Datum: 27.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 14:31 Uhr bis 15:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.05.2018
2 Bauantrag über den Bestandsplan für ein Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 248 der Gemarkung Vohenstrauß (Ringgasse 18)
3 Bauantrag über den Neubau einer Ergotherapiepraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1)
4 Tektur-Bauantrag für die Überdachung der Kartoffel-Annahme; Baugrundstück: Fl.Nr. 445 der Gemarkung Waldau (Thurnlohstraße 2)
5 Bauantrag über den Neubau einer Lagehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 576 der Gemarkung Kaimling (Trauschendorfer Weg 20)
6 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG- und Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -; Antrag auf Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck; hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß gem. § 10 Abs. 5 BImSchG
7 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über den Bestandsplan für ein Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 248 der Gemarkung Vohenstrauß (Ringgasse 18)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme/Aussage zum geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In seiner E-Mail vom 08.05.2018 führt der städtebauliche Berater aus, dass er aus städtebaulicher Sicht der Maßnahme nicht zustimmen kann.
Grund für die ablehnende Haltung des städtebaulichen Beraters ist, dass auf dem Nebengebäude eine Blecheindeckung vorhanden ist. Diese ist nach der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung nicht zulässig.

Hier ist anzubringen, dass in der Vergangenheit immer wieder einmal Anträge eingereicht wurden, bei denen das gleiche Dachmaterial (Blechdach) wie bei diesem Bauvorhaben verwendet werden sollte. Einer Abweichung wurde bisher grundsätzlich nicht zugestimmt worden.
Für das Nachbargrundstück des Baugrundstücks wurde bereits zweimal ein Antrag auf Erlaubnis nach der Gestaltungssatzung für die Errichtung eines Trapezblechdaches eingereicht. Die beiden Anträge wurden in den Bau- und Umweltausschusssitzungen am 02.09.2015 und 03.08.2016 behandelt. Es wurde jeweils negativ über die Anträge entschieden, die beantragte Erlaubnis wurde beide Male nicht erteilt.

Jedoch wurde im Juni 2016 bei einer Entscheidung über ein Bauvorhaben mit Blechdacheindeckung hier die erste Ausnahme gemacht. Die Erteilung des Einvernehmens zur Abweichung von der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung wurde damals damit begründet, dass diese aufgrund der besonderen Situation und Lage des geplanten Bauvorhabens erteilt wird. Das Dach nicht einsehbar ist und technische Gründe in Hinblick auf den Anschluss an das bereits bestehende und genehmigte Dach/Gebäude die Abweichung rechtfertigen. Das damals genehmigte „Blechdach“ hatte eine ähnlich flache Dachneigung wie das Dach des geplanten Bauvorhabens.

Bei einem weiteren Bauantrag, der am 25. Oktober 2017 im Bau- und Umweltausschuss behandelt wurde, war das „Blechdach“ ebenfalls ein Thema. Der städtebauliche Berater erwähnte damals in seiner Stellungnahme auch, dass die Dacheindeckung als Blechscharendeckung mit Stehfläzen dort ausgeführt werden kann.
Für dieses Bauvorhaben wurde dann das gemeindliche Einvernehmen für eine Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung erteilt.

