist ein Nachweis zu erbringen, dass sich das geplante Sondergebiet nicht nachteilig auf den Abfluss, die Wasserspiegelhöhe, das Überschwemmungsgebiet, den Retentionsraum und auf private und/oder öffentliche Belange auswirkt. Andernfalls wäre der Umgriff des Bebauungsplanentwurfs und die vorgesehene Nutzung nach Vorlage des Nachweises ggf. anzupassen.
- Herr Kreisbaumeister Kraus hat den Bedarf an Bauflächen für derartige Nutzungen in Vohenstrauß durchaus anerkannt. Allerdings sieht er die Lage der jetzt geplanten Flächenausweisung aus folgenden Gesichtspunkten als problematisch:
- Das Grundstück liegt am östlichen Ortsrand. Es ist anzunehmen, dass die Nutzer aus dem gesamten Stadtgebiet kommen, so dass teilweise weite Wege entstehen. Es wäre sinnvoller, eine derartige Fläche auch im Norden oder Westen anzubieten.
- Es entsteht eine bandartige Lagergebietsnutzung entlang der Kreisstraße nach Pleystein. Der östliche Ortsrand, definiert durch den vorhandenen Baumbestand, wird durchbrochen.
- Das Sachgebiet Bodenschutz und Abfallrecht des Landratsamtes hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken, dass das Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gem. Vohenstrauß zusammen mit zwei weiteren Grundstücken im Altlastenkataster (Altablagerung) erfasst ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte kein weiterer Handlungsbedarf gegeben sein, jedoch ist der Verdacht insgesamt noch nicht abschließend geklärt. Im weiteren Bauleitplanverfahren sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund von Bauarbeiten möglicherweise ein Handlungsbedarf entstehen kann.
- Aus landesplanerischer Sicht sieht die Regierung der Oberpfalz das geplante Sondergebiet aus folgenden Gründen als nicht unproblematisch an:
a) Durch die Ausweisung wird die bereits bestehende bandartige Sieldungsstruktur entlang der NEW 32 fortgesetzt. Gemäß LEP 3.3 G soll eine bandartige Siedlungsentwicklung vermieden werden.
b) Von einer planerischen Verfestigung des Sondergebietes für Lagernutzung kann auch das Anbindungsziel gemäß LEP 3.3 Z betroffen sein, welches sowohl unter landschaftlichen (Zersiedelung) als auch unter vorlkswirtschaftlichen (Erschließungs-/ Infrastrukturkosten) Gesichtspunkten die geeignete Siedlungsanbindung von Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt, zwingend fordert.
Da der Standort aus städtebaulicher Sicht, so die Regierung weiter, als nicht an den Siedlungsbestand angebunden bewertet wird und somit ein Konflikt zum o.g. Anbindungsziel des LEP entstehen kann, ist – um Tendenzen zur Zersiedelung der Landschaft zu begrenzen – durch die Stadt mittels eindeutiger, geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass
– die Nutzung des Gebietes auch mittel- und langfristig ausschließlich auf Lagerzwecke beschränkt ist,
- klare Vorgaben die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke begrenzen und die Gestaltung der geplanten Lagergebäude regeln sowie
– auch in Einzelfällen keine „Weiterentwicklung“ in Richtung Wohnen, Gewerbe, Kleingarten, Freizeitgrundstück oder Ferienhaus möglich sein wird.
Durch geeignete Festsetzungen sollten auch etwaigen nachträglichen Forderungen der Nutzer nach Wasser- und Kanalanschluss oder weiteren Versorgungsleistungen vorgebeugt werden.
Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die bandartige Entwicklung entlang der Kreisstraße sollten geeignete ergänzende Grünordnungsmaßnahmen vorgesehen und vorhandene Grünbestände erhalten werden. Die östlich anschließenden, großen Biotopflächen sollten unbedingt erhalten werden und somit den endgültigen Abschluss der baulichen Entwicklung an der NEW 32 festlegen.
Hinweis: Die Untere Naturschutzbehörde hat sich während der gesetzten Frist für eine Stellungnahme (29.12.2017) nicht geäußert.
Den Bebauungsplanentwurf für das Sondergebiet haben die Stadtratsfraktionen in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorschriften des BauGB für die Ausweisung eines Sondergebietes für Lagernutzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO auf dem Grundstück Fl.Nr. 1562 der Gemarkung Vohenstrauß. Die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Vohenstrauß – Hinter’m Freibad“ mit Ausnahme der wasser- und abwassermäßigen Erschließung sind analog zugrunde zu legen.
- Der Stadtrat beschließt die Änderung des seit 29.03.1996 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als das unter Ziff. 1 aufgeführte Sondergebiet ausgewiesen wird.
