Datum: 16.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 16:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 31.07.2018
2 Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelfertiggarage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1026 der Gemarkung Altenstadt (Obertresenfeld)
3 Bauantrag über die Erweiterung des Ladens, sowie Aufstockung des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 304 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 18)
4 Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/7 der Gemarkung Vohenstrauß (Flurstraße 2)
5 Bauantrag über den Einbau von Wohnräumen in das Dachgeschoss über den Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 203/1 der Gemarkung Waldau (Neumühle 1a)
6 Bauantrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/32 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 13)
7 Wasserwerk der Stadt Vohenstrauß; Bekanntgabe statistischer Zahlen
8 Fotovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden; Bekanntgabe der Ertragswerte bis 31.12.2018
9 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 31.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelfertiggarage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1026 der Gemarkung Altenstadt (Obertresenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB pri vilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser wurde zwischenzeitlich mit den Antragstellern abgeschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über die Erweiterung des Ladens, sowie Aufstockung des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 304 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 18)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/7 der Gemarkung Vohenstrauß (Flurstraße 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das unbebaute und zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans  „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze, die maximal zulässige Höhe der Fußbodenoberkante und die Wandhöhe überschritten werden.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die maximale Gebäudehöhe, die Höhe der Fußbodenoberkante und der Baugrenze ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Einbau von Wohnräumen in das Dachgeschoss über den Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 203/1 der Gemarkung Waldau (Neumühle 1a)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bauantrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/32 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 13)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund dafür ist, dass auf dem nördlichen Grundstücksteil eine Baugrenze festgesetzt wurde. In diesem Bereich sind grundsätzlich Gebäude nicht zulässig. Für das Bauvorhaben sind jedoch an dieser Stelle die Garagen geplant. Bei fast allen Bauparzellen im Baugebiet sind an der straßenabgewandten Grundstücksseite keine Baugrenzen festgelegt, bei dieser Parzelle schon, was der Auslöser für die erforderliche Befreiung ist.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben die im nördlichen Grundstücksteil festgelegte Baugrenze mit den Garagengebäuden überschreiten darf. Die Erteilung der Befreiung ist dahingehend zu rechtfertigen, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Fl.Nr. 1432/32 der Gemarkung Vohenstrauß am Rande des Baugebietes liegt und als eines der wenigen Parzellen (alle anderen Parzellen sind so nicht eingeschränkt) mit einer Baugrenze an der straßenabgewandten Grundstücksseite ist.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Wasserwerk der Stadt Vohenstrauß; Bekanntgabe statistischer Zahlen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Die Verwaltung legt den Bau- und Umweltausschussmitgliedern ausführliche Tabellen und Diagramme über den Wasserverbrauch der letzten Jahre, den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Einwohner, die gemessenen Niederschlagsmengen, die Quellschüttungen, der Fördermengen aus den Tiefbrunnen und des Fremdwasserbezugs von der Steinwaldgruppe vor.

Die Übersichten haben alle Bau- und Umweltausschussmitglieder in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.

Beschluss

Nach eingehender Aussprache nimmt der Bau- und Umweltausschuss von den von der Verwaltung vorgelegten Berichten und Statistiken über die Wasserversorgung der Stadt Vohenstrauß ohne Beschlussfassung Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Fotovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden; Bekanntgabe der Ertragswerte bis 31.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Die Verwaltung legt den Bau- und Umweltausschussmitgliedern ausführliche Tabellen und Diagramme über die monatlichen Ertragswerte aller städtischen Fotovoltaikanlagen, sowie den Vergleich mit den kalkulierten Prognosen aller Anlagen vor.
Die Übersichten haben alle Bau- und Umweltausschussmitglieder in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.

Beschluss

Nach eingehender Aussprache nimmt der Bau- und Umweltausschuss von den von der Verwaltung vorgelegten Berichten und Statistiken über die Fotovoltaikanlagen der Stadt Vohenstrauß ohne Beschlussfassung Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 9

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:


1.        Bauantrag über den Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau einer Dachgaube und Anbau von zwei Garagen mit Terrassen und Wintergarten auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/4 der Gemarkung Kaimling (Ellerweg 30)

2.        Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 271/5 der Gemarkung Altenstadt (Fichtenstraße 1d)

3.        Bauantrag über den Umbau und Erweiterung des Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1517/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst 2)

4.        Bauantrag über Einbau einer Dachgaube an das bestehende Wohnhaus, sowie Anbringen einer Werbetafel; Baugrundstück: Fl.Nr. 564 der Gemarkung Burgtreswitz (Braunetsrieth 27)

5.        Bauantrag über den Anbau eines Geräteschuppens an die bestehende Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 410/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Pleysteiner Straße)

6.        Bauantrag über den Anbau an das bestehende Reihenwohnhaus für Aufzug und barrierefreien Zugang; Baugrundstück: Fl.Nr. 695/6 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 21)

7.        Bauantrag über den Umbau und Sanierung einer bestehenden Lagerhalle zur Fertigungshalle; Baugrundstück: Fl.Nr. 1352/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 31)

8.        Bauantrag über den Neubau einer Doppelgarage und Anbau an ein Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 210/1 der Gemarkung Oberlind (Zur Alten Herresstraße 5)

9.        Bauantrag über die Nutzungsänderung einer bestehenden landwirtschaftlichen Schleppergarage in eine Gewerbewerksätte für KFZ-Reparatur-Kundendienst-Reifenmontage; Baugrundstück: Fl.Nr. 1045 der Gemarkung Altenstadt (Untertresenfeld 5)

10.        Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle für Biomasse mit Heizzentrale auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 der Gemarkung Oberlind (Thomasbühlstraße 18)

11.        Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage (unterkellert) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 670/4 und 670/5 der Gemarkung Vohenstrauß (Kößlmühlstraße 13)

12.        Bauantrag über den Wiederaufbau einer Stützmauer nach teilweisem Einsturz; Baugrundstück: Fl.Nr. 25 der Gemarkung Roggenstein (Anton-Ferazin-Straße 7)

13.        Bauantrag über den Ausbau des Dachgeschosses, Anbau eines Balkones im 1. Obergeschoss und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 619/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Kößlmühlstraße 31)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 10:52 Uhr