Datum: 06.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:08 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag über die Errichtung einer Außentreppe und Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Einzelhandel in Gastronomie; Baugrundstück: Fl.Nr. 63 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 12)
2 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin auf dem Grundstück Fl.Nr. 782 der Gemarkung Vohenstrauß
3 Bauantrag über den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle mit Bürobereich und Außenanlagen; Baugrundstück: Fl.Nr. 1507 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst)

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1. Bauantrag über die Errichtung einer Außentreppe und Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Einzelhandel in Gastronomie; Baugrundstück: Fl.Nr. 63 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.02.2019 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Die Überbauung des städtischen Grundstücks durch die Treppenanlage ist noch durch das zuständige Organ zu behandeln und darüber zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin auf dem Grundstück Fl.Nr. 782 der Gemarkung Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.02.2019 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt östlich der Stadthalle und südlich hinter der Bebauung entlang der Waidhauser Straße. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Die Erschließung ist nicht komplett gesichert. Das Grundstück liegt zwar an einer öffentlich gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße und einer öffentlichen Wasserleitung an, jedoch ist die Abwasserbeseitigung nicht gesichert bzw. fehlen die nötigen Hausanschlüsse bzw. Zufahrten. Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dieser dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen. Die Vorlage der Bauunterlagen soll erst erfolgen, wenn der zu schließende Erschließungsvertrag von dem Antragsteller unterschrieben an die Stadt Vohenstrauß zurückgegeben wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle mit Bürobereich und Außenanlagen; Baugrundstück: Fl.Nr. 1507 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.02.2019 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nördlich des derzeitigen Gewerbe- und Industriegebiets Vohenstrauß – Ost, BA1. Das Baugrundstück ist nach derzeitigem Stand noch Außenbereich nach § 35 BauGB. Es wird jedoch im zukünftigen  Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet-Ost, BA 2“ liegen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als Industriegebiet ausgewiesen, für den andere Grundstücksteil ist keine Gebietsart dargestellt. Die Fläche die für das beabsichtigte Bauvorhaben benötigt wird, liegt in dem Bereich, der als Industriegebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Es ist zu erwarten, dass das Bauvorhaben dem zukünftigen Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet-Ost, BA 2“ – für dem derzeit das Bauleitplanverfahren durchgeführt wird – entspricht.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 11:02 Uhr