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen Flächennutzungsplanänderungsentwurf sowie einen Bebauungsplanentwurf zu fertigen und das Aufstellungsverfahren zu Ziff. 1 und das Änderungsverfahren zu Ziff. 2 nach den Vorschriften des BauGB einzuleiten und im Parallelverfahren durchzuführen.
- Soweit erforderlich, ist mit der Erstellung der Planentwürfe sowie des Umweltberichts ein geeignetes Architektur- bzw. Ingenieurbüro zu beauftragen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zur entsprechenden Auftragserteilung ermächtigt.
Vohenstrauß, 05.01.2018 Kenntnis genommen:
Alfons Sier Andreas Wutzlhofer
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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10. Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern;
hier: Lieferjahre 2020 bis 2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
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ö
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beschliessend
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10 |
Sach- und Rechtslage
In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.
Für die Stadt Vohenstrauß ist dies dann die dritte Teilnahme, da sie sich erstmals für das Lieferjahr 2014 an dieser Ausschreibungsart beteiligt hatte.
Die Vertragslaufzeiten sind stets auf drei Lieferjahre ausgelegt; momentan beliefern vier Stromanbieter die Stadt (vier Lose).
Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündel-ausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.
Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Stadt Vohenstrauß vor.
Die Stadt Vohenstrauß ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Stadt während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.
Bislang hat die Stadt Vohenstrauß immer Ökostrom ausgeschrieben und es wurden vier Lose gebildet.
Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.
Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:
Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Strom aus erneuerbaren Energien ist
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,
der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.
Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.
Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.
Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh
Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:
Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.
Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.
Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.
Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die
bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
in Betrieb genommen wurden.
Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.
Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt
4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie lag.
Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.
Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh
Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh
Die KUBUS GmbH geht davon aus, dass die Mehrkosten von Ökostrom mit Neuanlagenquote gegenüber dem ohne Neuanlagenquote um ca. +0,5 – 1 ct/kWh liegen.
Bei einem jährlichen Gesamtverbrauch von 1.334.973 kWh (2016) würde sich der reine Energiepreis um rund 6.675 € - 13.350 €/a erhöhen.
Die Gesamtkosten für die Stromlieferung in 2016 betrugen 284.693 €.
Nach den Erfahrungen der KUBUS GmbH beteiligen sich bei der Variante Ökostrom ohne Neuanlagenquote die Bieter in gleicher Größenordnung wie bei einer Ausschreibung von Normalstrom. Etwa 15 Bieter waren in der Vergangenheit zu verzeichnen.
Die Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote hat die KUBUS GmbH nach eigener Darstellung bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt.
Deshalb lag – auch vor dem Hintergrund der bisher geringen Bündelmenge- nur eine geringe Bieterbeteiligung vor.
Da die elektrische Energie ohne Neuanlagenquote nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen und in Anlagen erzeugt werden muss, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, hat die Verwaltung den Beschlussvorschlag entsprechend formuliert.
Zudem soll, wie in der Vergangenheit bislang auch, in Losen ausgeschrieben werden.
Aussprache
Nach Aussage von StR Gleixner kann die FW-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen. Vielmehr soll der Vorschlag so formuliert werden, dass nicht auch gegen die Beschaffung von Ökostrom gestimmt werden muss. Wenn die Meinungen für oder gegen eine Neuanlagenquote geteilt sein dürften, so ist der Stadtrat sicherlich in seiner Gesamtheit für Ökostrom. Die FW-Fraktion spricht sich für eine Neuanlagenquote aus, was auch vom Bundesumweltamt empfohlen wird, da das grüne Stromlabel für die Anbieter erforderlich ist. Bei einer Vergabe ohne Neuanlagenquote fehlt den Investoren und Energiewerken der Anreiz, neue Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Dies wiederum kann dazu führen, dass die angestrebte Energiewende verpasst wird. Zudem kann es durchaus sein, dass die Kosten für Ökostrom mit Neuanlagenquote nicht oder nur unwesentlich höher sein können als ohne Neuanlagenquote, denn je mehr Kommunen sich an einer Ausschreibung mit Neuanlagenquote beteiligen, umso günstiger dürfte der Strom angeboten werden. Aber selbst wenn der Preis etwas höher sein sollte, so ist dies als gut investiertes Geld zu betrachten. „Im Interesse unserer Kinder, der Zukunft unseres Landes, von denen sich heute zufällig einige im Sitzungssaal befinden, sollte die Entscheidung für eine saubere Umwelt ohne CO² und ohne Kraftwerksmüll ausfallen“, so StR Gleixner wörtlich.
StR Dr. Gref schließt sich den Ausführungen von StR Gleixner anDie Stadt Vohenstrauß sollte sich den möglichweise teuren Strom aus Neuanlagen leisten. Auch der bisher bereits abgenommene Ökostrom kostete mehr als der „Normalstrom“. StRin Eichl fügt hinzu, dass es bei den verschiedenen Anbietern von Ökostrom ebenso Unterschiede gibt, wie bei den Bio-Artikeln der Supermärkte.