Für den aktuellen Bauantrag wurde ebenfalls ein Antrag auf Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass das Nebengebäude schon seit mehr als 30 Jahren besteht und die Blecheindeckung (Stehfalz) vor in Kraft treten der Gestaltungssatzung errichtet wurde. Des Weiteren wird angeführt, das die Dacheindeckung nur von oben zu erkennen, ansonsten aber von keiner Stelle einsehbar, ist.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre die Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung vertretbar, gestaltet jedoch die zukünftigen Entscheidungen noch schwieriger, wie sie allemal schon ist (ab wann sind Gründe für eine Ablehnung gegeben?).
Im Rahmen eines konsequenten Vollzugs der Gestaltungssatzung müsste der Antrag auf Erteilung einer Abweichung abgelehnt - Einvernehmen verweigert – werden. Dies ist jedoch nach den beiden bereits erteilen Einvernehmen schwierig.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Zu einer Abweichung des Bauvorhabens von der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung, wie beantragt, wird das Einvernehmen nicht erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Neubau einer Ergotherapiepraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund dafür ist, dass für das Baugebiet die Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. In einem solchen Gebiet sind Räume in einem Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig - nicht jedoch ganze Gebäude.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 05.07.2017 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurden den Antragstellern der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt. Die Erteilung der Befreiung ist dahingehend zu rechtfertigen, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß am Rande des Baugebietes liegt und somit keine negativen Einflüsse auf das gesamte Baugebiet zu befürchten sind.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Tektur-Bauantrag für die Überdachung der Kartoffel-Annahme; Baugrundstück: Fl.Nr. 445 der Gemarkung Waldau (Thurnlohstraße 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Waldau.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Bei dem Bauantrag handelt es sich um eine Tektur zu dem Bauantrag vom 06.05.2013 (Bautenverzeichnisnr. 2013/025) der in der Sitzung am 07.05.2013 behandelt wurde.
Zu diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 25.06.2014, erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Neubau einer Lagehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 576 der Gemarkung Kaimling (Trauschendorfer Weg 20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG- und Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -; Antrag auf Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck; hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß gem. § 10 Abs. 5 BImSchG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck beabsichtigen auf den Baugrundstücken die Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW. Für diese Baumaßnahme wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab beantragt.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat die Stadt Vohenstrauß im Rahmen des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Dabei soll auch darauf eingegangen werden, ob die Zufahrt zum Schutzobjekt mit den Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen sowie die Löschwasserversorgung für diesen Bereich sichergestellt ist. Die Stellungnahme der Stadt soll auch eine Beurteilung nach § 15 der Baunutzungsverordnung enthalten. Ferner ist eine Äußerung zu der gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage notwendig. Soweit bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte berührt werden, ist eine Entscheidung über die Erklärung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu treffen.

Das geplante Vorhaben kann wie folgt beschrieben werden:
- Errichtung eines Zusatz-BHKW (330 kWel)
- Errichtung eines Containers mit Kühlaggregaten
- Zu- und Abluftsystem und Abgasführung für das zusätzliche BHKW
- die Errichtung einer Trafostation
- Errichtung einer Gasaufbereitung (Gaskühlung und Aktivkohleeinheit)
- Errichtung einer Stahlbetonwand (Fertigteile) zur Substratrückhaltung im Fall einer Havarie


Die oben genannte Biogasanlage wurde ursprünglich baurechtlich genehmigt. Da sich nun durch das zusätzliche BHKW die Feuerungswärmeleistung auf 1,748 MW erhöht, also erstmals die 1 MW Feuerungswärmeleistung überschreitet  und damit eine Anlage nach Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV vorliegt, ist ein Neugenehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG durchzuführen.




- 2 -

Beschluss

Gegen den Antrag der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck, auf Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW, werden von Seiten der Stadt Vohenstrauß keine Einwendungen erhoben.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens sind gegeben.
Einwände nach § 15 BauNVO bestehen nicht.

Da sich der Betrieb im Außenbereich des Gemeindeteils Grünhammer befindet, ist eine bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage weder zur gegenwärtigen, noch in absehbarer Zeit beabsichtigt. Das Einvernehmen der Stadt Vohenstrauß gemäß § 36 BauGB wird erklärt.

Die Zufahrt zum Schutzobjekt mit Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen ist für diesen Bereich sichergestellt, da das Betriebsgelände über die Kreisstraße NEW 38 und der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Altentreswitz angefahren werden kann.
Zur Frage der Löschwasserversorgung wird festgestellt, dass
- ein Unterflurhydrant an der Hauptwasserleitung DN 100 in Grünhammer in einer Entfernung von ca. 60 m zum Objekt vorhanden ist
und
- das Gewässer „Mühlbach“ unmittelbar an das Betriebsgelände angrenzt.
Ob und in wieweit diese Anlagen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für die vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen ausreichend sind, kann von Seiten der Stadt Vohenstrauß nicht beurteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:


1.        Bauantrag über den Neubau einer Physiotherapiepraxis an ein bestehendes Fitnesscenter auf dem Grundstück Fl.Nr. 1517/18 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst 9)

2.        Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzneubau; Baugrundstück: Fl.Nr. 410 der Gemarkung Vohenstrauß (Pleysteiner Straße 29)

3.        Bauantrag über den Neubau einer Garage an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/28 der Gemarkung Altenstadt (Fiedlbühlstraße 89)

4.        Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1432/46 der Gemarkung Vohenstrauß (Kornblumenstraße 21)

5.        Bauantrag über die Sanierung des Nebengebäudes und Einbau eines Geräteraumes; Baugrundstück: Fl.Nr. 6 der Gemarkung Kaimling (Bierreißl 1)

6.        Bauantrag über die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 69/3 der Gemarkung Böhmischbruck (Moosbacher Straße 26)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.08.2018 16:04 Uhr