Die CSU-Fraktion, erklärt StR Maier, hat die Angelegenheit eingehend diskutiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, eine Ausschreibung ohne Neuanlagenquote vorzunehmen, da letztendlich niemand nachprüfen kann, ob es sich bei dem gelieferten Strom auch tatsächlich um reinen Ökostrom handelt. Sollte in der Zukunft die Nachfrage nach Ökostrom steigen, so dürfte dies den Bau neuer Anlagen zur Folge haben, um eine ausreichende Menge liefern zu können. Im Übrigen kann sich jede Firma mit grünem Stromlabel an den Ausschreibungen beteiligen, ob mit oder ohne Neuanlagenquote.
Beschluss
Nach Abschluss der eingehenden Beratung beschließt der Stadtrat folgendes:
- Im Rahmen der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern soll für die Lieferung an die Stadt Vohenstrauß reiner (also zu 100 %) Ökostrom ausgeschrieben werden.
Abstimmungsergebnis: 21 : 0
- In der Ausschreibung sind vier Lose zu bilden.
Abstimmungsergebnis: 21 : 0
- Die Verwaltung wird beauftragt, nach Aufforderung durch KUBUS die Abnahmestellen im erforderlichen Datenformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen, damit KUBUS die Ausschreibung vornehmen kann.
Abstimmungsergebnis: 21 : 0
- Für eine Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote sprechen sich 8 Stadtrats-mitglieder aus, 13 dagegen. Damit wird eine Ausschreibung mit Anlagenquote abgelehnt, d.h., es soll zwar 100 % Ökostrom geliefert werden, jedoch nicht ausschließlich aus Neuanlagen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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11. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
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ö
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|
11 |
Sach- und Rechtslage
- 1. Bürgermeister spricht das Problem der regelmäßig auf den Parkplätzen bei der Stadthalle abgestellten Lkw’s sowie deren Anhänger und Auflieger, das größtenteils durch eine ortsfremde, aber allseits bekannte Firma verursacht wird. Es könne nicht angehen, dass bei Veranstaltungen in der Stadthalle die benötigten Pkw-Stellplätze von den genannten Lkw’s blockiert werden. Aus diesem Grunde wurde das Gespräch mit dem Firmeninhaber gesucht mit dem Ziel, eine andere Parkmöglichkeit für die Lkw’s und deren Fahrer zu finden. Der Firmeninhaber zeigte sich bei diesem Gespräch sehr einsichtig. Zwischenzeitlich sind die Fahrzeuge bei der Stadthalle auch verschwunden.
- Mit Schreiben vom 06.12.2017 bedankt sich H.H. Dekan Alexander Hösl für die von der Stadt Vohenstrauß gewährten Zuschüsse für die Jugendarbeit in der Pfarrgemeinde.
- 1. Bürgermeister Wutzlhofer informiert über das seit einigen Tagen geltende, neue Investitionsprogramm zur schulischen Infrastruktur. Nachdem die Förderrichtlinien bereits verbindlich sind, hat die Stadt Vohenstrauß bis zum 27.04.2018 die Möglichkeit, Projekte zur Förderung anzumelden. Denkbar wäre u.a. die energetische Sanierung der Mittelschule, die Schaffung von Barrierefreiheit in der Grundschule oder die Sanierung der Dreifachturnhalle, die ohnehin in nächster Zeit in Angriff genommen werden muss. Die Verwaltung wird sich diesbezüglich Gedanken machen und sich mit einem geeigneten Planungsbüro in Verbindung setzen. Möglicherweise kann der Stadtrat bereits in seiner nächsten Sitzung über ein konkretes Projekt beschließen. In Anbetracht der Kürze der Meldefrist gilt es, schnell zu handeln und zu entscheiden. Nachdem eine Förderung bis zu 90 % der förderfähigen Kosten gewährt werden kann, sollte die Stadt auf jeden Fall von dem neuen Investitionsprogramm Gebrauch machen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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12. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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50. Sitzung des Stadtrates
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11.01.2018
|
ö
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12 |
Sach- und Rechtslage
- StR Gleixner wurde von Herrn Alfred Uschold
darauf hingewiesen, dass die Gebäude in Ober- und Unterlind aufgrund des Durcheinanders bei der Hausnummerierung nur sehr schwer aufzufinden sind. Um eine Zuordnung zu erreichen, sollten an markanten Stellen im Ort entsprechende Hinweisschilder aufgestellt werden. Aus der Sicht von StR Bayerl dürfte es in Oberlind unproblematisch sein, zu den richtigen Anwesen zu finden, da Straßennamen existieren. Anders ist es in Unterlind, da im Laufe der Jahrzehnte jeder Neubau die nächste Hausnummer erhielt, was im Laufe der Zeit zum dem Durcheinander führte. 1. Bürgermeister Wutzlhofer schlägt vor, durch den Verkehrsausschuss eine Ortsbesichtigung vornehmen zu lassen. Denkbar wäre eine Zusatzbeschilderung zu den Hausnummern, wie dies in anderen Ortsteilen, wie z.B. in Obertresenfeld, bereits der Fall ist.
- Auf die Frage von StR Rewitzer, ob in Anbetracht des schlechten Zustandes der Brücke in Unterlind bereits etwas unternommen wurde, antwortet ADL Frey, dass das Geländer sanierungsbedürftig ist. Für eine entsprechende Erneuerung sind im diesjährigen Haushalt die erforderlichen Mittel einzustellen.
- Zur Frage von StR Woldrich, ob im Zuge des Rathausumbaus auch Veränderungen des Eingangsbereichs geplant sind, um eine vollständige Barrierefreiheit zu schaffen, bemerkt 1. Bürgermeister Wutzlhofer, dass dies selbstverständlich sei.
- StRin Bauer möchte wissen, ob es neue Erkenntnisse bezüglich der Ausleuchtung des Bereichs vor dem Leichenhaus im städtischen Friedhof in Vohenstrauß gibt. In der Angelegenheit, teilt 1. Bürgermeister Wutzlhofer mit, gibt es eine völlig neue Entwicklung. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Kabelverlegung für die benötigten Leuchten ist nunmehr in der Überlegung, solarbetriebene und mit Bewegungsmeldern ausgestattete Lampen anzuschaffen und zu installieren. Diese Leuchten hätten den Vorteil, dass die Leuchtkraft auf bis zu 30 % zurückgeschaltet wird, wenn keine Bewegung im Umfeld der Lampen erkennbar sind. Ein entsprechender Lösungsvorschlag wird dem Stadtrat zeitnah unterbreitet.
- StR Raab erkundigt sich nach dem aktuellen Stand, die Mängelbeseitigung an den Fenstern in der Grundschule betreffend. Wie VA Balk erklärt, arbeitet die Verwaltung nach wie vor an einer zufriedenstellenden Lösung. Nachdem mit verschiedenen Firmen Gespräche geführt worden waren, hat sich eine örtliche Schreinerei bereit erklärt, sich mit einer Spezialfirma mit der Bitte um Beratung in Verbindung zu setzen. Leider ist derzeit immer noch kein sogenannter „Königsweg“ in Aussicht. Die Sanierung gestaltet sich, wie vorauszusehen war, als überaus schwierig. Auf jeden Fall muss eine Entscheidung dahingehen getroffen werden, ob ein Fachbüro beauftragt oder die Angelegenheit anderweitig gelöst werden soll. Ein enormes Problem liegt in der Tatsache, dass es sich um ein Schulgebäude handelt und sich notwendige Arbeiten während des Unterrichts auf ein Minimum beschränken müssen, der Erfolg aber dennoch so groß wie möglich sein soll. Zum vorgesehenen zeitlichen Ablauf bemerkt ADL Frey, dass dies von der technischen Lösung der Wiederbefestigung der Fenster abhängig ist. Zudem müsse ein Gerüst aufgestellt werden, um auch die Arbeiten am Vollwärmeschutz und an den Fensterblechen vornehmen zu können. Nachdem Arbeiten an der Fassade durchgeführt werden müssen, stellt sich für StR Töppel die Frage, ob es nicht möglich wäre, auch die Fenster von außen her zu befestigen. Die Überlegungen, so ADL Frey, gehen bereits in diese Richtung.
- StRin Schmid weist darauf hin, dass normalerweise die Zuhörer in einer Stadtratssitzung kein Rederecht besitzen. Nachdem aber zwei Schüler der anwesenden Klassen ein Anliegen vorbringen möchten, bittet StRin Schmid um eine Ausnahme vom Redeverbot. Hierauf begeben sich die erwähnten Schüler zum Sitzungsleiter und bedanken sich für die Einladung ins Rathaus und die damit verbundene Möglichkeit, an einer Stadtratssitzung teilnehmen zu können. 1. Bürgermeister Wutzlhofer lobt im Gegenzug die Aufmerksamkeit und die Disziplin aller Schülerinnen und Schüler. Besonders beim schwierigen Thema „Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung“ dürfte es für die Kinder nicht einfach gewesen sein, den Ausführungen und Wortbeiträgen zu folgen.
Beschluss
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 20.00 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.
Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.02 Uhr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.02.2018 14:53 Uhr